Erstellt von Detlef Burhoff am 3. September 2010
Nach Einführung der §§ 111 b ff. StPO kommt man auch im Strafverfahren zumindest in Wirtschaftsstrafverfahren und BtM-Verfahren kaum noch ohne zivilrechtliche und Kenntnisse im ZV-Recht aus. Die tiefste ZPO lässt grüßen. Ein gutes Beispiel ist dafür der Beschl. des OLG Naumburg vom 10.05.2010 – 1 Ws 228/10, den der Verfahrensbevollmächtigte eines Drittbeteiligten erstritten hat. § 771 ZPO im Strafverfahren. Wer hätte das gedacht?
Aber, was viel interessanter ist: Wie bekommt der Verfahrensbevollmächtigte des Eigentümer der von der Arrestpfändung betroffenen hochwertigen Pkws seine Tätigkeit bezahlt bzw., was kann er festsetzen lassen? Eine interessante Frage, an der ich gestern lange für einen Kurzbeitrag für den RVGreport herumgebastelt habe. Ich habe eine Lösung, aber Anregungen werden gerne noch entgegen genommen. So viel kann ich schon mal sagen: Es geht nach Teil 4 VV RVG. Nur: Welche Vorschriften? Der Verfahrensbevollmächtigte hat natürlich besonderes Interesse an einer Wertgebühr. Denn die Gegenstandswerte sind hoch
, damit aber auch die Haftungsgefahr.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 31. August 2010
Der “Rechthaber” postet gerade unter dem Titel “Stundensatz eines Strafverteidigers bis 500 Euro zulässig” zum Urteil des OLG Koblenz v. 26.04.2010 – 5 U 1409/09, über das wir auch schon berichtet hatten, vgl. hier. Im Post heißt es zur Zulässigkeit der 500 €/Stunde: “So jedenfalls entschied das Oberlandesgericht Koblenz kürzlich (Az.: 5 U 1409/09), aber es kommt – natürlich – auf die Umstände des Einzelfalls an, ob nicht doch ein Fall des Wuchers vorliegt.” Ich habe so meine Zweifel, ob das OLG Koblenz wirklich “entschieden” hat, dass 500 € zulässig sind. In der Sache ist ein Honorar von 250 €/Stunde für angestellte Rechtsanwälte durchgegangen, die Frage, ob ggf. auch eins von 400 €/Stunde für Partner zulässig/angemessen gewesen wäre, hat das OLG offen gelassen und auch offen lassen können.
Zu den 500 € führt das OLG in Zusammenhang mit seiner Kritik an der Entscheidung des OLG Düsseldorf AGS 2010, 118 lediglich aus: ”Diese Kritik teilt der erkennende Senat nicht in der Diktion, jedoch in den tragenden juristischen und wirtschaftlichen Überlegungen. Stundensätze von bis zu 500 € sind je nach den Umständen des Einzelfalles nicht per se unangemessen (vgl. OLG Celle in AGS 2010, 5 ff unter Hinweis auf Mayer in Gerold u. a., RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26). Das klingt m.E. schon etwas anders und ist m.E. nicht mehr als ein obiter dictum. Das gilt ebenfalls für die in Bezug genommene Entscheidung des OLG Celle AGS 2010, 5. Auch da heißt es zu einer Honorarvereinbarung von 150 €/Stunde nur: “Diese Honorarvereinbarung ist als solche wirksam. Eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarung lässt sich hinsichtlich der Höhe des vereinbarten Stundensatzes nicht erkennen. Im Gegenteil dürften Stundensätze von weniger als 150 € – nach unten – nicht mehr angemessen sein (vgl. Madert in Gerold u. a., RVG, 17. Aufl., § 4 Rn. 34). Selbst Stundensätze von bis zu 500 € sind nicht per se unangemessen (vgl. Mayer in Gerold u. a., RVG, 18. Aufl., § 3 a Rn. 26). Also auch nur ein obiter dictum mit Hinweis auf Mayer in Gerold/Schmidt. Daraus kann man m.E. aber nicht den Schluss ziehen, es sei über einen Stundensatz von 500 € als zulässig “entschieden”.
