Erstellt von Detlef Burhoff am 3. September 2010
Die mit § 31a StVZO zusammenhängenden Fragen beschäftigen die Praxis immer wieder. Sie sind auch deshalb von Bedeutung, weil man manchmal den Eindruck hat, dass in der Fahrtenbuchauflage eine Retourkutsche der Verwaltungsbehörde für den schweigenden Betroffenen liegt. Deshalb spielt es in der Praxis eine Rolle, wie der Betroffene ggf. im Verfahren “mitarbeitet” Dazu vor kurzem das VG Aachen im Urt. v. 13.07.2010 – 2 K 265/10: Danach ist die Anordnung der Fahrtenbuchauflage zulässig, wenn der betroffene Fahrzeughalter nur um Akteneinsicht und die Übersendung eines erkennbaren Abzugs des vorliegenden Fotos bittet, ohne alles mögliche und zumutbare für die Ermittlung des Fahrers zu tun. Die Fertigung oder Übersendung eines (aussagekräftigen) Fotos des Fahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, sei jedoch nicht erforderlich – so das VG – und teilweise auch gar nicht möglich. Es sei grundsätzlich Sache des Halters aufgrund der im Anhörungs- oder spätestens im Erinnerungsschreiben enthaltenen Angaben zu Tattag, -zeit und -ort Angaben zum Fahrzeugführer zu machen. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert nur in vielen Fällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde. Na ja, kann man auch anders sehen? Oder?
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Erstellt von Detlef Burhoff am 3. September 2010
Ich hatte ja gerade schon über die neue Entscheidung des BVerfG v. 06.07.2010 – 2 BvR 1447/10 berichtet, vgl. hier. Nach einem ersten Lesen kann man sagen: Die Luft ist jetzt ganz dünn. Die Entscheidung betrifft nämlich Videomessungen. Dazu hatte sich der Beschl. v. 05.07.2010 2 BvR 759/10 - nicht geäußert. Damit wird die Luft nun wirklich ganz dünn.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 3. September 2010
Gerade meldet das BVerfG in einer PM zu seinem Beschl. v. 06. 07.2010 – 2 BvR 1447/10 –: Der Beschwerdeführer wurde vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes im
Straßenverkehr zu einer Geldbuße verurteilt. Die Verurteilung stützt sich im Wesentlichen auf das Ergebnis der durch eine geeichte Anlage vorgenommenen Abstandsmessung sowie die dabei angefertigten Videoaufnahmen, auf denen der Beschwerdeführer zu erkennen ist. Das Oberlandesgericht verwarf dessen Rechtsbeschwerde als unbegründet.
Seine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer durch die angegriffenen Entscheidungen weder in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art.
2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt noch verstoßen diese gegen das Willkürverbot.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte die Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO als Rechtsgrundlage für die Anfertigung von Videoaufnahmen zum Beweis von Verkehrsverstößen herangezogen haben. Die Norm erlaubt die Anfertigung von Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Dies gilt sowohl für die Anfertigung von Einzelaufnahmen als auch von Videoaufnahmen. Auch die Auslegung und Anwendung dieser Norm durch die Fachgerichte zeigt keine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Zwar stellen Bildaufnahmen mittels einer Identifizierungskamera einen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung dar. Der Zweck derartiger Maßnahmen der Verkehrsüberwachung, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit der Schutz von Rechtsgütern mit erheblichem Gewicht, rechtfertigen jedoch eine Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, auch wenn es sich um verdeckte Datenerhebungen handelt, nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet werden, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Die Maßnahme zielt zudem nicht auf Unbeteiligte, sondern ausschließlich
auf Fahrzeugführer, die selbst Anlass zur Anfertigung von Bildaufnahmen gegeben haben, da der Verdacht eines bußgeldbewehrten Verkehrsverstoßes besteht. Schließlich entfaltet die Maßnahme über die Ahndung der Verkehrsordnungswidrigkeit hinaus grundsätzlich keine belastenden Wirkungen für den Betroffenen. Denn es bestehen in § 101 StPO hinreichende grundrechtssichernde über die
Benachrichtigung sowie zur Kennzeichnung und Löschung von Daten. Vor diesem Hintergrund und angesichts des bezweckten Schutzes der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im
Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden verkehrsrechtlichen Maßnahme.
