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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Ordnungsgemäße Abrechnung eines Zeithonrars</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 13:53:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abrechnung]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeithonorar]]></category>

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		<description><![CDATA[Machen wir zum Wochenende mal wieder ein wenig Gebührenrecht mit dem Hinweis auf den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2011 &#8211; I 24 U 47/11, der sich (noch einmal) zur i.S. des § 10 RVG ordnungsgemäßen Abrechnung eines Zeithonorars verhält. Nach dem Inhalt des Beschlusses gilt § 10 RVG auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars. Mit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Machen wir zum Wochenende mal wieder ein wenig Gebührenrecht mit dem Hinweis auf den <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1594.htm" class="liinternal">OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2011 &#8211; I 24 U 47/11</a>, der sich (noch einmal) zur i.S. des § 10 RVG ordnungsgemäßen Abrechnung eines Zeithonorars verhält.</p>
<p>Nach dem Inhalt des Beschlusses gilt § 10 RVG auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars. Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot) sei § 10 Abs. 2 Satz. 1 RVG auf die vereinbarte Vergütung analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt. D.h. es muss im Einzelnen dargelegt/spezifiziert werden, was man getan hat.</p>
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		<title>250 €/500 € &#8211; sind das noch geringfügige Geldbußen?</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 12:27:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[wirtschaftliche Verhältnisse]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Antwort auf die Frage, ob es sich bei Geldbußen von 250/500 € noch um geringfügige Geldbußen handelt, hat Bedeutung für den erforderlichen Umfang zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Urteil des Amtsrichters. Der OLG Jena, Beschl. v. 01.09.2011 - 1 Ss Bs 66/11- beantwortet die Frage mit &#8220;grundsätzlich ja&#8221;, und führt dazu aus: &#8220;Es ist auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Antwort auf die Frage, ob es sich bei Geldbußen von 250/500 € noch um geringfügige Geldbußen handelt, hat Bedeutung für den erforderlichen Umfang zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Urteil des Amtsrichters. Der<a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1596.htm" class="liinternal"> OLG Jena, Beschl. v. 01.09.2011 - 1 Ss Bs 66/11</a>- beantwortet die Frage mit &#8220;grundsätzlich ja&#8221;, und führt dazu aus:</p>
<p><em>&#8220;Es ist auch nicht zu beanstanden, dass in dem Urteil nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen fehlen. </em><br />
<em>Entbehrlich sind solche Feststellungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 OWiG in der Regel bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Als geringfügig sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung solche Ordnungswidrigkeiten an, die im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250 € geahndet werden. Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Senats sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausnahmsweise aber auch bei einer Geldbuße bis zu 500 € entbehrlich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar vom Durchschnitt abweichen, weil Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte oder außergewöhnlich gute wirtschaftliche Verhältnisse fehlen, und es sich bei der festgesetzten Geldbuße um den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatz handelt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22.12.2004, Az.: 1 Ss 282/04).</em> &#8221;</p>
<p>Ergebnis/Folgerung: Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen muss also vorgetragen werden.</p>
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		<item>
		<title>Ich hatte den &#8220;richtigen&#8221; Schlüssel &#8211; hilft gegen Diebstahl im besonders schweren Fall nicht unbedingt</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 08:59:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Diebstahl]]></category>
		<category><![CDATA[Schlüssel]]></category>
		<category><![CDATA[unbefugter Gebrauch]]></category>
		<category><![CDATA[verschlossenes Behältnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit einem &#8220;Nachschlüsseldiebstahl&#8221; befasst sich das KG, Urt. v. 28.11.2011 &#8211; (4) 1 Ss 465/11 (271/11). Folgerung aus der Entscheidung: Die Einlassung, &#8220;ich hatte den richtigen Schlüssel&#8221; , hilft nicht immer/ganz. Die Leitsätze:, so weit sie dazu von Interesse sind: &#8220;1. Ein verschlossenes Behältnis ist gegen Wegnahme auch dann besonders gesi-chert, wenn der Täter dieses [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit einem &#8220;Nachschlüsseldiebstahl&#8221; befasst sich das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1595.htm" class="liinternal">KG, Urt. v. 28.11.2011 &#8211; (4) 1 Ss 465/11 (271/11)</a>. Folgerung aus der Entscheidung: Die Einlassung, &#8220;ich hatte den richtigen Schlüssel&#8221; , hilft nicht immer/ganz. Die Leitsätze:, so weit sie dazu von Interesse sind:</p>
<p><em>&#8220;1. Ein verschlossenes Behältnis ist gegen Wegnahme auch dann besonders gesi-chert, wenn der Täter dieses mit dem zuvor aufgefundenen Schlüssel öffnet, der jedenfalls nicht im Schloss steckte oder als erkennbar zum Behältnis gehörig direkt daneben lag.</em></p>