Entschieden ist m.E. aber über 250 €/Stunde. Die dürften – auch für angestellte Rechtsanwälte durchgehen (vgl. hier und hier). Alles was darüber hinaus geht, kann. muss aber nicht zulässig sein. Also weiter Vorsicht.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 28. August 2010
Die Frage, ob es sich beim vorbereitenden Verfahren und beim gerichtlichen Verfahren im Strafverfahren um eine oder um mehrere Angelegenheiten handelt ist heftigst umstritten, macht sich aber in der Endabrechnung bemerkbar. geht man nämlich von zwei Angelegenheiten aus, dann können auch zweimal die Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden. Das macht zwar nur einen Unterschied voin 23,80 € aus, aber auch Kleinvie macht Mist. In die Diskussion hat jetzt auch das AG Wildeshausen eingriffen und in einem schön begründeten Urteil v. 13.07.2010 – 4 C 190/10 (IV) für das Bußgeldverfahren festgestellt, dass von zwei Angelegenheiten auszugehen ist. Die RSV sehen das natürlich anders.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 23. August 2010
Vor einigen Tagen berichtete die Kollegin Rueber über die Suche eines Kollegen nach einem “billigen Jakob (vgl. hier), die – zumindest bei der Kollegin – ergebnislos war; der Beck-Blog möchte im Anschluss daran gern wissen, was denn so üblich ist (das werden die Kollegen kaum offen legen).
Der Beitrag der Kollegin Rueber hat mich allerdings zu der Frage gebracht, ob die dort von dem Kollegen angebotenen 100 € eigentlich gebührenrechtlich falsch waren. Nur zu Klarstellung: Ich will hier keine Diskussion darüber anfangen, dass 100 € für einen Termin zu wenig sind und auch die von der Kollegin angeführten 215 € kaum ausreichend die anwaltliche Tätigkeit honorieren.
Die Antwort auf die Frage “Billiger Jakob” ja oder nein, richtet sich gebührenrechtlich danach, wonach ich die Tätigkeit abrechne: Handelt es sich um eine Einzeltätigkeit, dann erfolgt die Abrechnung nach Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG und es greift die Nr. 5200 VV RVG und dann sind die ins Spiel gebrachten 100 € die Höchstgebühr. Handelt es sich nicht um eine Einzeltätigkeit, dann wird nach Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG abgerechnet und es fallen m.E. Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr an. Letzteres ist allerdings streitig, einige OLG geben für dieselbe Problematik beim Terminsvertreter des Pflichtverteidigers nur die Terminsgebühr, andere zumindest Grundgebühr und Terminsgebühr, was m.E. zutreffend ist.
Ob nun im “Fall Rueber”
Teil 5 Abschnitt 1 VV RVG oder Teil 5 Abschnitt 2 VV RVG anwendbar ist, hängt vom Inhalt des erteilten Auftrages ab. Nur dann, wenn die Kollegin tatsächlich nur eine Einzeltätigkeit erbringen sollte, greift die Nr. 5200 VV RVG. Ist m.E. im Straf- und OWi-Verfahren aber eher die Ausnahme, denn dann wäre der Terminsvertreter nicht “Verteidiger” Und das ist m.E. nicht der Fall (so übrigens auch die h.M. zum “Terminsvertreter des Pflichtverteidigers). Also fallen die Gebühren nach Teil 5 Abschnitt 1 V RVG an, also Grundgebühr, denn der RA muss sich ja auch einarbeiten – wie will er sonst im Termin verteidigen können? – und auf jeden Fall für die Teilnahme am Termin die Terminsgebühr. Und da dürften die ins Spiel gebrachten 215 € als Mittelgebühr in einer Vielzahl von Fällen angemessen sein (Rechtspfleger sehen das meist anders; bei denen gibt es häufig kein durchschnittliches Verfahren).
Also: Die Kollegin hatte Recht. Die 100 € wären für den anfragenden Kollegen ein Schnäppchen gewesen. Und wer will schon ein Schnäppchen sein?
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Erstellt von Detlef Burhoff am 19. August 2010
Die Anwendung des im RVG vorgesehenen sog. Haftzuschlages (vgl. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) läuft in der Praxis nicht ganz problemlos.
