LexisNexis® Strafrecht Online Blog

herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.

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    Detlef Burhoff In diesem Blog berichtet RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. über aktuelle straf-, OWi- und gebühren-rechtliche Themen, sowie über Kurioses und Amüsantes aus der Justiz.
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Archiv für die 'Untersuchungshaft' Kategorie

Kann man einen Untersuchungshaftbefehl umdeuten?

Erstellt von Detlef Burhoff am 2. September 2010

Interessante Frage, mit der sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschl. v. 22.05.2010 – III-3 Ws 175/10 auseinanderzu setzen hatte.

Nämlich: Kann man einen Untersuchungshaftbefehl umdeuten in einen sog. Sicherungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Das OLG bejaht das und sagt:  Erscheint ein Angeklagter zu einem gegen ihn angesetzten Termin zur Hauptverhandlung unter Vorlage von unzureichenden oder gefälschten Attesten nicht, so kann gegen ihn keine Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn nicht einer der einschlägigen Haftgründe (§ 112 StPO) vorliegt. Fehlt es an einem Haftgrund, ist die Untersuchungshaft daher aufzuheben. Es sei dem Beschwerdegericht jedoch unbenommen, die zu Unrecht angeordnete Untersuchungshaft in eine Hauptverhandlungshaft umzuwandeln, um so das Erscheinen des Angeklagten zu sichern, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Hauptverhandlungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO stelle gegenüber dem Untersuchungshaftbefehl ein wesensgleiches Weniger dar und eine Umwandlung seidaher möglich, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, um das Erscheinen des Angeklagten zu gewährleisten.

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Abgelegt unter Entscheidung, Haftrecht, Untersuchungshaft | Keine Kommentare »

Betreutes Wohnen ist nicht Haft

Erstellt von Detlef Burhoff am 19. August 2010

Die Anwendung des im RVG vorgesehenen sog. Haftzuschlages (vgl. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) läuft in der Praxis nicht ganz problemlos.

Schwierigkeiten gibt es einmal, weil vielfach auf die Frage abgestellt wird, ob in der Person des Verteidigers aufgrund der Inhaftierung des Mandanten Erschwernisse tatsächlich entstanden sein müssen, was nicht der Fall ist, da es sich um eine Pauschalregelung handelt. Zum anderen gibt es auch Problem bei der Frage, was eigentlich “nicht auf freiem Fuß” bedeutet. Klar, das U-Haft und Strafhaft “nicht auf freiem Fuß ist. Aber was ist mit dem offenen Vollzug und was ist mit der Unterbringung, wenn die schon in einem Wohnheim in der Form des betreuten Wohnens vollzogen wird.

Zu letzterem hat jetzt das OLG Stuttgart in einem Beschl. v. 27.07.2010 – 5 Ws 120/10 ausgeführt, dass das nicht “nicht auf freiem Fuß” ist, da sich der Untergebrachte – anders als im offenen Vollzug – frei bewegen könne.

Stimmt m.E. Stimmt im Übrigen auch überein mit der Rechtsprechung des KG (RVGreport 2008, 463 = RVGprofessionell 2008, 212 = NStZ-RR 2009, 31 = JurBüro 2009, 83 = StRR 2009, 156).

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Abgelegt unter Entscheidung, Gebührenrecht, Untersuchungshaft | Keine Kommentare »

Kennen eigentlich AG und LG § 306 Abs. 2 StPO nicht? – oder: Bewegung/Eile tut Not, vor allem auch in Haft(beschwerde)sachen…

Erstellt von Detlef Burhoff am 12. August 2010

Da habe ich mal eine schöne Haftentscheidung, die einen Bericht lohnt, und zwar der Beschluss des OLG Naumburg vom 21.07.2010 – 1 Ws 398/10, den mir der Verteidiger gerade zugeschickt hat. Die Entscheidung – noch der Vorwurf des Diebstahl mit einem Beutewert von unter 200 € –  lässt sich etwa in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

  1. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit in U-Haft-Sachen ist nur auf die Tat abzustellen, die Gegenstand des Haftbefehls ist.
  2. Je nach Sachlage kann in Haftsachen eine Verzögerung von drei Monaten zu beanstanden sein, wobei schon eine vermeidbare Verfahrensverzögerung von rund zwei Monaten mit dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unvereinbar sein kann.
  3. Insbesondere in Haftsachen ist die Vorlagefrist des § 306 Abs. 2 StPO besonders zu beachten.