Soweit im vorliegenden Fall auch Übersichtsaufnahmen von einer Brücke aus angefertigt wurden, ist bereits ein Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung zu verneinen. Denn zum einen war nach den amtsgerichtlichen Feststellungen eine Identifizierung der Fahrer oder Kennzeichen anhand der dauerhaft angefertigten Übersichtsaufnahmen nicht möglich. Zum anderen sind die Übersichtsaufnahmen nach ihrer Zweckbestimmung nicht auf eine
Individualisierung des Betroffenen ausgerichtet; diese soll vielmehr ausschließlich durch die verdachtsabhängige Anfertigung von
Bildaufnahmen mittels der am Fahrbahnrand aufgestellten Identifizierungskamera erfolgen.
Verfassungsbeschwerde gegen Anfertigung von Videoaufnahmen
zum Beweis von Verkehrsverstößen erfolglos
Auf den ersten Blick nichts Neues gegenüber dem Beschluss v. 05.07.2010, vgl. hier und hier. Aber das muss ich erst mal lesen. Dazu habe ich ja jetzt im Zug Zeit genug.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 3. September 2010
Nach Einführung der §§ 111 b ff. StPO kommt man auch im Strafverfahren zumindest in Wirtschaftsstrafverfahren und BtM-Verfahren kaum noch ohne zivilrechtliche und Kenntnisse im ZV-Recht aus. Die tiefste ZPO lässt grüßen. Ein gutes Beispiel ist dafür der Beschl. des OLG Naumburg vom 10.05.2010 – 1 Ws 228/10, den der Verfahrensbevollmächtigte eines Drittbeteiligten erstritten hat. § 771 ZPO im Strafverfahren. Wer hätte das gedacht?
Aber, was viel interessanter ist: Wie bekommt der Verfahrensbevollmächtigte des Eigentümer der von der Arrestpfändung betroffenen hochwertigen Pkws seine Tätigkeit bezahlt bzw., was kann er festsetzen lassen? Eine interessante Frage, an der ich gestern lange für einen Kurzbeitrag für den RVGreport herumgebastelt habe. Ich habe eine Lösung, aber Anregungen werden gerne noch entgegen genommen. So viel kann ich schon mal sagen: Es geht nach Teil 4 VV RVG. Nur: Welche Vorschriften? Der Verfahrensbevollmächtigte hat natürlich besonderes Interesse an einer Wertgebühr. Denn die Gegenstandswerte sind hoch
, damit aber auch die Haftungsgefahr.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 2. September 2010
Ich hatte ja gerade über den Beschl. des OLG Düsseldorf v. 22.05.2010 – III-3 Ws 175/10 zur Umdeutung des Untersuchungshaftbefehls berichtet, vgl. hier. Interessant an dem Beschluss ist auch der Hinweis am Ende:
“Zur Sachbehandlung durch die Staatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass es angezeigt gewesen wäre, den Schriftsatz des Verteidigers vom 29. März 2010, durch den die Beschwerde richtigerweise nunmehr gegen die Haftentscheidung vom 16. März 2010 gerichtet wurde, per Telefax an die Generalstaatsanwaltschaft weiterzuleiten. Das Landgericht hatte diesen Schriftsatz am 30. März 2010 per Telefax an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Dort wurde der Schriftsatz zwar am 31. März 2010 mit einem Anschreiben versehen, das rot unterstrichen den Vermerk “”Eilt sehr!”" trägt. Die Übermittlung an die Generalstaatsanwaltschaft erfolgte indes auf dem Behördenpostweg und dauerte bis zum 8. April 2010. Bereits am 7. April 2010 hatte der Senat die gegen den Haftbefehl vom 19. Februar 2010 gerichtete Beschwerde als unzulässig verworfen. Es ist nicht akzeptabel, dass eine doppelte Aktenvorlage und Beschlussfassung erfolgen muss, weil die Staatsanwaltschaft in einer eilbedürftigen Sache von der sich aufdrängenden Telefaxübermittlung abgesehen hat.”
