Erstellt von Detlef Burhoff am 11. März 2010
Heute nur ein kurzer Hinweis auf die lesenswerte Entscheidung des OLG Karlsruhe zur (verneinten) Annahme von Fluchtgefahr im Jugendstrafverfahren (vgl. Beschl. v. 26.02.2010 – 2 Ws 60/10). Sie zeigt eindrucksvoll, dass die U-Haft in dem Bereich nun wirklich das letzte Mittel ist. § 72 JGG lässt grüßen.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 11. März 2010
In BGHZ 162, 98 hatte der BGH zu einem vereinbarten Verteidigerhonorar ausgeführt, dass die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit des vereinbarten Verteidigerhonorars im Einzelfall nur entkräftet werden kann in Fällen ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umstände . Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt wohl im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG „modifiziert“. Es genüge vielmehr, wenn der Anwalt den Nachweis führe, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist. Zu berücksichtigen seien dabei sowohl die Schwierigkeit und der Umfang als auch die Bedeutung und das Ziel der Sache sowie die Frage, inwieweit dieses Ziel für den Auftraggeber als Erfolg der Tätigkeit des Rechtsanwalts anzusehen ist. Der Sachverhalt der Entscheidung ist schon – auch wegen der Höhe der vereinbarten Gebühren – lesenswert. BGH, Urt. v. 04.02.2010, IX ZR 18/09.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 10. März 2010
§ 43 RVG sieht einen Aufrechnungsausschluss für die Staatskasse vor, wenn der Kostenerstattungsanspruch an den Verteidiger abgetreten ist und sich die Abtretungserklärung bei der Akte befindet. Diesen Ausschluss wollte ein Verteidiger auf die Abtretung von Entschädigungsansprüchen wegen erlittener U-Haft nach dem StrEG “erstrecken”. Dem hat das LG Saarbrücken unter Hinweis auf den Wortlaut des § 43 eine Absage erteilt (s. Beschl. v. 22.01.2010 – 5 T 611/09).
Interessant – und daher “Falle”: Das LG weist auf § 13 Abs. 2 StrEG hin. Danach kann der Entschädigungsanspruch erst nach Rechtskraft abgetreten werden. Das bedeutet, dass der Verteidiger, wenn er überhaupt eine Chance hat (§ 406 BGB) nach Rechtskraft der Entschädigungsentscheidung ganz schnell tätig werden muss.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 8. März 2010
Jetzt hat sich auch das OLG Koblenz gemeldet und im Beschl.v. 04.03.2010 – 1 SsBs 23/10 - das Brückenabstandsmessverfahren auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG als zulässig/verwertbar angesehen. In Rheinland-Pfalz kämen drei Kameras zum Einsatz. Ermächtigungsgrundlage seien die §§ 163b, 100h StPO. Im Übrigen gelte: ” Da jedenfalls auf Autobahnen Anhaltekontrollen mit einem viel zu hohen Risiko für alle Beteiligten verbunden wären, sind auch Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Identifizierungsaufnahme gegeben.”