Bemerkenswert und von allgemeinem Interesse ist m.E der Punkt 3.  Dzu heißt es im Beschluss wörtlich:

Der Senat sieht sich ferner veranlasst, darauf hinzuweisen, dass auch im Beschwerdeverfah­ren Verfahrensverzögerungen verursacht worden sind. Zunächst ist auf § 306 Abs. 2 StPO hinzuweisen, wonach die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen dem Be­schwerdegericht vorzulegen ist. Vorliegend hat das Beschwerdegericht trotz des dortigen Akteneingangs am 25. März 2010 erst am 20. April 2010 über die Haftbeschwerde vom 17. März 2010 und trotz des Akteneingangs am 22. Juni 2010 erst am 01. Juli 2010 über die Haftbeschwerde vom 18. Juni 2010 entschieden, wodurch insgesamt eine vermeidbare Ver­fahrensverzögerung von mehr als 1 Monat verursacht worden ist.“

Dem ist im Grunde nichts hinzuzufügen, außer: Das OLG Hamm hatte die Problematik der zögerlichen/verzögerten Vorlage der Akten beim Beschwerdegericht gerade auch für Haftsachen schon in der Vergangenheit mehrfach beanstandet (vgl. OLG Hamm StV 2000, 153; 2002, 492; 2006, 91) und darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Vorlagefrist des § 306 Abs. 2 StPO zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes führen können. In die Richtung geht nun auch das OLG Naumburg.

Verteidiger sollten die Einhaltung dieser Frist anmahnen und Verletzungen als rechtswidrig beanstanden. Im Übrigen: Ich habe während meiner richterlichen Tätigkeit nie verstanden, warum Informationen an Richter, wie z.B. über die Änderungen von Beihilfevorschriften, durch Sonderwachtmeister transportiert/zugetragen werden, Haftsachen aber auf ”normalen Wegen”. Die Väter/Mütter der StPO sind jedenfalls – und das unter Berücksichtigung der Transportverhältnisse bei Erlass der StPO im Jahr 1870 (?)1877 – davon ausgegangen, dass die Akten in drei Tagen beim Beschwerdegericht sein können.

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Wie haltet Ihr es mit dem neuen § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO – fragt in Sachsen die FDP…

Erstellt von Detlef Burhoff am 10. August 2010

Zum 01.01.2010 ist § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO – der Pflichtverteidiger für den inhaftierten Mandanten – eingeführt worden. In Sachsen hat jetzt die FDP-Fraktion eine kleine Anfrage zur Beiordnungspraxis gestellt. Die Antworten sind. soweit die AG dazu etwas sagen konnten – ganz interessant.

Wer Interesse hat, kann es hier nachlesen: Kleine Anfrage Sachsen 5_Drs_2642_-1_1_5_ (2). Passt auch ganz gut zu den Thesen der BRAK, über die wir vor einigen Tagen berichtet hatten.

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Im wahrsten Sinne des Wortes: Das ist eine “Sauerei”, oder zumindest ein starkes Stück…

Erstellt von Detlef Burhoff am 31. Juli 2010

…was ein Strafgefangener auf Transporten erleben/erdulden musste (vgl. dazu den Beschl. d. BVerfG v. 15.07.2010 – 2 BvR 1023/08).

