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herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.

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    Detlef Burhoff In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebühren-rechtliche Themen. Gerne dürfen Sie die Beiträge kommentieren.
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Archiv für die 'Untersuchungshaft' Kategorie

OLG Karlsruhe: Haftgrund der Fluchtgefahr im Jugendstrafrecht

Erstellt von Detlef Burhoff am 11. März 2010

Heute nur ein kurzer Hinweis auf die lesenswerte Entscheidung des OLG Karlsruhe zur (verneinten) Annahme von Fluchtgefahr im Jugendstrafverfahren (vgl. Beschl. v. 26.02.2010 – 2 Ws 60/10). Sie zeigt eindrucksvoll, dass die U-Haft in dem Bereich nun wirklich das letzte Mittel ist. § 72 JGG lässt grüßen.

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NRW: Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetz in Kraft getreten

Erstellt von Detlef Burhoff am 7. März 2010

 In NRW ist am 01.03.2010 das Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten Das am 12.11.2009 verkündete Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Untersuchungshaft und zur Verbesserung der Sicherheit in Justizvollzugsanstalten in Nordrhein-Westfalen vom 27.10.2009 gliedert sich in 14 Abschnitte, die unter anderem die Gestaltung des Vollzugs und den Vollzugsverlauf regeln. Zum Beispiel können gegen Untersuchungsgefangene besondere Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden, wenn eine erhebliche Störung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht auf andere Art und Weise vermieden werden kann.

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Sicherungshaft: Bestimmte Tatsachen müssen die Gefährlichkeit belegen

Erstellt von Detlef Burhoff am 28. Februar 2010

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) macht in der praktischen Anwendung häufig Schwierigkeiten. Nachdem die Vorschrift durch das 2. OpferRRG geändert worden ist, hat jetzt das OLG Karlsruhe in seinem Beschl. v. 10.02.2010 – 2 Ws 35/10 darauf hingewiesen, dass die Bejahung von „Wiederholungsgefahr“ i.S. § 112a StPO auf bestimmte Tatsachen gegründet werden muss, die eine so starke Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache gleichartige Taten wie die Anlasstaten begehen. Die allgemeine Befürchtung, es könne möglicherweise in einem unbestimmten Zeitraum zu gleichartigen Taten kommen, genügt nicht. Es handelt sich zwar um “Sicherungshaft”, aber: Es müssen eben doch konkrete Tatsachen vorliegen und benannt werden, die die Gefährlichkeistprognose stützen. Da machen es sich die Instanzgerichte manchmal zu einfach.

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Erst mal verhaften (lassen), dann terminieren….

Erstellt von Detlef Burhoff am 19. Januar 2010

Das hat das AG Koblenz aber richtig hingelangt: Angeklagter erscheint nicht zur Hauptverhandlung am 13.08.2009, es ergeht Haftbefehl nach § 230 StPO, der Angeklagte wird am 27.12.2009 festgenommen und bleibt über den Jahreswechsel in Haft. Auf die Haftbeschwerde hebt das LG Koblenz am 6.1.2010 (2 Qs 1/10) auf und verweist auf die Rechtsprechung des BVerfG (NJW 2007, 2318). Das LG weist das AG nachdrücklich darauf hin, dass ein Sicherungshaftbefehl nur dann erlassen werden darf, wenn das weniger einschneidende Mittel des Vorführungsbe­fehls nicht ausreicht. Zudem habe der Angeklagte über einen festen Wohnsitz ver­fügt, weshalb kein Grund ersichtlich sei, warum ein Vorführungsbefehl nicht ausreichend sein sollte, um die Durchführung der Hauptverhandlung sicher­zustellen. Und: In das Kriterium der Verhältnismäßigkeitserwägung sei auch die schwere Tatvorwurfs (hier nicht erheblich) und die Strafer­wartung einzubeziehen. Besonders pikant: Das AG hatte noch nicht einmal terminiert. Warum man dann schon den Angeklagter verhaften muss, leuchtet nun wirklich nicht ein. Art 2 GG läßt grüßen.