<p><em>2. Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er als Unberechtigter durch Täuschung einen gutgläubigen Dritten dazu bewegt, den zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Zugangscode für den Schließmechanismus zu verwenden.</em>&#8220;</p>
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		<item>
		<title>BAK zwischen 2,3 und 2,7 Promille &#8211; Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/02/bak-zwischen-23-und-27-promille-herabsetzung-der-hemmungsfaehigkeit/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bak-zwischen-23-und-27-promille-herabsetzung-der-hemmungsfaehigkeit</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 14:36:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Blutalkoholkonzentration]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 21 StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 &#8211; 5 StR 517/11 &#8211; hebt eine Verurteilung wegen Totschlags im Rechtsfolgenausspruch auf. Begründung: Verkennung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch die Strafkammer. Dazu der BGH: &#8220;..Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisiertem Zustand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentration 2,75 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 &#8211; 5 StR 517/11 &#8211; hebt eine Verurteilung wegen Totschlags im Rechtsfolgenausspruch auf. Begründung: Verkennung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch die Strafkammer. Dazu der BGH:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>..Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisiertem Zustand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentration 2,75 ‰, wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰, UA S. 30). Zur Begründung führt es im Anschluss an ein mündlich erstattetes Gutachten der Sachverständigen aus, dass „der Grad der Alkoholisierung wenig aussagekräftig sei, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt alkoholgewöhnt gewesen sei. Der Angeklagte habe angege-ben, dass er sich angetrunken, aber nicht schwer betrunken gefühlt habe. Sein Erinnerungsvermögen habe sich nicht wesentlich eingeschränkt gezeigt, er habe betont, gewusst zu haben, was er tat.“ Überdies spreche für eine genaue Planung der Tat, dass „der Angeklagte über einen längeren Zeitraum geplant Personen zur Verteidigung um sich geschart habe und den Angreifern letztlich gezielt im Erdgeschoss zuvorgekommen sei.“ Schließlich spreche sein „gezieltes Rückzugsverhalten“, in dem er sich freiwillig gestellt und auf Notwehr beru-fen hat, gegen „eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit“ (UA S. 30 f.).b) </em></p>
<p><em>Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Bei einem Täter, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,3 und 2,7 ‰ aufwies, ist die Annahme einer erheblichen Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit regelmäßig in einem hohen Grad wahrscheinlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31; Beschluss vom 31. Mai 1988 – 3 StR 203/88, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 13; vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 20 Rn. 21 mwN). Eine erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit lässt sich bei einer solchen beträchtlichen Alkoholisierung nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt einer Hemmungsfähigkeit sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 68 ff.; Beschluss vom 26. November 1997 – 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107; hierzu ferner Fischer, aaO, Rn. 22 ff.).&#8221;</em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Das zur Identifizierung geeignete Lichtbild</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 12:33:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Lichtbild]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Brandenburg]]></category>
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		<category><![CDATA[Qualität]]></category>
		<category><![CDATA[Täteridentifizierung]]></category>

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		<description><![CDATA[In Verkehrs-OWi-Sachen spielt, wenn es um die Täteridentifizierung anhand eines vom betreffenden Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild geht, die Frage der Qualität des Lichtbildes eine große Rolle. Da gehen die Meinungen zwischen Verteidiger und Amtsrichter häufig auseinander. Das OLG kann nicht immer eingreifen, da die damit zusammenhängenden Fragen häufig mit dem dem Amtsrichter eingeräumten tatrichterlichen Ermessen zusammenhängen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In Verkehrs-OWi-Sachen spielt, wenn es um die Täteridentifizierung anhand eines vom betreffenden Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbild geht, die Frage der Qualität des Lichtbildes eine große Rolle. Da gehen die Meinungen zwischen Verteidiger und Amtsrichter häufig auseinander. Das OLG kann nicht immer eingreifen, da die damit zusammenhängenden Fragen häufig mit dem dem Amtsrichter eingeräumten tatrichterlichen Ermessen zusammenhängen. Aber manchmal geht es doch. Nämlich dann, wenn das Lichtbild generell nicht geeignet ist.</p>
<p>Dazu das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1592.htm" class="liinternal">OLG Brandenburg, Beschl. v. 09.08.2011 &#8211; (2 B) 53 Ss-OWi 186/11 (89/11)</a>, auf das ich erst jetzt bei Jurion gestoßen bin:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Senat beurteilt die Qualität des in Bezug genommenen und von dem Amtsgericht allein zur Identifikation herangezogenen Messbildes als vergleichsweise gering. Es ist unscharf und kontrastarm. Die Konturen des aufgenommenen Gesichts sind flach und kaum erkennbar, die Körnung des Fotos ist grob. Zudem sind die Ohren und der Bereich der rechten Wange nicht zu erkennen.</em><br />
