Erstellt von Detlef Burhoff am 2. September 2010
Die Täteridentifizierung anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes spielt in der Praxis eine erhebliche Rolle. Nur, wenn auf das Lichtbild prozessordnungsgemäß i.S. des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen worden ist, kann sich das Rechtsbe-schwerdegericht selbst einen Eindruck von dem Lichtbild verschaffen und ist demgemäß der Begründungsaufwand für den Tatrichter gemindert. Entscheidend ist, dass das Lichtbild inhaltlich zum Gegenstand des Urteils gemacht wird, er also Bestandteil der Urteilsgründe sein soll. Als dafür nicht ausreichend ist jetzt vom OLG Koblenz im Beschl. v. 17. 8. 10 1 SsBs 97/10 angesehen worden der Hinweis auf die „in der Akte befindlichen Lichtbilder. Ebenfalls nicht ausreichend sist die Formulierung „Verwertung des Passfotos Blatt 8 der Akten“ bzw. „der Verwertung des von dem Zeugen B. überreichten Hochglanzfotos (OLG Hamm VA 2008, 16 = VRR 2008, 76; vgl. auch noch OLG Hamm VA 2008, 33) oder die bloße Mitteilung der Fundstelle in der Akte (OLG Bamberg NZV 2008, 211; zuletzt u.a. OLG Koblenz VA 2010, 13 = NZV 2010, 212). Folge ist, dass der Tatrichter dann durch eine ausführliche Beschreibung der Bildqualität und der charakteristischen ldentifizierungsmerkmale der abgebildeten Person dem Rechtsbeschwerdegericht in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglichen muss, dass dieses zur Identifizierung geeignet ist. Also: Erhöhter Begründungsaufwand, der dann häufig von den Amstrichtern nicht erbracht wird und der dann zur Aufhebung führt. Die Rechtsbeschwerden sind dann Selbstläufer.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 31. August 2010
Zu berichten ist:
- Über das Fahren auf der Autobahn mit Eis essenden Kindern, hier und hier.
- Immer wieder eine Krux: Die Belehrung über die Auskunftsverweigerung.
- Auch Vollmachtsfragen immer wieder beliebt, hier in Zusammenhang mit der Einspruchsrücknahme.
- Zum Parken auf der Überholspur.
- Zu Formulierungsschwierigkeiten bei Staatsanwälten hier.
- Zum Benutzen des Blaulichts hier.
- Der “Nadja-Prozess” war auch von Interesse, und zwar hier und hier.
- Sehr schön die “Banden-Bande”
, hier und hier.
- Zum strafbaren Betrug bei Ping-Anrufen hier.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 29. August 2010
Vielen wird die Fehde/Rivalität zwischen Kölnern und Düsseldorfern bekannt sein (zu den Gründen kann man hier einiges nachlesen). Zu diesem “Streit” passt ganz gut, die Anweisung/der Hinweis, den vor einigen Tagen einige Kölner erhalten haben:
“Lieber PC-Benutzer, bei einer Routineuntersuchung fiel auf, dass bei vielen Rechnern immer noch die Düsseldorfer Tastatur in Benutzung ist.
Dies ist unverzüglich zu ändern! Bitte entfernen Sie die Taste “Alt” umgehend. Die IT-Abtlg. wird Ihnen in Kürze eine Taste “Kölsch” zur Verfügung stellen. Vorgenanntes gilt selbstverständlich auch für die nie benutzte Taste “Alt Gr”. Diese ist gegen “Kölsch 0,4 l” auszutauschen. ”
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Erstellt von Detlef Burhoff am 28. August 2010
Wenn man sich so die Revisionsentscheidungen des BGH anschaut und die Rechtsprechung auf der HP des BGH verfolgt, dann kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass Revisione – wenn überhaupt – im Strafzumessungsbereich noch eine Erfolgschance haben. Denn immer wieder werden vom BGH Strafzumessungsfehler beanstandet. So auch im Urt. v. 08.07.2010 – 3 StR 151/10. Dort wird – allerdings zu Lasten des Angeklagten – die vom LG in einem Vergewaltigungsverfahren festgesetzte Strafe als zu milde beanstandet. Der BGH führt aus:
“Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht als strafmildernd berücksichtigt, dass die Nebenklägerin durch den Einsatz des Messers und die wiederholt er-zwungenen sexuellen Handlungen keine körperlichen Verletzungen davonge-tragen hat. Dass der Täter kein Verhalten gezeigt hat, durch das er den Tatbe-stand noch eines weiteren Strafgesetzes verwirklicht hätte, kann ihm im Rah-men der Bemessung der Rechtsfolgen nicht zugute gehalten werden (vgl. BGH bei Miebach NStZ 1998, 132; BGH NStZ 2007, 464, 465).
Nicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei als Ausländer besonders strafempfindlich. Die Ausländereigen-schaft begründet für sich alleine keine besondere Strafempfindlichkeit; nur be-sondere Umstände wie Verständigungsprobleme, abweichende Lebensbedingungen und erschwerte familiäre Kontakte können ausnahmsweise zu einer anderen Beurteilung führen (BGHSt 43, 233; BGH NStZ 2006, 35; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46 Rn. 43b). Konkrete Feststellungen hierzu fehlen.”
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Erstellt von Detlef Burhoff am 28. August 2010
Dre Kollege Feltus hat gestern von einer Episode in einem OWi-Verfahren mit dem von mir herausgegebenen OWi-Handbuch berichtet (vgl. hier). Die zu dem Posting abgegebenen Kommentare fand ich ganz interessant und auch amüsant, zumal mir auch von befreundeten Kollegen (und ich schreibe hier bewusst nicht “Rechtsanwälte” oder “Verteidiger”) schon ähnliche Geschichten berichtet worden sind. Einen der dort abgegebenen Kommetare fand ich allerdings nun gar nicht witzig, obwohl er vielleicht so gemeint war, denn immerhin enthält er zwei Smileys. Da heißt es: “Burhoff ist auch bei uns Staatsanwälten der Staatsfeind Nr. 1
. Muss doch möglich sein, dem irgendwas anuzhängen
”. Natürlich anonym; es ist ja so einfach ohne Namensnennung rum zu pöbeln. Dre Kollege Feltus hat schon etwas dazu geschrieben (vgl. hier)., besten Dank.
Ich wollte den Kommentar erst mit Nichtachtung strafen, denn: Was stört es die Eiche, wenn sich das Schwein an ihr scheuert
, kann mir aber nun doch einen Kommentar dazu nicht verkneifen: Was bitte schön macht mich zum Todfeind der Staatsanwälte und warum bitte schön, muss man mir was anhängen? Abgesehen davon, dass die Bücher doch schlecht nicht sein können, wenn sie auch vom BGH und von Meyer-Goßner zitiert werden: Wenn Sie – anonymer Kommentator – Kritik üben und los werden wollen, dann bitte gerne, aber mit offenem Visier und nicht “Anonym”. Wenn schon, denn schon. Und warum “auch bei uns”? Bei wem denn noch? Ich kenne übrigens eine gnaze Reihe Staatsanwälte, die die hinter diesen Büchern stehende Idee begriffen haben. Und ebenso Richterkollegen. Ich empfehle, wenn man die Idee nicht (er)kennt, das Vorwort zu lesen. Ach, Quatsch, was rege ich micht auf. Sehe ich es doch positiv: Viel Feind, viel Ehr. Und jetzt gehe ich auf den Wochenmarkt und geniße den Tag und freue mich über die kostenlose Werbung, die in solchen Kommentaren steckt. Sie macht (hoffentlicht) all diejenigen, die die Bücher nicht kennen, neugierig. Informieren kann man sich hier.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 27. August 2010
Nach dem Posting zu der Abschleppentscheidung des VG Aachen (vgl. hier und aber auch hier) dann jetzt auch noch etwas zur Höhe des Schadenersatzes nach einem Abschleppvorgang, zwar nicht aus Aachen, aber immerhin
aus München. Das AG München hat dazu in seinem Urt. v. 07.06. 2010 – 472 C 33393/09 entschieden, dass dann, wenn ein in einer Feuerwehrzufahrt parkendes Fahrzeug abgeschleppt wird, diejenigen Kosten, die über den Abschleppvorgang hinausgehen, nicht erstattungsfähig sind. Dazu gehören die Kosten für Kontrolle, Vorbereitung und Beweissicherung sowie von Nachtzuschlägen oder Fahrtkostenpauschalen. Es dürften auch nicht die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken sowie Kosten für allgemeine Schadensverhütungsmaßnahmen an Falschparker weitergegeben werden. wenn ich micht recht an meine nur noch rudimentären Kenntnisse zu § 249 BGB erinnere, dürfte das zutreffend sein.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 26. August 2010
Der Kollege Feltus fragt sich gerade: “Schlafen die bei der Staatsanwaltschaft Saarbrücken“? Gut, kann auch sein, darf aber natürlich nicht sein in einer Führerscheinsache, da diese Verfahren nach der Rechtsprehung des BVerfG (vgl. zfs 2005, 622) beschleunigt und mit Vorrang zu führen sind, da der Beschuldigte einen Anspruch auf rasche endgültige Klärung hat. Ich denke, es ist auch nicht so sehr der Schlaf, der an der schnellen Bearbeitung hindert – zu fertigen dürfte der Vorlagebericht an die GStA sein; an sich nichts Besonderes; sonder: Es liegt m.E. aufgrund der Vorgeschichte (vgl. beim Kollegen) der Verdacht nahe, dass man den Beschuldigten “weich kochen will”. So ungefähr die Annahme: Wenn es nur lange genug dauert mit dem Rechtsmittel, dann wird schon irgendwann das Interesse des Angeklagten an seinem Rechtsmittel so ab und das Interesse an der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis so zu nehmen, dass er die Revision zurücknimmt.
