LexisNexis® Strafrecht Online Blog

herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.

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    Detlef Burhoff In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebühren-rechtliche Themen, sowie über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.
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Archiv für die 'StPO' Kategorie

Zivilrecht meets Strafrecht – tiefstes Sachen- und ZV-Recht – nur: Wie bekomme ich es bezahlt?

Erstellt von Detlef Burhoff am 3. September 2010

Nach Einführung der §§ 111 b ff. StPO kommt man auch im Strafverfahren zumindest in Wirtschaftsstrafverfahren und BtM-Verfahren kaum noch ohne zivilrechtliche und Kenntnisse im ZV-Recht aus. Die tiefste ZPO lässt grüßen. Ein gutes Beispiel ist dafür der Beschl. des OLG Naumburg vom 10.05.2010 – 1 Ws 228/10, den der Verfahrensbevollmächtigte eines Drittbeteiligten erstritten hat. § 771 ZPO im Strafverfahren. Wer hätte das gedacht?

Aber, was viel interessanter ist: Wie bekommt der Verfahrensbevollmächtigte des Eigentümer der von der Arrestpfändung betroffenen hochwertigen Pkws seine Tätigkeit bezahlt bzw., was kann er festsetzen lassen? Eine interessante Frage, an der ich gestern lange für einen Kurzbeitrag für den RVGreport herumgebastelt habe. Ich habe eine Lösung, aber Anregungen werden gerne noch entgegen genommen. So viel kann ich schon mal sagen: Es geht nach Teil 4 VV RVG. Nur: Welche Vorschriften? Der Verfahrensbevollmächtigte hat natürlich besonderes Interesse an einer Wertgebühr. Denn die Gegenstandswerte sind hoch :-) , damit aber auch die Haftungsgefahr.

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Abgelegt unter Entscheidung, Gebührenrecht, StPO | Keine Kommentare »

Der Igel und die Waffengleichheit im Strafverfahren

Erstellt von Detlef Burhoff am 1. September 2010

Der Kollege Siebers berichtet unter der Überschrift “Igelplage” mal wieder über einen “Igel” :-) = eine nicht erfolgte Pflichtverteidigerbestellung, obwohl beim Vorwurf der gefährlichen, weil gemeinschaftlichen, Körperverletzung mehrere der mitangeklagten Heranwachsenden verteidigt sind.

Wenn man das liest, fragt man sich, wenn nicht jetzt, wann dann? Das ist doch wohl inzwischen einer der klassischen Fällen, in denen beizuordnen ist. Verwiesen sei dazu auf:  LG Kassel, Beschl. v. 11. 2. 2010 – 3 Qs 27/10; LG Kiel StV 2009, 236 und LG StV 2001, 107; Beck-OK-Wessing § 140 StPO, Rdn. 17). Von Bedeutung sind in dem Zusammenhang aber auch noch OLG Celle StV 2006, 686; OLG Hamm StRR 2008, 346 = StV 2009, 85; LG Freiburg vom 12.03.2008 - 6 Qs 12/08 E. Hw.; LG Köln, Beschl. v. 24.06.2009, 111 Qs 312/09) Abgestellt wird in diesen Entscheidungen i.d.R. auf das Prinzip der Waffengleichheit. Ein Teil diser Entscheidungen ist auch gerade im JGG-Verfahren ergangen (so z.B. OLG Hamm, a.a.O.). Man fragt sich: Wird das alles nicht gelesen?.

Und einer der Kommentatoren bei dem Kollegen meint:

Der Igel gehört da auch hin. Großzügigkeit nach dem Motto “Ist doch nicht mein Geld” ist jedenfalls fehl am Platze.”

Die Frage der Beiordnung hat doch nichts mit Großzügigkeit zu tun, sondern damit, ob der Pflichtverteidiger notwendig ist. Im Übrigen. Hier kehrt sich die “Sparsamkeit” um. Denn das nun anstehende Beschwerdeverfahren kostet Geld, das man sich gut und gerne sparen könnte.

Ach so: Wahrscheinlich kommen jetzt wieder Kommentare, dass Amtsrichter das nicht alles lesen können. Die kann man sich sparen. Ich meine, sie müssen ( (ich verweise ja gar nicht auf mein Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 5. Aufl., 2010, Rn. 1248 m.w.N.). :-)

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Abgelegt unter Ermittlungsverfahren, StPO, Verfahrensrecht | Keine Kommentare »

Und es bewegt sich doch was: Beweisverwertungsverbot, wenn aufgrund genereller Anordnung gehandelt wird

Erstellt von Detlef Burhoff am 1. September 2010

Da ist mal wieder ein OLG, das zu einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) kommt, und zwar das OLG Brandenburg in seinem Beschl. v. 13.08.2010 - (2) 53 Ss 40/10 . Die Polizeibeamten hatten sich bei der Blutentnahme auf einen Erlass des Ministeriums des Innern bezogen, der die Anweisung enthielt, dass der vor Ort befindliche Polizeibeamte auf Grund eigener Eilkompetenz wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut die Ent­nahme einer Blutprobe selbst anzuordnen habe. Das OLG sagt, die Verwaltung handelt willkürlich, wenn sie solche Anweisungen herausgibt, da die Frage der Zuständigkeit für die Anordnung der Blutentnahme eine Einzelfallentscheidung ist. Ebenso bereits in der Vergangenheit das OLG Karlsruhe (StRR 2009, 262 = VRR 2009, 273) und das OLG Oldenburg (VRR 2009, 438 = StRR 2009, 467).  Auch das BVerfG hatte ja in seinem Beschluss v. 11. 6. 2010 (VRR 2010, 309 = StRR 2010, 302) die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung und – entscheidung betont.