<em>Soweit das Amtsgericht ausführt, weshalb es gleichwohl von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausgegangen ist (UA S.5), erschöpft sich dies in der Benennung von Merkmalen des Vergleichsbildes der Betroffenen, die aber auf dem Messbild nicht oder jedenfalls nicht hinreichend deutlich zu erkennen sind.&#8221;</em></p></blockquote>
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		<title>&#8220;durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat&#8221; sind zu wenig&#8230;</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 09:12:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Untersuchungshaft]]></category>
		<category><![CDATA[Beschleunigungsgrundsatz]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[U-Haft]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat&#8221; sind nicht nur zu wenig, sondern führen zu einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in einer Haftsache. So das OLG Hamm, Beschl.v. 27.12.2011 &#8211; III 3 Ws 424/11, das außerdem der Strafkammer auch die durchschnittliche Dauer der einzelnen Termine vorhält. Auch die war nicht lang genug. Konkret heißt es im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat&#8221; sind nicht nur zu wenig, sondern führen zu einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in einer Haftsache. So das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1590.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl.v. 27.12.2011 &#8211; III 3 Ws 424/11</a>, das außerdem der Strafkammer auch die durchschnittliche Dauer der einzelnen Termine vorhält. Auch die war nicht lang genug. Konkret heißt es im Beschluss:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Denn jedenfalls ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht hinnehmbar, dass die Strafkammer in der Zeit vom 17. Juli 2009 bis zum 19. Dezember 2011 – mithin in einem Zeitraum von mehr als 29 Monaten – nur an insgesamt 65 Tagen einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat und damit durchschnittlich lediglich 2,2 Hauptverhandlungstermine pro Monat stattgefunden haben, wobei die durchschnittliche Länge der Termine jeweils nur wenige Stunden betrug und zahlreiche Termine sogar nur weniger als eine Stunde dauerten. Dabei übersieht der Senat nicht, dass sich das Verfahren ursprünglich gegen neun Angeklagte richtete. Auch verkennt er nicht, dass an verschiedenen Terminen offenbar einer oder mehrere der Verteidiger verhindert waren und einer der Angeklagten erkrankt war. Andererseits war zu berücksichtigen, dass die Strafkammer die Hinweise des Senats in seinen Beschlüssen vom 13. April 2010 und vom 6. Juni 2011 nicht zum Anlass genommen hat, das Verfahren zügiger voranzutreiben</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>Ergebnis: Haftbefehl wird aufgehoben.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=315090385195399&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Weisung &#8220;an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen&#8230;&#8221; zu unbestimmt &#8211; kein Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/02/weisung-an-einer-stationaeren-suchttherapie-teilzunehmen-zu-unbestimmt-kein-widerruf-von-strafaussetzung-zur-bewaehrung/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=weisung-an-einer-stationaeren-suchttherapie-teilzunehmen-zu-unbestimmt-kein-widerruf-von-strafaussetzung-zur-bewaehrung</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 14:00:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Auflagenverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Bestimmtheit]]></category>
		<category><![CDATA[Bewährungswiderruf]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Rostock]]></category>
		<category><![CDATA[Weisungsverstoß]]></category>

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		<description><![CDATA[Auflagen und Weisungen (§§ 56b, 56c StGB) müssen bestimmt genug sein. Ist das nicht der Fall, rechtfertigt der Verstoß gegen eine solche Weisung nicht den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung. So das OLG Rostock, Beschl. v. 06.12.2011, I Ws 373/11, in dem es um die Weisung an den Verurteilten ging, &#8220;an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auflagen und Weisungen (§§ 56b, 56c StGB) müssen bestimmt genug sein. Ist das nicht der Fall, rechtfertigt der Verstoß gegen eine solche Weisung nicht den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung.</p>
<p>So das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1589.htm" class="liinternal">OLG Rostock, Beschl. v. 06.12.2011, I Ws 373/11</a>, in dem es um die Weisung an den Verurteilten ging, &#8220;an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen, solange dies von Seiten der behandelnden Therapeuten für erforderlich gehalten wird.&#8221; Dazu das OLG:</p>
<blockquote><p>&#8220;D<em>ie mit Beschluss vom 19.05.2011 unter Ziffer 4. a) getroffene Weisung genügt diesen Anforderungen nicht. Dort wurde dem Verurteilten aufgegeben, an einer stationären Suchttherapie teilzunehmen, solange dies von Seiten der behandelnden Therapeuten für erforderlich gehalten wird. Die Weisung, sich einer stationären Heilbehandlung zu unterziehen, ist mit Einwilligung des Verurteilten, welche hier zum Zeitpunkt der Anordnung vorlag, nach § 56c Abs. 3 StGB grundsätzlich zulässig. Aus den oben genannten grundsätzlichen Erwägungen zum Bestimmtheitsgrundsatz und weil es sich hier um eine Weisung handelt, die besonders schwerwiegend in die Lebensführung des Verurteilten eingreift, sind an die Bestimmtheit der Fassung der Weisung hohe Anforderungen zu stellen. Der Richter hat möglichst präzise zu bestimmen, welche Art von Heilbehandlung durchgeführt werden soll, in welcher Einrichtung sie zu erfolgen hat und innerhalb welchen Zeitraums die Behandlung zu erfolgen hat (vgl. zu ambulanten Maßnahmen: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.05.2003 &#8211; 3 Ws 528/03, NStZ-RR 2003, 199). Die Bestimmung des Zeitraums der Heilbehandlung kann keinesfalls den behandelnden Ärzten bzw. Therapeuten überlassen werden. Soweit eine Höchstdauer der Behandlung zum Zeitpunkt der Anordnung der Weisung noch nicht bestimmt werden kann, ist unter Angabe des klar zu bestimmenden Behandlungsziels die Weisung zunächst auf unbestimmte Zeit auszusprechen und ein Prüfungstermin festzulegen, an welchem der Richter nach § 56e StGB über den Fortbestand der Weisung zu entscheiden hat.