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OLG Naumburg: Auch Dritter hat ein Ablehnungsrecht….

Erstellt von Detlef Burhoff am 7. Januar 2010

Das OLG Naumburg hat sich in seinem Beschluss v. 02.12.2009 – 1 Ws 756/09 mit der Frage beschäftigt, ob auch einem Dritten, von einer Maßnahme gegen den Angeklagten betroffenen Maßnahme,  ein Ablehnungsrecht gegen gerichtliche Entscheidungen zusteht und diese Frage bejaht. Das sei ein auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG basierendes Grundrecht. Die Entscheidung ist zutreffend, denn auch der nicht eigentlich Verfahrensbeteiligte, aber von gerichtlichen Maßnahmen betroffene muss die richterliche Unvoreingenommenheit prüfen lassen können.

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Neu!!! § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO: Erweiterte Akteneinsicht bei Untersuchungshaft

Erstellt von Detlef Burhoff am 5. Januar 2010

Zu den Neuerungen, die am 01.01.2010 in Kraft getreten sind, gehört auch die Ergänzung in § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO, die u.a. auch Rechtsprechung des EGMR zurückgeht (Lamy, Schöps u.a.). Danach können jetzt bei einem inhaftierten Mandanten diejenigen Aktenteile nicht mehr zurückgehalten werden, die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung erforderlich sind. Und das sind m.E. alle. In die ist in geeigneter Weise Akteneinsicht zu gewähren. Nicht ausreichend dürften „ausgedünnte Aktenteile“ sein. Und: Im Gesetzgebungsverfahren ist der letzte Halbsatz noch eingefügt worden. „.. in der Regel ist Akteneinsicht zu gewähren“. Damit ist klar, was mit „geeigneter Weise“ gemeint ist: Akteneinsicht. Der Verteidiger muss sie nur noch durchsetzen.

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Neu!!! Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO

Erstellt von Detlef Burhoff am 4. Januar 2010

Zu den am 01.01.2010 in Kraft getretenen Neuerungen im U-Haft-Recht gehört auch die Neuregelung in § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Danach ist jetzt dem Beschuldigten, gegen den Untersuchungshaft vollstreckt wird, ein Pflichtverteidiger beizuordnen, und zwar  nach § 141 Abs. 3 StPO: Unverzüglich. Die Regelung ist sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung, aber mit ihr werden wir noch viel Spaß (wirklich?) bekommen. Denn zunächst mal öffnet sie ggf. der Praxis Tür und Tor, den jeweiligen „Haus-und-Hof-Verteidiger“ zu bestimmen, weil es sich mit ihm so schön konsensual verteidigen lässt. Und dann: Was hießt „unverzüglich“? Ja, ja, ich weiß: § 121 BGB. Aber ist „unverzüglich“ auch hier „sofort“? Das könnte eine Auslegung sein, die sich gegen den Beschuldigten richtet. Wenn man ihm nämlich keine Möglichkeit gibt, von seinem Bestimmungsrecht aus § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen. Alles Fragen, mit denen sich die Rechtsprechung in der nächsten Zeit wird auseinander setzen müssen. Es gibt also viel zu tun. Packen wir es an.

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Weihnachtsgeschenk (?) für Verena Becker: BGH hebt Haftbefehl auf

Erstellt von Detlef Burhoff am 23. Dezember 2009

Der BGH hat heute noch den Haftbefehl gegen Verena Becker wegen des Buback-Mordes aus dem Jahr 1977 aufgehoben. Der BGH hat zwar den dringenden Tatverdacht bejaht (wird man sicherlich ohne genaue Aktenkenntnis nicht abschließend beurteilen können. Verneit hat er aber einen Hafgrund. Dazu heißt es in der PM :

“Einen für die Anordnung von Untersuchungshaft notwendigen Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr, hat der Senat trotz der außerordentlich schweren Tat nicht festzustellen vermocht. Aufgrund der besonderen verfahrensrechtlichen Konstellation hat Verena Becker, auch wenn sie wegen Beihilfe zu dem Attentat vom 7. April 1977 verurteilt werden sollte, jedenfalls keine so hohe Strafe mehr zu erwarten, dass von dieser ein wesentlicher Fluchtanreiz ausgeht. Denn das Tatgericht wird es bei der Bemessung der Strafe angemessen ausgleichen müssen, dass nach der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen Verena Becker wegen der bei ihrer Festnahme begangenen Taten die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht mehr in Betracht kommt. Ihre persönlichen Verhältnisse sprechen ebenfalls dagegen, dass sie sich dem Verfahren durch Flucht entziehen wird.”