Er war dabei zweimal jeweils kurzzeitig im Transporthaus einer niedersächsischen Strafvollzugsanstalt untergebracht. Nach der zweiten dortigen Unterbringung beantragte er beim LG u.a. die gerichtliche Feststellung, dass die zuständige JVA durch die Anordnung seiner Unterbringung in dem Transporthaus seine Menschenwürde (Art. 1 GG) verletzt habe. Dazu trug er vor, dass die Haftraumwände mit Hakenkreuzen und rassistischen, Gewalt androhenden Texten versehen gewesen seien, und es habe sich Kot an den Wänden befunden (wegen der Einzelheiten der “Ausstattung” vgl. die Darstellung im Beschluss des BVerfG). Schon bei der früheren Unterbringung seien die Wände in dem Transporthaus in ähnlicher Weise – insbesondere mit antisemitischen Äußerungen rohster Art – beschmiert gewesen. Das LG hat seinen Antrag mit der Begründung zurück, dass angesichts der Beendigung der Unterbringung der Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit mehr habe. Das OLG hat die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Warum “Sauerei” oder “starkes Stück”?

  1. Zunächst m.E. wegen der “Art der Unterbringung”, die man dem Strafgefangenen zumutet. Was du nicht willst, das man dir tut…. oder: Auch Strafgefangene sind keine Menschen zweiter Klasse, wie der Kollege Vetter zutreffend feststellt (vgl. hier). Weder die Hakenkreuze noch die Texte sind zumutbar und erst recht nicht der Kot an den Wänden.
  2. Für mich nicht nachvollziehbar ist, dass das LG und auch das OLG sich auf einen formalen Gesichtspunkt zurückgezogen haben. Das LG ist davon ausgegangen, dass eine Rückverlegung des Strafgefangenen konkret nicht erkennbar sei. Dabei hat man übersehen, dass bei gewichtigen Eingriffen ein Feststellungsinteresse trotz zwischenzeitlicher Erledigung jedenfalls dann anzuerkennen ist, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz kaum erlangen kann. Und da fragt man sich: Wie soll der Strafgefangene die Frage denn überprüfen lassen können?
  3. Nachdenklich stimmt mich allerdings auch, dass das BVerfG (mal wieder) mehr als zwei Jahre gebraucht hat, um die Frage zu entscheiden. Da fragt man sich doch wirklich: Was nützt mir ein Verfassungsgericht, das mir dann nach zwei Jahren endlich Rechtsschutz gewährt.
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Abgelegt unter Entscheidung, Haftrecht, StPO, Strafvollzug, Untersuchungshaft | 8 Kommentare »

Ist etwas Besonderes an der Entscheidung des OLG Karlsruhe in der Causa Kachelmann?

Erstellt von Detlef Burhoff am 29. Juli 2010

Naturgemäß haben heute die Beiträge zur Aufhebung des Haftbefehls gegen Jörg Kachelmann die zur Loveparade verdrängt. Eine kleine Auswahl hier:

  1. Freilassung Kachelmann, Bravo OLG Karlsruhe.
  2. Kachelmann frei.
  3. Kachelmann draußen.
  4. Auf dem Weg zum Freispruch.
  5. Und: Mein Favorit bei den Überschriften: Kachelmann kommt aus der Kiste – wird das Wetter jetzt besser? – obwohl hier ist es gar nicht schlecht…

Nachdem J.K, nun schon einige Stunden auf freiem Fuß ist, vielleicht Gelegenheit/Anlasse zu einer ersten, etwas umfassenderen Bewertung der Entscheidung als am heutigen Morgen:

  1. Alle Kommentatoren begrüßen die Entscheidung des OLG Karlsruhe, mit Recht. Denn – ohne die Akten zu kennen – scheint das OLG Karlsruhe (endlich) das erkannt zu haben, was in den vergangenen Wochen und Monaten immer wieder berichtet worden ist: Eine (inzwischen [?]) dünne Beweislage, die die Annahme eines dringenden Tatverdachts verbietet. Gewonnen ist eine Schlacht, allerdings noch nicht der Krieg, denn man weiß nie, wie ein LG auf eine solche Entscsheidung reagiert, zumal natürlich auch nicht vergessen werden darf, dass das LG die Zeugen/Zeugin in öffentlicher Hauptverhandlung vernimmt und deren Aussagen dann neu bewerten muss. 2.
  2. Allerdings darf man sicherlich auch die psychologische Wirkung einer solchen HB-Aufhebung nicht übersehen.
  3. Man fragt sich natürlich auch, was sich eigentlich so anders in der Bewertung des OLG darstellt, dass dieses zu einer HB-Aufhebung kommt. Warum hat das LG das nicht auch so gesehen? Aber die Bewertung von Zeugenaussagen bei der “Aussage-gegen-Aussage-Problematik” ist häufig nicht nachvollziehbar. Zudem habe ich den Eindruck, dass das LG seine Haftentscheidung unbedingt halten wollte. Das hat man manchmal.
  4. Richtig ist es, wen man sagt – wie der Kollege Nebgen - J.K. ist auf dem Weg zum Freispruch. Aber mehr auch nicht. Denn wie gesagt (s.o.): Man weiß nie, wie ein LG auf eine solche Entscheidung reagiert.
  5. Zur Überschriftsfrage: Besonders ist an der Entscheidung, dass das OLG zum “dringenden Tatverdacht” Stellung genommen hat. An sich tun OLGs das ungern :-) . Man hätte m.E. auch den Weg über die Fluchtgefahr gehen können (die m.E. auch nicht vorgelegen hat). So lässt sich aus der Entscheidung der Schluss ziehen, dass das OLG ein deutliches Zeichen setzen wollte. Das ist gelungen. Congratulations.
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Na also, Haftbeschwerde Kachelmann hat Erfolg: Kein dringender Tatverdacht

Erstellt von Detlef Burhoff am 29. Juli 2010

Das OLG Karlsruhe meldet gerade in einer PM:

“Jörg Kachelmann: Haftbeschwerde hat Erfolg

Der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom heutigen Tage der Haftbeschwerde des vor dem Landgericht Mannheim angeklagten Meteorologen Jörg Kachelmann stattgegeben und seine umgehende Freilassung aus der Justizvollzugsanstalt Mannheim angeordnet.

Jörg Kachelmann wurde aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Mannheim vom 25.02.2010 wegen des Vorwurfs, die Nebenklägerin in der Nacht vom 08. auf den 09.02.2010 unter Einsatz eines Messers vergewaltigt und sich deshalb der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht zu haben, am 20.03.2010 festgenommen und befand sich danach bis heute ununterbrochen in Untersuchungshaft.

Nachdem die Staatsanwaltschaft Mannheim am 17.05.2010 Anklage zum Landgericht Mannheim erhoben hatte, wies die dort zuständige Strafkammer am 01.07.2010 einen Antrag des Angeschuldigten auf Aufhebung des Haftbefehls zurück und ordnete die Haftfortdauer an. Der noch am selben Tag über seinen Verteidiger erhobenen Haftbeschwerde des Angeschuldigten half das Landgericht am 02.07.2010 nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe zur Entscheidung über das Rechtsmittel vor. Dieses hat Erfolg.

Vor dem Hintergrund der am 09.07.2010 erfolgten Eröffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung durch die zuständige Strafkammer des Landgerichts Mannheim hat der 3. Strafsenat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zunächst auf den Unterschied zwischen dem nach § 203 StPO für die Eröffnung des Hauptverfahrens genügenden hinreichenden Tatverdacht, der auch die besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung in Rechnung zu stellen habe, und dem für die Untersuchungshaft nach § 112 Absatz 1 Satz 1 StPO erforderlichen dringenden Tatverdacht hingewiesen, der einen stärkeren Verdachtsgrad erfordere.