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Interessant auch die weiteren Ausführungen des OLG:<span id="more-15300"></span></p>
<blockquote><p><em>&#8220;Der Abbruch der stationären Suchttherapie wäre auch bei hinreichend bestimmter Fassung der Weisung kein hinreichender Anlass zum Widerruf der Strafaussetzung.</em></p>
<p><em>Die Einwilligung, sich einer stationären Behandlung zu unterziehen, kann durch den Verurteilten jederzeit zurückgenommen werden. Dies macht die Anordnung der entsprechenden Weisung zwar nicht unrechtmäßig. Macht der Verurteilte jedoch von der ihm zustehenden Willensentschließung Gebrauch, nimmt er also die Einwilligung zurück und verlässt er das Heim oder die Anstalt, so kann ihm dies nicht ohne weiteres als gröblicher oder beharrlicher Verstoß gegen die ihm erteilte Weisung zur Last gelegt werden mit der Folge, dass die Strafaussetzung gem. § 56f I Nr. 2 StGB zu widerrufen wäre (BGH, Beschl. v. 01.02.1989 &#8211; 4 BJs 45/88 &#8211; StB 48/88, NJW 1989, 1556; Fischer 58. Aufl. StGB § 56c Rn. 11). Außerdem rechtfertigen Weisungsverstöße auch nur dann den Widerruf der Strafaussetzung, wenn sich aus ihnen die Befürchtung ableiten lässt, der Verurteilte werde künftig neue Straftaten begehen.</em>&#8220;</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Ja, was denn nun: Richtig besetzt oder nicht &#8211; Echternacher Springprozession/Divergenz (?) beim BGH</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/02/ja-was-denn-nun-richtig-besetzt-oder-nicht-echternacher-springprozessiondivergenz-beim-bgh/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=ja-was-denn-nun-richtig-besetzt-oder-nicht-echternacher-springprozessiondivergenz-beim-bgh</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 13:15:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[4. Strafsenat]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte ja gerade über den BGH, Beschl. v. 11.01.2011 &#8211; 2 StR 346/11 &#8211; berichtet (vgl. hier). Inzwischen bin ich dann auch noch auf den Beschluss des 4. Strafsenats des BGH v. 11.02.2011 &#8211; 4 StR 523/11 gestoßen (worden), in dem der 4. Strafsenat davon ausgeht, dass er ordnungsgemäß besetzt ist. Eine Divergenz zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ich hatte ja gerade über den BGH, Beschl. v. 11.01.2011 &#8211; 2 StR 346/11 &#8211; berichtet (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2012/02/2-strafsenat-des-bgh-nicht-ordnungsgemaess-besetzt/?preview=true&amp;preview_id=15307&amp;preview_nonce=9983bfee8c" class="liinternal">hier</a>). Inzwischen bin ich dann auch noch auf den <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59059&amp;pos=3&amp;anz=614" target="_blank" class="liexternal">Beschluss des 4. Strafsenats des BGH v. 11.02.2011 &#8211; 4 StR 523/11</a> gestoßen (worden), in dem der 4. Strafsenat davon ausgeht, dass er ordnungsgemäß besetzt ist. Eine Divergenz zum 2. Strafsenat sieht er nicht, denn:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Ein Fall der Divergenz zu der Entscheidung des 2. Strafsenats vom 11. Januar 2012 – 2 StR 346/11 – liegt nicht vor, weil der 2. Strafsenat in einem späteren Urteil vom gleichen Tag – 2 StR 482/11 – diese Rechtsprechung aufgegeben hat.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Was man sich fragt: Welches ist denn nun die ältere Entscheidung und führt man beim BGH so genau Buch? Alle drei Entscheidungen sind an einem Tag ergangen. Und was ist ggf. mit § 132 Abs. 4 GVG?</p>
<p>Eins ist aber sicher: An den Entscheidungen 2 StR 364/11 und 4 StR 523/11 hat jeweils RiBGH Ernemann als Vorsitzender teilgenommen &#8211; 2 StR 482/11 ist noch nicht veröffentlicht. Auch nicht schön eine solches Hin und Her (wie war das noch mit der Echternacher Springprozession .-):</p>
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		<title>Der telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 12:03:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Absprache]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Bindung]]></category>
		<category><![CDATA[Verständigung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 257c StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ergänzend führt der BGH im BGH, Beschl. v.20.12.2011 &#8211; 3 StR 426/11 aus: &#8220;Der telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger, der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bindung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständigung nach § 257c [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ergänzend führt der BGH im <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59039&amp;pos=7&amp;anz=617" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v.20.12.2011 &#8211; 3 StR 426/11</a> aus:</p>