Also: Wir sind im 21. Jahrundert angekommen, dann sollten wir auch die technischen Errungenschaften der letzten Jahre benutzen.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 2. September 2010
Interessante Frage, mit der sich das OLG Düsseldorf in seinem Beschl. v. 22.05.2010 – III-3 Ws 175/10 auseinanderzu setzen hatte.
Nämlich: Kann man einen Untersuchungshaftbefehl umdeuten in einen sog. Sicherungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Das OLG bejaht das und sagt: Erscheint ein Angeklagter zu einem gegen ihn angesetzten Termin zur Hauptverhandlung unter Vorlage von unzureichenden oder gefälschten Attesten nicht, so kann gegen ihn keine Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn nicht einer der einschlägigen Haftgründe (§ 112 StPO) vorliegt. Fehlt es an einem Haftgrund, ist die Untersuchungshaft daher aufzuheben. Es sei dem Beschwerdegericht jedoch unbenommen, die zu Unrecht angeordnete Untersuchungshaft in eine Hauptverhandlungshaft umzuwandeln, um so das Erscheinen des Angeklagten zu sichern, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Hauptverhandlungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO stelle gegenüber dem Untersuchungshaftbefehl ein wesensgleiches Weniger dar und eine Umwandlung seidaher möglich, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, um das Erscheinen des Angeklagten zu gewährleisten.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 2. September 2010
Das BVerfG berichtet heute über die Verhängung einer Missbrauchsgebühr von 1.100 € gegen zwei Kollegen, die in einem OWi-Verfahren nach 7-tägiger Hauptverhandlung eine rund 1.200 (!) Seiten dicke Verfassungsbeschwerde eingelegt haben (vgl. die Beschlüsse v. 06.07.2010 in 2 BvR 1354/10 und in 2 BvR 1465/10). Zu den Beschlüssen und zum Verfahren muss man m.E. nichts mehr sagen, das BVerfG hat mehr als deutliche Worte gefunden und das haben ja auch schon einige Kollegen treffend kommetiert (vgl. hier, hier und hier).
Als ich die Beschlüsse gerade so las, habe ich nur gedacht: Manchmal hätte ich mir eine solche Missbrauchsgebühr im OWiG als OLG-Richter auch gewünscht (ich weiß, jetzt gibt es sicherlich böse Kommentare), denn auch da habe ich mich manchmal gefragt: Merkt der Betroffene bzw. sein Verteidiger es eigentlich noch, um die Überschrift des Kollegen Melchior aufzunehmen.
Ich erinnere mich noch gut an einen Kollegen, also einen Rechtsanwalt, der immer in der Nähe seiner Kanzlei verbotswidrig parkte, dafür ein Knöllchen von 10 oder 15 € bekam und dann das ganze Programm abzog, also Einspruch, AG und OLG, das ihm in der ersten Sache in einem umfangreichen Beschluss bescheinigt hat, dass er da nicht parken darf, wo er seinen Pkw immer abstellte. Aber das hat den Kollegen nicht gestört. Er hat dort weiter geparkt und weiter die Verfahren betrieben bis zum OLG. Natürlich kann man sagen, schnelle Erledigung und tut ja auch der Statistik gut. Aber da werden Ressourcen vertan, die man gut an anderer Stelle einsetzen könnte. Und da denkt man dann bei der 4 oder 5 Rechtsbeschwerde schon mal: Schade, dass es keine Missbrauchsgebühr im OWiG gibt.
