Erstellt von Detlef Burhoff am 3. September 2010
Die mit § 31a StVZO zusammenhängenden Fragen beschäftigen die Praxis immer wieder. Sie sind auch deshalb von Bedeutung, weil man manchmal den Eindruck hat, dass in der Fahrtenbuchauflage eine Retourkutsche der Verwaltungsbehörde für den schweigenden Betroffenen liegt. Deshalb spielt es in der Praxis eine Rolle, wie der Betroffene ggf. im Verfahren “mitarbeitet” Dazu vor kurzem das VG Aachen im Urt. v. 13.07.2010 – 2 K 265/10: Danach ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zulässig, wenn der betroffene Fahrzeughalter nur um Akteneinsicht und die Übersendung eines erkennbaren Abzugs des vorliegenden Fotos bittet, ohne alles mögliche und zumutbare für die Ermittlung des Fahrers zu tun. Die Fertigung oder Übersendung eines (aussagekräftigen) Fotos des Fahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, sei jedoch nicht erforderlich – so das VG – und teilweise auch gar nicht möglich. Es sei grundsätzlich Sache des Halters aufgrund der im Anhörungs- oder spätestens im Erinnerungsschreiben enthaltenen Angaben zu Tattag, -zeit und -ort Angaben zum Fahrzeugführer zu machen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert nur in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde. Na ja, kann man auch anders sehen? Oder?
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Erstellt von Detlef Burhoff am 23. August 2010
Kein Angst
, ich bin nicht übergelaufen zu den Zivilisten, sondern: Ich aktualisiere gerade mein Vereinsrechtsbuch, das es also demnächst dann in der 8. Aufl. geben wird (8. Aufl. ist doch schon mal was, oder). Wer es also noch nicht wusste: Ich habe also – wie man in Westfalen sagt – “Vorkinder”. Die stammen noch aus der Zeit als ich das Zivilrecht und noch nicht das Strafrecht für die Krone der Juristerei hielt
und an denen halte ich – auch, wenn es manchmal schwer fällt fest. Ist aber auch mal ganz lehrreich, mal was anderes als nur immer StPO, OWiG und StGB zu machen.
Bei den Arbeiten für die Neuauflage bin ich auf eine ganz interessante Frage gestoßen, die strafrechtlichen Bezug hat, nämlich: Macht sich der Vereinsvorstand, wenn er der sich aus § 42 Abs. 2 S. 1 BGB ergebenden Insolvenzantragspflicht nicht rechtzeitig nachkommt, ggf. der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar macht. In der Vergangenheit stellte sich diese Frage nicht, da strafbewehrt nur Verstöße gegen eine spezialgesetzlich geregelte Insolvenzantragspflicht waren (vgl. z.B. § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG a.F. oder § 148 Abs. 1 Nr. 2 GenG a.F.). § 42 Abs. 2 BGB enthält aber keine strafbewehrte Insolvenzantragspflicht, sondern nur eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht. Inzwischen sind jedoch durch das . „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ zum 1. 11. 2008 (BGBl I, S. 2026) diese Sondertatbestände aufgehoben und in § 15a Abs. 4 InsO eine allgemeine Strafbarkeit für den Fall aufgenommen worden, dass ein Insolvenzantrag nach § 15 Abs. 1 InsO pflichtwidrig nicht gestellt wurde. Vom Wortlaut her erfasst die Vorschrift des § 15 Abs. 1 InsO nun zwar auch den Vereinsvorstand. Allerdings stellt sich die Frage, ob nicht für Vereinsvorstände eine Sonderregelung gilt, weil der Gesetzgeber für diese die Spezialantragspflicht des § 42 Abs. 2 BGB aufrecht erhalten hat, während er die übrigen Antragspflichten zu Gunsten des § 15a Abs. 1 InsO aufgehoben hat. Letzteres wird man m.E. unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung in der BT-Drucks. 16/6140, S. 55 bejahen müssen, da es dort ausdrücklich heißt: „Für den Verein wird die Sonderregelung in § 42 Absatz 2 BGB beibehalten, die der allgemeinen Vorschrift in § 15a InsO vorgeht.” (s. auch Brand/Reschke, NJW 2009 S. 2343). Hinzu kommt, dass auch, worauf Brand/Reschke (a. a. O.) zutreffend hinweisen, teleologische Gründe dafür sprechen, beim eingetragenen Verein die Insolvenzverschleppung seitens des Vorstands nicht unter Strafe zu stellen. Zwar sei der Verein gewissermaßen Grundtypus jeglicher juristischer Personen, jedoch unterscheide sich der Idealverein erheblich von anderen juristischen Personen, insbesondere in Ansehung des Gläubigerschutzes.