<blockquote><p>&#8220;D<em>er telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger, der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bindung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständigung nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, nicht jedoch aus den verschiedenen, zuvor möglichen Formen der Kommunikation des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten (§§ 202a, 212, 257b StPO).</em><br />
<em>Auch ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der Einschätzung der Bewährungsfrage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 &#8211; 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463</em>), <em>konnte durch dieses erkennbar im Rahmen der Terminsvorbereitung geführte Telefonat nicht entstehen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Man fragt sich natürlich: Warum wird dann angerufen und was soll ein solcher Hinweis?</p>
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		</item>
		<item>
		<title>2. Strafsenat des BGH nicht ordnungsgemäß besetzt &#8211; Volltext veröffentlicht</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/02/2-strafsenat-des-bgh-nicht-ordnungsgemaess-besetzt/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=2-strafsenat-des-bgh-nicht-ordnungsgemaess-besetzt</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 11:29:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Besetzung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>

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		<description><![CDATA[Es ist ja schon an verschiedenen Stellen in den Blogs über den Streit beim BGH über die Besetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenat berichtet worden. Hierzu hat sich dann auch der 2. Strafsenat selbst zu Wort gemeldet; auch darüber ist bereits berichtet. Heute ist auf der Homepage des BGH der Beschl. v. 11.01.2012 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es ist ja schon an verschiedenen Stellen in den Blogs über den Streit beim BGH über die Besetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenat berichtet worden. Hierzu hat sich dann auch der 2. Strafsenat selbst zu Wort gemeldet; auch darüber ist bereits berichtet.</p>
<p>Heute ist auf der Homepage des BGH der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59057&amp;pos=1&amp;anz=614" target="_blank" class="liexternal">Beschl. v. 11.01.2012 &#8211; 2 StR 346/11</a> veröffentlicht, in dem der Senat festgestellt hat, dass der Senat derzeit nicht ordnungsgemäß besetzt ist. Und weiter:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Feststellung der Unvereinbarkeit der Geschäftsverteilungsregelung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, die nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zwingt, hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie führt zur Aussetzung der Revisionshauptverhandlung, um</em> <em>dem Präsidium Gelegenheit zu geben, eine mit der Verfassung in Einklang stehende Regelung herbeizuführen.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Na, dann auf in die nächste Runde. Die wird sich schon allein auch deshalb anschließen, weil RiBGH Dr. Fischer eine neue Beurteilung erhalten hat.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Adhäsionsentscheidung &#8211; auch die ist zu begründen</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 08:26:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Adhäsionsentscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>

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		<description><![CDATA[Stiefmütterlich behandelt wird in Urteilen  häufig eine Adhäsisonsentscheidung. Aber auch die muss ausreichend begründet werden. Darauf hat der BGH, Beschl. v.29.11.2011 &#8211; 3 StR 326/11 hingewiesen: &#8220;Daneben entfällt die Grundlage der Adhäsionsentscheidung. Der Senat sieht mit Blick darauf, dass die Strafkammer die Höhe des Schmerzensgeldes, auf die sie erkannt hat, in lediglich einem Satz ausschließlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Stiefmütterlich behandelt wird in Urteilen  häufig eine Adhäsisonsentscheidung. Aber auch die muss ausreichend begründet werden. Darauf hat der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59036&amp;pos=4&amp;anz=617" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v.29.11.2011 &#8211; 3 StR 326/11</a> hingewiesen:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Daneben entfällt die Grundlage der Adhäsionsentscheidung. Der Senat sieht mit Blick darauf, dass die Strafkammer die Höhe des Schmerzensgeldes, auf die sie erkannt hat, in lediglich einem Satz ausschließlich mit einem pauschalen Hinweis auf die vom Nebenkläger erlittenen Verletzungen begründet hat, Anlass für folgenden Hinweis:</em><br />
<em>Derartige rudimentäre, formelhafte Erwägungen genügen den Anforderungen an die Begründungspflicht, die auch für die im Strafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche gilt, grundsätzlich nicht. Die Verurteilung zu Schmerzensgeld erfordert regelmäßig zumindest auch die ausdrückliche Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem (BGH, Urteil vom 27. September 1995 &#8211; 3 StR 338/95, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4; Urteil vom 21. August 1996 &#8211; 2 StR 263/96, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 5 jeweils mwN).&#8221;</em></p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=314486138589157&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>&#8220;Der Verurteilte wurde gehört, aber nicht erhört:&#8221; Will der 1. Strafsenat des BGH sich damit lustig machen?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/der-verurteilte-wurde-gehoert-aber-nicht-erhoert-will-der-1-strafsenat-des-bgh-sich-damit-lustig-machen/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=der-verurteilte-wurde-gehoert-aber-nicht-erhoert-will-der-1-strafsenat-des-bgh-sich-damit-lustig-machen</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/der-verurteilte-wurde-gehoert-aber-nicht-erhoert-will-der-1-strafsenat-des-bgh-sich-damit-lustig-machen/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 14:30:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Anhörungsrüge]]></category>