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Erstellt von Detlef Burhoff am 8. März 2010
Der Streit um die Verwertbarkeit einer unter Missachtung des Richtervorbehalts gewonnenen Blutprobe dehnt sich aus. Er spielt nicht mehr nur im Straßenverkehrsrecht/Verkehrsstrafrecht eine Rolle, sondern zunehmen auch in anderen Bereichen. Nachdem die Verwaltungsgerichte die Verwertung bei der Entziehung der Fahrerlaubnis anch dem StVG als zulässig angesehen haben, hat sich jetzt der BayVGH zum Waffen- und Jagdrecht geäußert. Nach seinem Beschl. v. 22.02.2010 21 Cs 09.2767 sind Ergebnisse von Blutproben nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausreichenden summarischen Prüfung im der Gefahrenabwehr dienenden Waffen- und Jagdrecht wegen des hochrangigen öffentlichen Interesses der Allgemeinheit am Schutz vor unzuverlässigen oder persönlich ungeeigneten Waffenbesitzern und Jägern auch dann verwertbar, wenn die Blutproben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO entnommen worden sind. Na ja, es war doch mal die Rede von der Einheit der Rechtsordnung.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 6. März 2010
Wir hatten am 23.11.2009 über die Entscheidung des AG Dillenburg zu Poliscan Speed berichtet; vgl. hier. Inzwischen hat das OLG Frankfurt diese Entscheidung aufgehoben (Beschl. v. 01.03.2009 – 2 Ss OWi 577/09 – und die Sache an das AG zurückverwiesen. Das OLG sieht in der mangelnden Überprüfbarkeit des Messverfahrens keine Gründe für die Nichtverwertbarkeit. Mal sehen, was sich aus dem Volltext ergibt. Bisher kenne ich nur die PM. In der heißt es:
“Zur Begründung führt der Senat aus, die Feststellungen des AG seien lückenhaft und trügen den Freispruch nicht. Das Amtsgericht stütze seine Zweifel an der zutreffenden Ermittlung der Geschwindigkeit durch das PoliScan Speed-Messverfahren darauf, dass die Messung nicht nachträglich überprüft werden könne, weil detaillierte Unterlagen über die Funktionsweise des Messsystems fehlten. Insoweit habe zwar der vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige Unzulänglichkeiten bei dem Messsystem festgestellt, dieser sei jedoch schließlich zu dem Ergebnis gelangt, dass seine Bedenken im konkreten Fall nicht zum Tragen kämen und es keine Hinweise für eine Fehlmessung gebe. Bei dieser Sachlage hätte das AG Feststellungen zu den konkreten Umständen der Geschwindigkeitsmessung sowie deren Auswertung treffen und sich damit auseinandersetzten müssen, warum der Sachverständigen seine Bedenken aufgegeben habe.”
Die Entscheidung des OLG lässt offen, ob es sich bei dem Lasermessverfahren PoliScan Speed um ein anerkanntes und standardisiertes Messverfahren handelt. Das Gericht betont jedoch, dass allein die systembedingte Unmöglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung der Verwertbarkeit der Messung nicht entgegenstehe, zumal dies auch bei anderen – standardisierten – Lasermessverfahren gegeben sei.”
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Erstellt von Detlef Burhoff am 5. März 2010
Am 22.09.2009 hatte ich gepostet: “Bestimmt der Rechtspfleger über das Wann und Wie der anwaltlichen Tätigkeit?” Dabei ging es um die Frage der Erstattung von Fotokopiekosten im Rahmen der Beratungshilfe. Jetzt hat das AG Halle zu der Frage Stellung genommen. Es führt in seinem Beschluss vom 08.02.2010 – 102 II 3103/09 aus:
“ Dass ein Rechtsanwalt, der einen Mandanten, berät, der angibt, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung geworden sein, Ablichtungen aus der Ermittlungsakte benötigt, um die Angelegenheit sachgerecht zu bearbeiten, versteht sich von selbst. Es kann nicht Sache des Gerichts sein, dem Rechtsanwalt nachträglich seine Arbeitsweise zu bewerten und zu kritisieren, indem ihm die Fertigung von Ablichtungen untersagt oder unzumutbar erschwert wird. Hierdurch würde die Rechtswahrnehmungsgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten im außergerichtlichen Bereich (siehe hierzu die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008, Az. 1 ByR 2310/06, und vom 11. Mai 2009, Az. 1 BvR 1517/09, beide zitiert nach juris) entgegen Art 3 Abs. 1 GG nicht mehr gewährleistet. Außerdem ist es unter Umständen nicht möglich, den Mandanten kurzfristig zu einem Termin zu „laden” (wobei ein hoheitliches Verhältnis, in welchem eine Ladung ergehen kann, zwischen Rechtsanwalt und Mandant ohnehin nicht besteht) oder einen solchen Termin kurzfristig durchzuführen. Weiter braucht der Rechtsanwalt die (jedenfalls auszugsweise kopierte) Akte möglicherweise für weitere Besprechungstermin, für die Fertigung von Schriftsätzen im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung sowie um seine Pflicht, gemäß § 50 Abs. 1 BRAO durch Handakten ein geordnetes Bild über die von ihm entfaltete Tätigkeit geben zu können, erfüllen zu können.