Aber ich räume ein, zumindest reingeschrieben worden ist in den Verwerfungsbeschluss: Nur der Umstand, dass das OWiG eine Missbrauchsgebühr nicht vorsieht, hat den Senat davon abgehalten, eine solche festzusetzen. Nur: Mehr als ein Versuch, sich zu wehren
, war es nicht. Geholfen hat es übrigens auch nicht.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 1. September 2010
Da ist mal wieder ein OLG, das zu einem Beweisverwertungsverbot bei Verletzung des Richtervorbehalts bei der Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) kommt, und zwar das OLG Brandenburg in seinem Beschl. v. 13.08.2010 - (2) 53 Ss 40/10 . Die Polizeibeamten hatten sich bei der Blutentnahme auf einen Erlass des Ministeriums des Innern bezogen, der die Anweisung enthielt, dass der vor Ort befindliche Polizeibeamte auf Grund eigener Eilkompetenz wegen der Geschwindigkeit des Alkoholabbaus im Blut die Entnahme einer Blutprobe selbst anzuordnen habe. Das OLG sagt, die Verwaltung handelt willkürlich, wenn sie solche Anweisungen herausgibt, da die Frage der Zuständigkeit für die Anordnung der Blutentnahme eine Einzelfallentscheidung ist. Ebenso bereits in der Vergangenheit das OLG Karlsruhe (StRR 2009, 262 = VRR 2009, 273) und das OLG Oldenburg (VRR 2009, 438 = StRR 2009, 467). Auch das BVerfG hatte ja in seinem Beschluss v. 11. 6. 2010 (VRR 2010, 309 = StRR 2010, 302) die Erforderlichkeit einer Einzelfallprüfung und – entscheidung betont.
Erwähnenswert ist die Entscheidung des OLG Brandenburg auch deshlab weil das OLG im Grunde die Frage gar nicht hätte entscheiden müssen, weil bereits die Sachrüge zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils führte. Also: Alle Achtung. Allerdings hat das OLG sich damit dann aber auch eine weitere Revision erspart.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 1. September 2010
Wir hatten ja vor einiger Zeit um Hilfe gefragt beim Laptop in der Hautpverhandlung (vgl. hier) und dazu auch einiges an Hilfestellung bekommen. Jetzt hat mir ein Kollege noch einen Beschluss des AG Freiberg v. 18.08.2010 - 4 C 255/10 – übersandt. Zwar aus einer Zivilsache, aber die Entscheidung kann man m.E. auch im Strafverfahren anwenden. Der Amtsrichter sagt dort: Unbestimmte Sicherheitsbedenken genügen nicht, einem Rechtsanwalt den Gebrauch eines Laptops während der laufenden mündlichen Hauptverhandlung zu untersagen. Geschieht dies dennoch, kann sich daraus gegenüber dem die Besorgnis der Befangenheit ergeben. Und das ist m.E. auch richtig. Zu den Fragen dann auch noch hier, allerdings auch hier und hier
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Erstellt von Detlef Burhoff am 31. August 2010
Der BGH hat in seinem Beschl. v. 06.07.2010 – 3 StR 180/10 zu einer in der Praxis sicherlich häufiger anzutreffenden Frage Stellung genommen, nämlich dazu, wann bei “handlichen Gegenständen”, wie z.B. einem Mobiltelfon der Gewahrsam des Eigentümers gebrochen und eigener Gewahrsam begründet ist.
Der BGH sagt:
“Bei handlichen und leicht zu bewegenden Gegenständen genügt hierfür ein bloßes Ergreifen und Festhalten jedenfalls dann, wenn der Berechtigte seine ungehinderte Verfügungsgewalt nur noch gegen den Willen des Täters und unter Anwendung von körperlicher Gewalt wiederherstellen könnte (BGH NStZ 2008, 624, 625 mwN). Nach diesen Maßstäben war die Wegnahme bereits vollendet, als der Angeklagte dem Zeugen das Mobiltelefon aus der Hand nahm, denn um die ungehinderte eigene Verfügungsgewalt wiederzuerlangen hätte der Zeuge es ihm gegen dessen Widerstand entwinden müssen. Der Wille des Angeklagten, den Zugriff des Zeugen hierauf auszuschließen, ergibt sich schon daraus, dass ihm der Sachentzug als Mittel zur Durchsetzung seiner unberechtigten Geldforderung dienen sollte.”
Im entschiedenen Fall hat das dem Angeklagten geholfen, denn damit schied eine Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls aus, da die Zueignungsabsicht erst gefasst wurde, nachdem bereits Gewahrsam begründet war. Damit blieb dann nur Unterschlagung und Nötigung. Das macht bei der Strafe dann sicherlich/hoffentlich einen Unterschied.
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