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		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=15285</guid>
		<description><![CDATA[In der Mailingliste der ARGE Strafrecht weist gerade ein Kollege auf den BGH, Beschl. v. 19.01.2011 &#8211; 1 StR 571/11, der heute auf der HP des BGH eingestellt worden ist, hin (ich hatte die Veröffentlichungen noch nicht ausgewertet). Den Hinweis greife ich dann gleich mal auf. In der Sache: Es geht um eine Anhörungsrüge, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der Mailingliste der ARGE Strafrecht weist gerade ein Kollege auf den <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59033&amp;pos=1&amp;anz=616" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 19.01.2011 &#8211; 1 StR 571/11</a>, der heute auf der HP des BGH eingestellt worden ist, hin (ich hatte die Veröffentlichungen noch nicht ausgewertet). Den Hinweis greife ich dann gleich mal auf. In der Sache:</p>
<p>Es geht um eine Anhörungsrüge, die der 1. Strafsenat des BGH zurückgewiesen hat. So weit, so gut. Nur: Der Beschlusstext, mit dem hat der Kollege Probleme, und m.E. zu Recht. Dort heißt es:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. <strong>Der Verurteilte wurde gehört, aber nicht erhört</strong>.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Der Kollege fragt m.E. zutreffend, ob er zu empfindlich sei? M.E. nein, denn das &#8220;klingt [schon] das nach einem (leicht?) überhöhten Senat, der sich lustig macht&#8221;. Oder bin ich auch zu empfindlich? Jedenfalls eine &#8220;unschöne&#8221; Formulierung des 1. Strafsenats des BGH. So etwas muss nicht sein.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aufmucken in der Hauptverhandlung &#8211; lieber einmal mehr&#8230;</title>
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		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/aufmucken-in-der-hauptverhandlung-lieber-einmal-mehr/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 13:39:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrüge]]></category>
		<category><![CDATA[Zwischenrechtsbehelf]]></category>
		<category><![CDATA[§ 238 StPO]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=15280</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH, Beschl. v.10.01.2012 -  5 StR 508/11 ist wieder mal ein schöne Beweis für die/meine Behauptung, dass in der Hauptverhandlung Schweigen des Verteidigers häufig nicht Gold ist, sondern nur Silber. Denn, wenn der Verteidiger in verfahrensrechtlichen Situationen, in denen es um Fragen der sog. Verhandlungsleitung des Vorsitzenden schweigt, wird es häufig mit der Verfahrensrüge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59015&amp;pos=2&amp;anz=593" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v.10.01.2012 -  5 StR 508/11</a> ist wieder mal ein schöne Beweis für die/meine Behauptung, dass in der Hauptverhandlung Schweigen des Verteidigers häufig nicht Gold ist, sondern nur Silber. Denn, wenn der Verteidiger in verfahrensrechtlichen Situationen, in denen es um Fragen der sog. Verhandlungsleitung des Vorsitzenden schweigt, wird es häufig mit der Verfahrensrüge in der Revision schwierig. Denn ist nicht gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstandet und ein Beschluss des Gerichts herbeigeführt worden, fehlt es an den Voraussetzungen des § 338 Nr. 8 StPO.</p>
<p>Dazu der BGH, Beschl.:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge eines Fairnessverstoßes ist unzulässig. Der erst nach dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft erteilte Hinweis des Landgerichts auf veränderte Konkurrenzen hätte, wenn die Verteidigung ihn als verspätet beanstanden wollte, einen Zwischenrechtsbehelf erfordert: Die als Maßnahme der Verhandlungsleitung unmittelbar danach ergangene Aufforderung an den Verteidiger, den Schlussvortrag zu halten, wäre gemäß § 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden gewesen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 238 Rn. 22), anstatt – wie geschehen – widerspruchslos den Schlussvortrag zu halten. &#8220;</em></p></blockquote>
<p>Allerdings: Wenn die Rechtsprechung an immer mehr Stellen den Widerspruch/Zwischenrechtsbehelf verlangt, dann darf man sich nicht beklagen, dass die Hauptverhandlungen so unruhig werden/sind. Der Verteidiger hat dann keine andere Wahl.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=314016661969438&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Erst Stalking, dann Haftpflichtversicherungsschutz?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/erst-stalking-dann-haftpflichtversicherungsschutz/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=erst-stalking-dann-haftpflichtversicherungsschutz</link>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 12:45:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Eintritt]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Oldenburg]]></category>
		<category><![CDATA[Privathaftpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Stalking]]></category>