Erwähnenswert ist die Entscheidung des OLG Brandenburg auch deshlab weil das OLG im Grunde die Frage gar nicht hätte entscheiden müssen, weil bereits die Sachrüge zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils führte. Also: Alle Achtung. Allerdings hat das OLG sich damit dann aber auch eine weitere Revision erspart.

 

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Wochenspiegel für die 34. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Erstellt von Detlef Burhoff am 31. August 2010

Zu berichten ist:

  1. Über das Fahren auf der Autobahn mit Eis essenden Kindern, hier und hier.
  2. Immer wieder eine Krux: Die Belehrung über die Auskunftsverweigerung.
  3. Auch Vollmachtsfragen immer wieder beliebt, hier in Zusammenhang mit der Einspruchsrücknahme.
  4. Zum Parken auf der Überholspur.
  5. Zu Formulierungsschwierigkeiten bei Staatsanwälten hier.
  6. Zum Benutzen des Blaulichts hier.
  7. Der “Nadja-Prozess” war auch von Interesse, und zwar hier und hier.
  8. Sehr schön die “Banden-Bande” :-) , hier und hier.
  9. Zum strafbaren Betrug bei Ping-Anrufen hier.
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Abgelegt unter Allgemein, Entscheidung, StGB, StPO, Verfahrensrecht, Wochenspiegel | Keine Kommentare »

Verteidiger darf vieles, aber auch nicht alles

Erstellt von Detlef Burhoff am 29. August 2010

Der BGH hatte vor einiger in seinem Urt. v. 27.03.2009 – 2 StR 302/08 mit folgendem Sachverhalt zu tun: Der Rechtsanwalt war Strafverteidiger des T. Wegen einer in einem Schreiben an T. enthaltenen beleidigenden Äußerung wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Der betreffende Brief war als Zufallsfund beschlagnahmt worden, nachdem die Strafverfolgungsbehörden hiervon im Zuge einer Durchsuchung des Haftraums des T. Kenntnis erlangt hatten. Die Durchsuchung wurde im Rahmen eines unter anderem gegen den Rechtsanwalt gerichteten Strafverfahrens gerichtlich angeordnet, nachdem der Rechtsanawalt in den Verdacht geraten war, Briefe des T. aus der Justivollzugsanstalt Trier verbracht und weitergeleitet zu haben, obwohl diese Briefe ihrem Inhalt nach dazu geeignet und bestimmt waren, die Adressaten zu falschen, den T. entlastenden Aussagen zu bewegen. Mit dem Urt v. 27.03.2009 (2 StR 302/08 (BGHST 53, 257 = StRR 2009, 348 ) hat der 2. Strafsenat des BGH die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Rechtsanwalts verworfen.

Der hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die hatte jetzt beim BVerfG keinen Erfolg. Dieses hat in seinem Beschl.  v. 20.05.2010 – 2 BvR 1413/09 ausgeführt: Die Beschlagnahme von Verteidigerpost im Rahmen einer Haftraumdurchsuchung seines Mandanten als Zufallsfund begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn für die Beschlagnahme der grundrechtlich besonders gestellten Verteidigerpost ein triftiger Verdachtsmoment bestanden habe. Ein solcher liege vor, wenn der Anwalt dringend verdächtig sei, Post des Mandanten an der Briefkontrolle vorbei geschmuggelt und diese Post auch weitergeleitet zu haben, obgleich die Schreiben Zeugen zu wahrheitswidrigen Aussagen bewegen sollen. Werde in diesem Zuge ein Verteidigerbrief mit beleidigendem Inhalt gefunden, könne dieser deswegen auch verurteilt werden, da die verfassungsrechtliche Sonderstellung der Anwaltspost der Sonderstellung des Verteidigers gerecht werden soll, nicht aber rechtsfreien Raum schafft.

Wie gesagt: Ein Verteidiger darf vieles, aber eben auch nicht alles.

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Subventionierung des Maßregelvollzugs durch Telefonentgelte der Untergebrachten?