Schwierigkeiten gibt es einmal, weil vielfach auf die Frage abgestellt wird, ob in der Person des Verteidigers aufgrund der Inhaftierung des Mandanten Erschwernisse tatsächlich entstanden sein müssen, was nicht der Fall ist, da es sich um eine Pauschalregelung handelt. Zum anderen gibt es auch Problem bei der Frage, was eigentlich “nicht auf freiem Fuß” bedeutet. Klar, das U-Haft und Strafhaft “nicht auf freiem Fuß ist. Aber was ist mit dem offenen Vollzug und was ist mit der Unterbringung, wenn die schon in einem Wohnheim in der Form des betreuten Wohnens vollzogen wird.
Zu letzterem hat jetzt das OLG Stuttgart in einem Beschl. v. 27.07.2010 – 5 Ws 120/10 ausgeführt, dass das nicht “nicht auf freiem Fuß” ist, da sich der Untergebrachte – anders als im offenen Vollzug – frei bewegen könne.
Stimmt m.E. Stimmt im Übrigen auch überein mit der Rechtsprechung des KG (RVGreport 2008, 463 = RVGprofessionell 2008, 212 = NStZ-RR 2009, 31 = JurBüro 2009, 83 = StRR 2009, 156).
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Erstellt von Detlef Burhoff am 16. August 2010
Blogbeiträge über anwaltliche Gebühren und Verdienste sind beliebt
und werden offenbar mit großem Interesse gelesen: Das zeigt sich heute mal wieder am Beitrag des Kollegen Feltus oder an dem der Kollegin Braun.
Sehr lesenswert auch die Kommentare, die deutlich zeigen, welchen falschen Vorstellungen mancher vom anwaltlichen Einkommen hat. Da gilt es wie in vielen Bereichen: Es gibt solche und es gibt solche; also die, die richtig Kohle machen und die, die Mühe haben, die Miete, die Beiträge fürs Versorgungswerk usw. zusammen zu bekommen. Und von den letzteren bzw. von denen, die gerade über den “Standard” hinauskommen, gibt es sicherlich mehr. Da kann ein Einzelanwalt schon verwundert sein, wenn er ein “Angebot” mit einer Gehaltsvorstellugn von 70.000 € bekommt.
Aber darum geht es mir gar nicht so sehr. Für mich waren diese beiden Beiträge vielmehr mal Anlass zusammen zu stellen, welche Blogbeiträge es in der letzten Zeit zu der Thematik Vergütung/Honorare/Verdienst gegeben hat. Das waren eine ganze Reihe, wie z.B.
- Was verdienen Rechtsanwälte wirklich?
- Sehr Interessant: Anwaltseinkommen.
- Anwaltsverdienst.
- Kein Blogbeitrag, aber interessant: Einkommen selbständiger Rechtsanwälte.
- Stundensatz ca. 250 €
- Honorarvereinbarung.
Fazit: So dolle ist das mit dem Verdienst nicht.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 16. August 2010
Machen wir mal ein wenig Eigenwerbung
und weisen auf den im Volltext auf meiner Homepage www.burhoff.de eingestellten Beitrag aus RVGreport 2010, 282 hin: “Die Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV RVG“.
Könnte Verteidiger interessieren…
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Erstellt von Detlef Burhoff am 14. August 2010
Auch wenn gegen den Verurteilten in zwei Verfahren die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und der Verteidiger in beiden Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist, wird tatsächlich nur eine Unterbringung vollstreckt, so dass nur eine Angelegenheit vorliegt und die Gebühren nur einmal entstehen. So hat das LG Aachen im Beschl. v. 23.06.2010 – 33b StVK 453/10 – entschieden. M.E. falsch, da für gerichtliche Verfahren, die nebeneinander geführt werden, gilt , dass diese stets verschiedene Angelegenheiten sind, auch wenn ihnen ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, die Tätigkeit des Rechtsanwalt den gleichen Rahmen hat und ein innerer Zusammenhang besteht (AnwKomm-RVG/N.Schneider, a.a.O., § 15 Rn. 80). Das verkennt das LG, wenn es auf die „einheitliche Entscheidung zur Frage der Aussetzung der Maßregel“ abstellt.