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		<description><![CDATA[Die &#8220;schönsten&#8221; = interessantesten = ungewöhnlichsten Fälle schreibt das Leben. Dazu gehört, zumindest zur Rubrik &#8220;ungewöhnlich&#8221;, der Sachverhalt, der dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.11.2011 &#8211; 5 W 58/11, der nicht unmittelbar mit Strafrecht zu tun hat, aber zumindest mittelbar, zugrunde liegt. Es geht um die Frage des Eintritts einer privaten Haftpflichtversicherung eines &#8220;Stalkers&#8221;, der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die &#8220;schönsten&#8221; = interessantesten = ungewöhnlichsten Fälle schreibt das Leben. Dazu gehört, zumindest zur Rubrik &#8220;ungewöhnlich&#8221;, der Sachverhalt, der dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1588.htm" class="liinternal">OLG Oldenburg, Beschl. v. 04.11.2011 &#8211; 5 W 58/11</a>, der nicht unmittelbar mit Strafrecht zu tun hat, aber zumindest mittelbar, zugrunde liegt.</p>
<p>Es geht um die Frage des Eintritts einer privaten Haftpflichtversicherung eines &#8220;Stalkers&#8221;, der offenbar für von ihm auf Grund des Stalkings angerichtete Schäden in Anspruch genommen wird. Seine Privathaftpflicht hat den Eintritt angelehnt. Dagegen die &#8220;Deckungsklage&#8221;, für die Prozeßkostenhilfe beantragt worden ist. Das LG hat abgelehnt, das OLG bestätigt den Beschluss:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Gemäß Punkt A II 1 BesBedPHV ist die Haftpflicht aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Betätigung nicht versichert. Damit sollen Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgenommen werden, hinsichtlich derer ein redlicher Versicherungsnehmer von vornherein in der Privathaftpflichtversicherung keinen Deckungsschutz erwarten kann (vgl. OLG Karlsruhe, NJWRR 1995, S. 1433. OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.1995, Az.: 2 W 141/95, Rn. 2 m. w. N., zitiert nach juris). Die schadenstiftende Handlung muss im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgt sein, die ihrerseits sowohl ungewöhnlich als auch gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr der Vornahme schadenstiftender Handlungen in sich birgt. Gefährlich im Sinne der Klausel ist eine Beschäftigung dann, wenn aus ihr eine Risikoerhöhung für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremdschaden resultiert. Ob der handelnde Versicherungsnehmer durch die Beschäftigung Eigentum und/oder seine Gesundheit gefährdet, ist unerheblich. Seine Beschäftigung muss die erhöhte Gefahr der Schädigung fremder Rechtsgüter und der daraus resultierenden gesetzlichen Haftpflicht in sich bergen (vgl. BGH, NJWRR 2004, S. 831, 832 m. w. N.).</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Und davon ist das OLG auf Grund des Umstände des Falles ausgegangen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Langes Verfahren &#8211; Vollstreckungslösung im Jugendrecht?</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Jan 2012 08:13:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[Anwendbarkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Dauerarrest]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendrecht]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Vollstreckungslösung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Frage, ob bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch im Jugendrecht die sog. &#8220;Vollstreckungslösung&#8221; des BGH Anwendung findet und damit die Verfahrensverzögerung kompensiert werden kann, ist in der Rechtsprechung des BGH nicht ganz unbestritten. Während der Große Senat für Strafsachen das wohl bejaht, haben die Strafsenate das m.E. teilweise anders gesehen. In der Diskussion hat sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage, ob bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung auch im Jugendrecht die sog. &#8220;Vollstreckungslösung&#8221; des BGH Anwendung findet und damit die Verfahrensverzögerung kompensiert werden kann, ist in der Rechtsprechung des BGH nicht ganz unbestritten. Während der Große Senat für Strafsachen das wohl bejaht, haben die Strafsenate das m.E. teilweise anders gesehen.</p>
<p>In der Diskussion hat sich jetzt das OLG Hamm zu Wort gemeldet und im <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1587.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v.08.12.2011 &#8211; III-3 RVs 102/11</a> die Anwendung jedenfalls bei der Verhängung eines Jugendarrestes verneint.</p>
<blockquote><p><em>&#8220;&#8230; Dass die „Vollstreckungslösung&#8221; auch bei der Verhängung von Jugendarrest Anwendung finden kann, vertritt — soweit ersichtlich — niemand. Ohnehin ist dieser Weg der Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen für den Jugendarrest, der im Falle des Dauerarrestes höchstens vier Wochen betragen darf (§ 16 Abs. 4 Satz 1 JGG), nicht geeignet. Eine Anwendung der „Vollstreckungslösung&#8221; würde angesichts dieser Höchstdauer nicht mehr zu sinnvollen Rechtsfolgenaussprüchen führen.</em></p>
<p><em>Die Verfahrensverzögerung ist bei der Verhängung von Jugendarrest vielmehr als Gesichtspunkt im Rahmen der Zuchtmittelbemessung zu berücksichtigen.&#8221;</em></p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=313895078648263&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		<title>Pflichtverteidiger bei § 153a StPO?</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 14:34:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[§ 153a StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2011 &#8211; III-3 Ws 321/11 - sagt: Das geht grundsätzlich, und zwar auch noch nach Einstellung des Verfahrens. In der Sache hat es dann die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet angesehen: Die Leitsätze: &#8220;Auch in dem Verfahrensstadium nach Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kann die Mitwirkung eines Verteidigers [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1586.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 07.10.2011 &#8211; III-3 Ws 321/11 </a>- sagt: Das geht grundsätzlich, und zwar auch noch nach Einstellung des Verfahrens. In der Sache hat es dann die Beschwerde des Angeklagten als unbegründet angesehen:</p>