Erstellt von Detlef Burhoff am 26. August 2010

Man könnte auch anders als in der Überschrift fragen, nämlich: Zu welchen Preisen muss im Maßregelvollzug die Nutzung von Telefonen angeboten werden bzw. darf die Klinik daran (viel) verdienen? Nach dem Entscheidung des BVerfG v. Beschl. v. 15.07.2010 – 2 BvR 328/07 lautet die Antwort m.E. nein, sondern: Telefonentgelte in Maßregelvollzugsklinik müssen verhältnismäßig sein. Die Telefonentgelte für die Nutzung eines Telefongerätes in einer Maßregelvollzugsklinik müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Auch aus dem Angleichungsgrundsatz als Ausprägung des Resozialisierungsgrundsatzes ergibt sich, dass keine Entgelte gefordert werden dürfen, die deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen.

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Was häufig übersehen wird: Begründung des Rechtmittels beim Verwerfungsurteil

Erstellt von Detlef Burhoff am 25. August 2010

Gegen das die Berufung nach § 329 Abs. 2 StPO verwerfende Prozessurteil kann die Revision nur mit der Verletzung der §§ 329, 412 StPO geltend gemacht werden. Und Die Überprüfung durch das Revisionsgericht setzt hierbei i.d.R. die Erhebung einer der Vorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge voraus (s. OLG Hamm, Beschl. v. 15.0 7.2010 – III-2 RVs 34/10).

Das gilt übrigens entsprechend für die Rechtsbeschwerde gegen das nach § 74 Abs. 2 OWiG ergangene Verwerfungsurteil. An die Zulässigkeit der Rüge, das Berufungs- bzw. das Amtsgericht habe die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt, werden allerdings keine strengen Anforderungen gestellt (vgl. z.B. OLG Köln StV 1989, 53). Der Rüge muss aber jedenfalls zu entnehmen sein, dass der Angeklagte die Verletzung des § 329 StPO bzw. § 7 74 Abs. 2 OWiG rügen will, dass nämlich die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung verkannt worden sind. Im Übrigen kann die Rüge auch in einem gleichzeitig mit der Revision oder Rechtsbeschwerde erhobenen Wiedereinsetzungsantrag (vgl. § 329 Abs. 3 StPO bzw. § 74 Abs. 3 OWiG) enthalten sein. Dann muss sich aus dessen Begründung aber ergeben, dass das das Ausbleiben des Angeklagten/Betroffene  nicht  als unentschuldigt hätte angesehen dürfen.

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Auch der BGH muss mal…

Erstellt von Detlef Burhoff am 25. August 2010

und zwar sich berichtigen :-) .

Dazu: Als OLG-Richter war es mir immer peinlich/unangenehm, wenn in einem Beschluss/Urteil nach seiner Veröffentlichung = Versendung an die Verfahrensbeteiligten dann noch noch Schreibfehler entdeckt wurden. Und das, obwohl ja drei Richter gelesen haben (hoffentlich) und auf der Geschäftsstelle auch immer noch zwei Kanzleiangestellte gelesen haben (jedenfalls früher). Dennoch sind immer wieder noch Fehler aufgetreten, die dann auch berichtigt werden mussten. Es beruhigt mich dann nachträglich, wenn ich sehe, dass sich auch der BGH mal berichtigen muss. Ein “schönes” Beispiel ist der Beschluss des 2. Strafsenats vom 18.08.2010 in 2 StR 454/09. Peinlich ist das schon, und dann auch noch in der Sache, vgl. hier die Ausgangsentscheidung.

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Schlacht gewonnen, aber nicht den Krieg

Erstellt von Detlef Burhoff am 24. August 2010

Der Beschl. des LG Düsseldorf v. 22.07.2010 – 11 Qs 86/10 ist Anlass, noch einmal darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn wegen eines Verstoßes gegen § 81a StPO bei der Blutentnahme ein Beweisverwertungverbot angenommen wird, zwar eine Schlacht gewonnen ist, aber noch nicht der Krieg. Denn natürlich kann ggf. aus anderen Beweisanzeichen auf Fahrunsicherheit des Beschuldigten geschlossen werden. Das hat das LG Düsseldorf – ebeno wie vor einiger Zeit das OLG Celle und auch das LG Berlin- getan. Wird leider häufig übersehen.

M.E. muss der Verteidiger den Beschuldigten über diese Möglichkeit aufklären, wenn andere Beweismittel vorliegen. Denn dann nützt die Schlacht um das Beweisverwertungsverbot nicht viel.

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Wochenspiegel für die 33. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Erstellt von Detlef Burhoff am 24. August 2010

Zu berichten ist über:

  1. Eine Neuregelung für Behindertenparkausweise, vgl. hier.
  2. Punkte abfragen in Flensburg.
  3. Die ungeliebte Beifahrerin, es kommt immer auf den Blickwinkel an.
  4. Bußgeldkatalog 2011.
  5. Zum Filmen eines Polizeieinsatzes hier
  6. Das Notebook in der Hauptverhandlung spielte hier noch mal eine Rolle.
  7. Zum provozierten Verkehrsunfall hier.
  8. Zur Sicherungsverwahrung dann (endlich) die Vorlage zum BGH, hier.
  9. Darf man auf dem Motorrad Musik hören?
  10. Der Besitz von kinderpornografischen Schriften
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