Angesichts der Tatsache, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, kann es nicht Sache des Gerichts sein, dem Rechtsanwalt eine „geringfügige Änderung der anwaltlichen Praxis” vorzuschreiben.
Es erscheint daher zweifelhaft, ob das Gericht an der von dem Rechtspfleger im Schreiben vom 27. August 2009 und der vom Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2010 zitierten Rechtsprechung uneingeschränkt festhalten wird.”
Stimmt. Dem ist m.E. nichts hizuzufügen: Der Rechtspfleger bestimmt eben doch nicht über das Wann und Wie der anwaltlichen Tätigkeit.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 4. März 2010
Innerhalb kurzer Zeit hat der BGH jetzt zum dritten Mal zu Fragen der konkreten Gefahr i.S. des § 315c StGB bzw. des § 315b StGB, wo die Frage ebenso eine Rolle spielt, und zum Begriff des „Beinaheunfalls“ Stellung genommen (vgl. BGH StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29 und BGH VRR 2010, 29 = StRR 2010, 72) (jetzt Beschl. v. 10.12.2009 – 4 StR 503/09). Das zeigt, welche Bedeutung die Fragen in der Praxis haben und welche Fehler hier nicht selten von den Tatgerichten gemacht werden. In der Regel mangelt es an ausreichenden Feststellungen, dass der Unfall gerade noch hat vermieden werden können. Da bieten sich gute Verteidigungsansätze (siehe dazu der BGH in StRR 2010, 71 = VRR 2010, 70 = VA 2010, 29).
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Erstellt von Detlef Burhoff am 2. März 2010
Ich hatte ja heute Nachmittag schon über den Beschluss des OLG Düsseldorf v. 09.02.2010 - IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10 berichtet, und zwar hier. Ich habe gesucht und ihn gefunden. Hier also der Volltext. Die Leitsätze lassen sich m.E. wie folgt formulieren:
- Die Vorschriften der §§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG scheiden als Ermächtigungsgrundlage für eine Videomessung des (Sicherheits)Abstandes nach dem Messverfahren ViBram aus.
- Das Ergebnis einer dennoch durchgeführten Messung unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.
Damit hat nach dem OLG Oldenburg jetzt das zweite OLG ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Allmählich wird sich der Gesetzgeber was überlegen müssen.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 2. März 2010
Ein Kollege postet bei LexisNexis Strafrecht im Forum gerade Folgendes:
Bislang ist es nur eine Pressemitteilung, aber es lässt hoffen:
“Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet zugunsten eines Klägers gegen Bußgeld und Fahrverbot
Essen (ddp-nrw). Videobeweise bei Geschwindigkeits- und Abstandskontrollen sind laut einem Zeitungsbericht erstmals in Nordrhein-Westfalen von einem Gericht beanstandet worden. In einem letztinstanzlichen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf wurden Videokontrollen bei Autofahrern für unzulässig erklärt, wie die «Neue Rhein/Neue Ruhr Zeitung (NRZ)» (Samstagausgabe) vorab berichtete.
Die Richter gaben demnach jetzt einem Autofahrer recht, der sich gegen eine 100-Euro-Buße und ein einmonatiges Fahrverbot gewehrt hatte. Der Mann war mit zu geringem Mindestabstand auf der Autobahn 3 gefilmt worden.
«Bis zu einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage sind Videoüberwachungen zur Feststellung von Verstößen gegen den Mindestsicherheitsabstand und/oder gegen angeordnete Höchstgeschwindigkeiten unzulässig», zitierte die Zeitung aus dem Beschluss der OLG-Richter. Der Beschluss sei rechtskräftig. (AZ: IV-3 RBs 8/10)”
Ich bin mal gespannt.”
Ich auch
. Beweisverwertungsverbot in NRW?
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