Beschluss vom 23. Dezember 2009 – StB 51/09

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Haftrecht: OLG Naumburg und (verneinte) Verdunkelungsgefahr

Erstellt von Detlef Burhoff am 21. Dezember 2009

Gegen den Angeklagten war ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung anhängig. In unmittelbarem Zusammenhang mit einer Durchsuchungsmaßnahme verschwand ein gefüllter Plastikmüllsack (womit gefüllt?). Das hat das AG zum Anlass genommen, einen Haftbefehl gegen den Angeklagten auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO zu stützen. Das hat das LG gehalten. Das OLG Naumburg sagt jetzt im Beschluss vom 02.12.2009 – 1 Ws 789/09: reicht nicht!

“Die bloße Fortwirkung einer früheren Verdunkelungshandlung, die hier im vom Beschuldigten nicht hinreichend erklärten Verschwinden eines gefüllten Plastikmüllsacks im unmittelbaren Zusammenhang mit den Durchsuchungsmaßnahmen am 22. September 2009 erblickt wer­den könnte, reicht für die Annahme einer noch bestehenden Verdunkelungsgefahr grund­sätzlich nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112 Rdnr. 35). Die auf bestimmte Tatschen begründete Gefahr zukünftiger Verdunkelungshandlungen ist derzeit nicht ersicht­lich.”

Stimmt.

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BVerfG beschränkt Postverkehr, oder: Verteidiger aufgepasst, was du mit in die U-Haft nimmst.

Erstellt von Detlef Burhoff am 24. November 2009

In Rechtsprechung und Literatur war bislang umstritten, welche Schriftstücke vom Verteidigerprivileg des § 148 StPO erfasst werden. Sind es nur die, die unmittelbar die Verteidigung betreffen, oder auch diejenigen, die mittelbar für die Verteidigung von Bedeutung sind, also z.B. erkennen lassen, dass sich der Beschuldigte um die Aufnahme eines Darlehens für die Stellung einer Kaution bemüht usw.? Die Rechtsprechung hat die engere Auffassung vertreten, die Literatur vertrat überwiegend die weitergehende Ansicht.

Hier hat nun das BVerfG entschieden und sich in seinem Beschluss vom 13.10.2009 – 2 BvR 256/09 der engeren Auffassung der Rechtsprechung angeschlossen. Die weitere Auffassung würde dem Beschuldigten einen nahezu unkontrollierten Schriftverkehr ermöglichen und in Konflikt mit § 119 Abs. 3 StPO geraten. Für den Verteidiger, der diese Entscheidung nicht beachtet, droht also jetzt immer § 115 StGB OWiG  (geändert am 25.11.2009). Und: Er wird seinen Mandanten darüber belehren müssen, “dass im Bereich der eigentlichen Strafverteidigung eine Kommunikation weitgehend unabhängig von der Postkontrolle möglich, dies jedoch im weiteren Tätigkeitsbereich des Rechtsanwalts – etwa einer familiengerichtlichen Auseinandersetzung wie hier – ausgeschlossen ist”. Das BVerfG sieht darin einen Baustein für den Aufbau eines Vertrauensverhältnisses.

Na ja, das kann man m.E. mit guten Gründen anders sehen. Alles in allem eine Entscheidung, die die Verteidigung (mal wieder) beschränkt. Denn jetzt lässt sich aus anderem Schriftverkehr, der offen gelegt werden muss, z.B. in Haftsachen ohne weiteres erkennen, ob nicht ggf. doch Haftgründe vorliegen (Trennung von der Ehefrau usw.?).

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