Der 3. Strafsenat hat sodann ausgeführt, dass jedenfalls im derzeitigen Stadium des Verfahrens kein dringender Tatverdacht mehr bestehe. Zur Begründung hat der Senat insbesondere darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten und die Nebenklägerin als einzige Belastungszeugin die Fallkonstellation der „Aussage gegen Aussage“ vorliege. Die Nebenklägerin, bei der Bestrafungs- und Falschbelastungsmotive nicht ausgeschlossen werden könnten, habe zudem bei der Anzeigeerstattung und im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens zu Teilen der verfahrensgegenständlichen Vorgeschichte und des für die Beurteilung des Kerngeschehens (dem Vergewaltigungsvorwurf) bedeutsamen Randgeschehens zunächst unzutreffende Angaben gemacht. Hinsichtlich der Verletzungen der Nebenklägerin könne derzeit aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen und Begutachtungen neben einer Fremdbeibringung auch eine Selbstbeibringung nicht ausgeschlossen werden.

Im Hinblick auf den aktuell nicht mehr bestehenden dringenden Tatverdacht könne ferner – so der 3. Strafsenat – dahinstehen, ob in der Person des Angeklagten derzeit noch der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gegeben sei.

Aufgrund der zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft hat der 3. Strafsenat im Ergebnis die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Mannheim vom 01.07.2010 sowie den ihr zugrunde liegenden Haftbefehl des Amtsgerichts Mannheim vom 25.02.2010 aufgehoben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet.”

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juli 2010 (3 Ws 225/10)”

Stellungnahme: sehr selten, dass ein OLG zum dringenden Tatverdacht Stellung nimmt.

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Thesen der BRAK zur (neuen) Verteidigerbestellung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO

Erstellt von Detlef Burhoff am 29. Juli 2010

Der Newsletter von LexisNexis meldete in den letzten Tagen, dass die BRAK Thesen zur Praxis der Verteidigerbestellung nach §§ 140 Absatz 1 Ziffer 4, 141 Absatz 3 Satz 4 StPO i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.07.2009 erarbeitet hat. Darin fordert die BRAK u. a., dass der Beschuldigte ausreichend Zeit zur Auswahl eines Verteidigers seines Vertrauens haben müsse. In der Meldung heißt es:

“Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (BGBl. I 2009, S. 2274) ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. Die Rechte der Inhaftierten werden in diesem Gesetz u. a. durch die Verpflichtung gestärkt, einen Pflichtverteidiger ab dem ersten Tag der U-Haft beizuordnen, den Beschuldigten unverzüglich schriftlich über seine Rechte zu belehren sowie Beschuldigten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine schriftliche Übersetzung des Haftbefehls auszuhändigen.

Erste Erfahrungen mit der neuen Rechtslage zeigen nach Ansicht der BRAK jedoch, dass sich die Praxis schwer damit tut, das Recht des Beschuldigten, vor der Bestellung eines Verteidigers Gelegenheit zu haben, einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen (§ 142 Absatz 1 Satz 2 StPO) mit dem Gebot der Unverzüglichkeit der Verteidigerbeiordnung in Einklang zu bringen. Dazu trage auch der Umstand bei, dass die eilbedürftige Kontaktaufnahme zwischen inhaftierten bzw. einstweilig untergebrachten Beschuldigten und Verteidigern zur Klärung der konkreten Verteidigungsübernahme verschiedentlich durch Gerichte und Staatsanwaltschaften erschwert und im Einzelfall sogar unterbunden werde. Auch in den Fällen, in denen der Beschuldigte nicht willens oder in der Lage sei, einen ihm beizuordnenden Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen, dürfe trotz der Eilbedürftigkeit der Beiordnungsentscheidung der Anspruch des Beschuldigten auf konkrete und wirkliche Verteidigung nicht zu kurz kommen.