Und das läuft auch so lange so, wie nicht die Obergerichte mal Aufhebungsanträge erfolgreich sein lassen. Aber das ist eher selten. Wenn man sich die Rechtsprechung ansieht, führen manchmal noch nicht einmal lange Zeiträume zu einer positiven Entscheidung (vgl. OLG Koblenz NZV 2008, 47 für Zeitablauf von einem Jahr bis zur Revisionsentscheidung). Was tun? Manchmal hilft ein Aufhebungsantrag zumindest insoweit als er etwas Bewegung ins Verfahren bringt.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 26. August 2010
Jedenfalls in Münster, wie die “Westfälischen Nachrichten” heute morgen unter der Überschrift: “Räderchaos am Bahnhof: Stadt greift ein” berichten. Hingerund ist der vor einiger Zeit vond er Stadt Münster verlorene Prozess wegen “Fahrradabschleppens. Danach war die Stadt auf Tauchstation gegangen und das “Fahrradchaos” am HBF hatte zugenommen. Jetzt soll – auch auf die Gefahr einer neuer Klage hin – durchgegriffen werden (vgl. auch hier und hier),. Man darf gespannt sein, ob die Ankündigung der Stadt dazu führt, dass weniger Fahrräder wild abgestellt werden – ich denke eher nein – und, ob es eine neue Klage geben wird – ich denke eher Ja.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 25. August 2010
und zwar sich berichtigen
.
Dazu: Als OLG-Richter war es mir immer peinlich/unangenehm, wenn in einem Beschluss/Urteil nach seiner Veröffentlichung = Versendung an die Verfahrensbeteiligten dann noch noch Schreibfehler entdeckt wurden. Und das, obwohl ja drei Richter gelesen haben (hoffentlich) und auf der Geschäftsstelle auch immer noch zwei Kanzleiangestellte gelesen haben (jedenfalls früher). Dennoch sind immer wieder noch Fehler aufgetreten, die dann auch berichtigt werden mussten. Es beruhigt mich dann nachträglich, wenn ich sehe, dass sich auch der BGH mal berichtigen muss. Ein “schönes” Beispiel ist der Beschluss des 2. Strafsenats vom 18.08.2010 in 2 StR 454/09. Peinlich ist das schon, und dann auch noch in der Sache, vgl. hier die Ausgangsentscheidung.
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Erstellt von Detlef Burhoff am 24. August 2010
Zu berichten ist über:
- Eine Neuregelung für Behindertenparkausweise, vgl. hier.
- Punkte abfragen in Flensburg.
- Die ungeliebte Beifahrerin, es kommt immer auf den Blickwinkel an.
- Bußgeldkatalog 2011.
- Zum Filmen eines Polizeieinsatzes hier
- Das Notebook in der Hauptverhandlung spielte hier noch mal eine Rolle.
- Zum provozierten Verkehrsunfall hier.
- Zur Sicherungsverwahrung dann (endlich) die Vorlage zum BGH, hier.
- Darf man auf dem Motorrad Musik hören?
- Der Besitz von kinderpornografischen Schriften…
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