Ich finde es überzeugend
, in entsprechenden Fällen die StA und die Gerichte hoffentlich auch. Aber dennoch: Der Vorstand sollte einen etwa erforderlichen Insolvenzantrag so früh wie möglich stellen, um allein dadurch den Vorwurf einer Insolvenzverschleppung auszuschließen. Den Rat sollte der um Rat gefragte Rechtsanwalt einem Vereinsvorstand geben, damit er nicht zum Verteidiger mutieren muss.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 21. August 2010
Schaut man mal über den Tellerrrand, dann stellt man fest, dass das Strafrecht über seinen eigentlichen Bereich hinaus doch auch an manchen anderen Stellen eine Rolle spielt bzw. spielen kann.
So auch im Urt. des BGH v. 15. 4. 2010 - IX ZR 189/09. Dort hat der BGH entschieden, dass ein Steuerberater, der bei der Steuererklärung unrichtige Angaben gemacht hat, seinem Mandanten gegenüber verpflichtet sein kann, die gegen diesen verhängte Geldstrafe wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung als entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen, wenn sich keine konkreten Feststellungen zur subjektiven Tatbestandsseite des Mandanten treffen ließen. Es gehöre zu den vertraglichen Pflichten eines Steuerberaters, seinen Mandanten vor der Begehung einer steuerlichen Straftat oder Ordnungswidrigkeit und deren Folgen zu schützen. Die gegen den Mandanten verhängte Geldstrafe sei nach dieser Entscheidung gem. § 249 BGB erstattungsfähig (ähnlich auch schon der BGH in früheren Entscheidungem für die leichtfertige Steuerhinterziehung).
Liest man die Entscheidung stellt sich dann doch die Frage: Der Mandant war wegen einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung verurteilt worden, im Zivilrecht wird aber demgegenüber ein Schadensersatzanspruch bejaht mit der Begründung, dass nicht von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden dürfe, weil keine tatsächlichen Feststellungen hierzu getroffen worden seien. Ok, Bedingungswirkung gibt es nicht.
Im Übrigen aber dennoch: Auch für Verteidiger in der Beratung von Interesse. Sei es, dass man den Mandanten berät – dann für den „Angriff“ – sei es, dass man den Steuerberater berät – dann für die Abwehr- bzw. Folgenberatung.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 20. August 2010
Achtung für all diejenigen, die mit Marketing/Werbung im Blog nichts am Hut haben: Bitte nicht weiterlesen
Für alle anderen hier ein Lesetipp auf den StRR 2010, 288 (vgl. auch LexisNexis Strafrecht). Dort beleuchten Rolletschke/Jope das neue “Selbstanzeigerecht” des BGH im Steuerrecht, also die Folgerungen aus der Entscheidung des 1. Strafsenats v. 20.5.2010 – 1 StR 577/09.
Steht hier für einen Monat im kostenfreien Bereich und macht vielleicht/hoffentlich Appetit auf mehr.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 6. August 2010
In der “Borkumer Zeitung” – interessantes
Blättchen
stoße ich gerade auf eine Nachricht mit der Überschrift: “Happige Strafe für Steuerbetrug” (vgl. auch hier). Danach sind gegen einen Bremer Rechtsanwalt und seine Ehefrau wegen gemeinschaftlich versuchter Steuerhinterziehung in zwei besonders schweren Fällen Strafbefehle rechtkräftig geworden über Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr sowie einer Geldstrafe von insgesamt sechs Millionen Euro (!!). Außerdem müssen das Ehepaar noch insgesamt vier Millionen Euro als Geldauflagen an die Staatskasse und gemeinnützige Einrichtungen zahlen.
Na, das ist doch was. Und die Verteidiger – im Bericht heißt es “…nach Informationen dieser Zeitung allesamt Koryphäen des Wirtschafts- und Steuerrechts aus Bremen, Bonn und Hamburg – haben dann mit der Staatsanwaltschaft in mühseligen Verhandlungen einen Deal gemacht…” – : Sicherlich “Spezialisten für Deal”
.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 5. August 2010
Mal weg von Straf- und OWi-Recht, mal was ganz Anderes: Nämlich der Hinweis auf das Urt. des OLG Naumburg v. 12.05.2010 – 2 U 1/10, das sich mit den Amtspflichten der Finanzbehörden bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Umsatzsteuer beschäftigt und zur Pflichtwidrigkeit der Hinzuschätzung verdeckter Inlandsumsätze Stellung nimmt. Und zwar in einem Amtshaftungsprozess.