Diesen Problemen muss, so die BRAK, soweit möglich ohne Nachbesserung des neuen Rechtszustandes durch den Gesetzgeber durch eine optimierte praktische Handhabung der neuen gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung getragen werden. Hierzu sollen die in ihrer Stellungnahme Nr. 16/2010 aufgestellten 7 Thesen mit Begründung Hilfestellung bieten.”

Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Praxis der Verteidigerbestellung findet man im kostenlosen Internetangebot der BRAK.

Zu der Problematik auch OLG Düsseldorf, LG Itzehoe und LG Saarbrücken.

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Hilfestellung: Besuchserlaubnis für Dolmetscher. Wer kennt Rechtsprechung?

Erstellt von Detlef Burhoff am 21. Juli 2010

Im Forum bei LexisNexis Strafrecht hat sich vor einigen Tagen folgende Problematik gestellt (Fragesteller kommt aus Bayern):

Hallo werte Kollegen,
unserer Staatsanwaltschaft ist – wohl auf Geheiss des Ministeriums – mal wieder etwas Neues eingefallen:
Ich wollte zum Mandangespräch in die JVA eine Dolmetscherin mitnehmen, keine öffentlich bestellte, sondern jemand, der dies “nebenbei” macht und in der Vergangenheit schon oft, auch für die Justiz beanstandungsfrei gemacht hat. Ich habe dann einen Sprechschein für diese Dame beantragt, nunmehr bei der StA, die nach der Änderung des U-Haftrechts per Übertragung des Gerichts dafür zuständig ist.
Sollte alles kein Problem sein – dachte ich. Nun wurde mir aber dieser Antrag abgelehnt, da die StA die Anweisung hat, Sprechscheine (also Besuchserlaubnisse) nur noch an öffentlich bestellte Dolmetscher zu erteilen.
Das kommt mir doch alles sehr komisch vor, soll ich künftig auf eine Besprechung mit meinem Mandanten drei Wochen oder noch mehr warten bis ein öff.best. Dolmetscher mal Zeit hat und sich eine teilweise auch recht weite Anreise einrichten kann? Von den Kosten ( allein schon den Fahrtkosten, da bei uns in der Region nicht für alle gängigen Sprachen öff.best. Dolmetscher vorhanden sind) mal gar nicht zu reden, die werden ja ohnehin dem armen Mandanten bzw der Staatskasse aufgebrummt…Jedenfalls sehe ich darin doch eine erhebliche Einschränkung der Rechte der Verteidigung ?

Der Kollege sucht Rechtsprechung. Zu der Problematik scheint es aber nichts zu geben, jedenfalls haben wir nichts gefunden. Kann hier jemand helfen?

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Mal was zur Abschiebehaft… oder: Hätten Sie es gewusst?

Erstellt von Detlef Burhoff am 20. Juli 2010

Ich bin dann ja doch immer wieder erstaunt, was alles geregelt ist und welche Vorschriften Bedeutung erlangen können, die man bislang nicht kannte.

So ist es mir mit § 72 Abs. 4 AufenthG gegangen, mit dem ich bislang noch nie zu tun hatte (hat sicherlich damit zu tun, dass Abschiebehaftsachen FGG-Sachen sind). In § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist bestimmt: Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.

Dazu hat der BGH jetzt Stellung genommen und in seinem Beschl. v. 17.06.2010 – V ZB 93/10 ausgeführt:

Die Anordnung der Haft eines Ausländers, gegen den ein Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig ist, zur Sicherung der Abschiebung scheidet aus, solange die Staatsanwaltschaft der beabsichtigten Abschiebung nicht zugestimmt hat.

Zwar kein Abschiebungshindernis, aber das fehlende Einvernehmen ist ein Umstand, der der Anordnung der Haft entgegensteht. Hätten Sie es gewusst?  Ich – das räume ich ein – nicht.

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