Mal abgesehen davon, dass die Auffassung des LG auch zu einer nicht sachgerechten Honorierung des Rechtsanwalts führt. Dieser ist in zwei Verfahren tätig, muss sich also mit zwei unterschiedlichen Verfahrensgegenständen befassen, er bekommt aber nur die Tätigkeit in einem Verfahren honoriert. Während das beim Wahlanwalt noch mit einer erhöhten Rahmengebühr ausgeglichen werden könnte, ist das beim Pflichtverteidiger, der Festgebühren erhält, nicht möglich. Ihm bliebe nur die Möglichkeit, eine Pauschgebühr zu beantragen. Bei der inzwischen erkennbaren Abneigung der OLG gegen Pauschgebühren muss man m.E. über das Ergebnis dieses Antrags nicht lange rätseln. Vielleicht hatte das LG ja auch einen “Igel in der Tasche”? Denn es ging um rund 500 € zusätzliche Gebühren.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 11. August 2010
“Mord ist mein Beruf” fragt sich gerade “Vielleicht habe ja auch ich einen Knall“, und zwar im Hinblick darauf, dass er gebeten worden ist, die von ihm gefertigten Kopien einzureichen, damit das AG prüfen kann, ob diese “notwendig” waren.
Na, einen Knall hat er m.E. nicht. Er hat von 631 gefertigten Kopien nur 400 abgerechnet, so dass sich an sich schon daraus ergeben sollte, dass es der Kollege mit der Frage der Notwendigkeit (§ 46 RVG) sehr genau nimmt. Aber wahrscheinlich hat er gerade erst dadurch den Argwohn der Rechtspflegerin geweckt, die sich sichgerlich nicht vorstellen kann, dass ein Verteidiger nicht alle von ihm gefertigten Kopien auch abrechnet (so viel zur Raffgier der Verteidiger). M.E. muss auch das AG die Kopierentscheidung des Verteidigers hinnehmen, es sei denn, er betreibt mit der Kopiererei offensichtlich Missbrauch. Da dürfte die obergerichtliche Rechtsprechung inzwischen recht eindeutig sein.
Ob es dem Kollegen “Mord ist mein Beruf” hilft, wenn er die 631 Seiten an das Gericht faxt, wie der Kollege JM vorgeschlagen hat, wage ich allerdings zu bezweiflen. Natürlich wird die Freude beim AG über den Papierverbrauch und das belegte Fax groß sein
; nur der Kollege dürfte selbst auch längere Zeit über sein Fax nicht erreichbar sein: Aber halt, stop: Man könnte die 631 natürlich nachts faxen…
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Erstellt von Detlef Burhoff am 10. August 2010
Den Gesetzgeber hätte es gefreut, wenn eine Entscheidung des LG Stralsund Bestand behalten hätte. Dieses hatte nämlich einem Antragsteller, der Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schmerzensgeld wegen versuchten Mordes beantragt hatte, die PKH verweigert. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, weil das Klageziel einfacher erreicht werden könne, indem der Antragsteller das begehrte Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren nach Maßgabe der §§ 403 ff. StPO geltend mache. Zumal wenn der Geschädigte in dem Strafverfahren als Nebenkläger unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes beteiligt sei, handele es sich bei dem Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Strafverfahren um das einfachere und billigere Verfahren.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg. Das OLG Rostock hat in seinem Beschl. v. 10.06.2010 5 W 35/10 den landgerichtlichen Beschluss aufgehoben und Mutwilligkeit i.S. von § 114 ZPO verneint. Die liegte vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde und stattdessen den kostengünstigeren von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen beschreitet. Diese Voraussetzungen seine nicht gegeben, wenn der Geschädigte seinen Schmerzensgeldanspruch auf dem Zivilrechtsweg geltend macht, obwohl er – anwaltlich vertreten – dieses Ziel auch im Adhäsionsverfahren hätte verfolgen können, denn es handelt sich bei den beiden Möglichkeiten nicht um gleichwertige prozessuale Möglichkeiten. Das OLG weist darauf hin, dass den Geschädigten das vom LG vorgeschlagene Verfahren sogar teuerer zu stehen kommen könne. Also: Wahlrecht bleibt beim Opfer.
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