Das Finanzamt hatte gegen den Kläger eine um 16.272,78 € höhere Vorauszahlung auf die Umsatzsteuer 2007 festgesetzt, als von diesem selbst errechnet und geleistet worden war. Die Erhöhung der Vorauszahlung beruhte maßgeblich darauf, dass das Finanzamt bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer neben dem aus der Buchhaltung des Einzelunternehmens des Klägers ermittelten Betrag des steuerpflichtigen Umsatzes im Inland in Höhe von 36.406,00 € einen verdeckten Umsatz im Inland in Höhe von weiteren 100.840,34 € hinzuschätzte. Der Kläger hatte einen Rechtsanwalt beauftragt und verlangte jetzt die bei diesem entstandenen Gebühren ersetzt.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das OLG meint, dass auf eine Pflichtwidrigkeit bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlung der Umsatzsteuer nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden könne, dass diese von der späteren Bemessungsgrundlage für die endgültige, vorbehaltlose Festsetzung der Jahresumsatzsteuer abweicht. Im Übrigen hielt sich alles noch im Beurteilungsspielraum.
M.E. lesenswert.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 4. August 2010
Die Frage der Zulässigkeit von Maßnahmen nach den §§ 73 ff. JGG hat für den Angeklagten – gerade in BtM-Verfahren – erhebliche (wirtschaftliche) Relevanz. Das gilt vor allem auch in JGG-Verfahren.
Dazu hat der BGH jetzt in seinem für BGHSt vorgesehenen Beschl. v. 17.06.2010 – 4 StR 126/10 seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, zulässig ist; das gelte auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist. An der Stelle können also wirtschaftliche Belastungen auf den jugendlichen Angeklagten zukommen. Besonderes Augenmerk ist daher auf die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB zu richten (BGH, Beschlüsse vom 15. 03.2001 – 3 StR 21/01 und vom 10.06.2009 – 2 StR 76/09).
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Erstellt von Detlef Burhoff am 31. Juli 2010
Der BGH hat mit Beschl. v. 23.06.2010 – 2 StR 203/10 ausgeführt, dass es kein bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt, wenn sich die Waffe in einem anderen Raum in geschlossenem Tresor befindet. Es sei dann zwar eine Waffe vorhanden, diese werde aber weder am Körper geführt, noch sei sie sonst griffbereit. Denn davon, dass die Waffe griffbereit ist, könne nicht gesprochen werden, wenn sich Betäubungsmittel im Wohnzimmer befinden und sich eine mit Gaspatronen durchgeladene Schreckschusspistole in einem verschlossenen Tresor in einem anderen Raum befinde, der zudem nur im Wege der Eingabe eines Zahlencodes geöffnet werden, sodass eine Gebrauchsbereitschaft innerhalb des Raumes erst nach 30 Sekunden hergestellt werden kann.
Auf die Idee muss man als Tatgericht ja auch erst mal kommen.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 22. Juli 2010
Eigentlich m.E. keine Besonderheit, auf die das OLG Hamm in seinem Beschl. v. 08.06.2010 – III 3 RVs 6/10 zur Strafzumessung hingewiesen hat bzw. hat hinweisen müssen. Nämlich, dass im JGG-Verfahren die besondere Schwere der Schuld i.S. des § 17 Abs. 2 JGG vor allem dann näherer Prüfung bedarf, wenn ein minder schwerer Fall (des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln) in Betracht zu ziehen ist. Denn bei Bewertung der Tat als minder schwerer Fall stellt sich die Frage, ob angesichts dessen die von dem Angeklagten begangene Tat objektiv noch ein ausreichendes Gewicht aufweist, um eine besondere Schuldschwere begründen zu können.
Sollte man in “passenden” Fällen dran denken.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 16. Juli 2010
Heute mal wieder etwas Materielles. Das OLG Hamm hat jetzt in seinem Beschl. v. 01.06.2010 – 3 RVs 310/09 zur Frage der Strafbarkeit von gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer erbrachten Unterstützungshandlungen Stellung genommen. Bei dem Angeklagten handelte es sich um einen Pfarrer, dem das OLG ins Stammbuch geschrieben hat:
Werden gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer Unterstützungshandlungen erbracht, durch die objektiv die Verletzung der Ausreisepflicht gefördert und erleichtert wird, so können humanitäre Gründe nur in Ausnahmefällen zur Straflosigkeit solcher Unterstützungshandlungen führen, etwa wenn die Hilfeleistungen der Behebung einer akuten Notsituation dienen und ihr Umfang nicht über das Maß der im Einzelfall gebotenen – in der Regel kurzfristigen – Nothilfemaßnahmen hinausgeht.
Wird in Zukunft von “Unterstützern” zu beachten sein.
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