<p>Die Leitsätze:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Auch in dem Verfahrensstadium nach Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO kann die Mitwirkung eines Verteidigers – so z.B. zur Wahrung der Rechte des Angeklagten bei der Auflagen- und Weisungserfüllung oder auch zur Vorbereitung der neuen Hauptverhandlung bei drohendem Scheitern der vorläufigen Einstellung – geboten sein, so dass auch in diesem Verfahrensstadium die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommen kann. </em></p>
<p><em>Eine schwierige Sachlage im Sinne des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO besteht nicht stets bei längerer Dauer der Hauptverhandlung oder bei einer komplexen Beweislage (Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rdnr. 26a m.w.N.). Eine schwierige Sachlage ist erst dann anzunehmen, wenn die Gefahr besteht, dass der Angeklagte seine Rechte ohne die Mitwirkung eines Verteidigers nicht mehr ausreichend wahrnehmen kann, insbesondere weil er allein den Überblick über die Beweisaufnahme zu verlieren droht</em>.&#8221;</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Manchmal kommt die Rechtsprechung des BGH schnell bei den OLG an&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/manchmal-kommt-die-rechtsprechung-des-bgh-schnell-bei-den-olg-an/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=manchmal-kommt-die-rechtsprechung-des-bgh-schnell-bei-den-olg-an</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 12:21:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bezugnahme]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Jena]]></category>
		<category><![CDATA[Urteilsgründe]]></category>
		<category><![CDATA[Videofilm]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Manchmal geht es in der Tat schnell mit der Ankunft der Rechtsprechung des BGH bei den OLG. So hat der BGH gerade erst im Urteil v. 02.11.2011 &#8211; 3 StR 332/11 &#8211; die Frage der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Videofilme verneint (vgl. hier), da liegt schon kurze Zeit später [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal geht es in der Tat schnell mit der Ankunft der Rechtsprechung des BGH bei den OLG. So hat der BGH gerade erst im Urteil v. 02.11.2011 &#8211; 3 StR 332/11 &#8211; die Frage der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Videofilme verneint (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/12/die-kuh-ist-vom-eis-bgh-bezugnahme-auf-videofilme-geht-nicht/" class="liinternal">hier</a>), da liegt schon kurze Zeit später mit dem <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1585.htm" class="liinternal">OLG Jena, Beschl. v. o5.01.2012 &#8211; 1 Ss Bs 112/11</a>, der mir der Kollege, der ihn &#8220;erstritten&#8221; hat, hat zukommen lassen, die erste OLG-Entscheidung zu der Thematik vor, die die BGH-Rechtsprechung im OWi-Verfahren umsetzt.</p>
<p>Das OLG Jena verneint mit dem BGH die Anwendbarkeit mit der Folge, dass die tatsächlichen Feststellungen des AG-Urteils nicht ausreichten. War zwar keine Täteridentifizierung, aber für den Bereich gilt die Rechtsprechung natürlich auch.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=313366902034414&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Was hat der &#8220;Jahrestag des Kriegsendes&#8221; mit der Fertigung eines Schriftsatzes zu tun?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/was-hat-der-jahrestag-des-kriegsendes-mit-der-fertigung-eines-schriftsatzes-zu-tun/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=was-hat-der-jahrestag-des-kriegsendes-mit-der-fertigung-eines-schriftsatzes-zu-tun</link>
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		<pubDate>Mon, 30 Jan 2012 08:47:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Befangenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Besorgnis]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[verbale Entgleisung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Antwort auf die Frage in der Überschrift: &#8220;Was hat der &#8220;Jahrestag des Kriegsendes&#8221; mit der Fertigung eines Schriftsatzes zu tun?&#8221; lautet schlicht: Nichts, und hat dazu geführt, dass das OLG Hamm &#8211; in einem Zivilverfahren &#8211; bei einem Richter, der in der mündlichen Verhandlung so einen verspätet eingegangenen Schriftsatz kommentiert hatte, die Besorgnis der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Antwort auf die Frage in der Überschrift: &#8220;Was hat der &#8220;Jahrestag des Kriegsendes&#8221; mit der Fertigung eines Schriftsatzes zu tun?&#8221; lautet schlicht: Nichts, und hat dazu geführt, dass das OLG Hamm &#8211; in einem Zivilverfahren &#8211; bei einem Richter, der in der mündlichen Verhandlung so einen verspätet eingegangenen Schriftsatz kommentiert hatte, die Besorgnis der Befangenheit bejaht hat. Genau hat der Richter sich wie folgt geäußert: &#8220;es sei schön, dass sich der Beklagtenvertreter noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes, die Mühe gemacht habe, einen Schriftsatz zu fertigen&#8221;.</p>
<p>Dazu das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1584.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 06.10.2011 &#8211; I-32 W 19/11</a>:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Kommentiert ein Richter den Eingang einer Klageerwiderung, die außerhalb der hierfür gesetzten Frist zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung erstellt worden ist, mit den Worten &#8220;es sei schön, dass sich der Beklagtenvertreter noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes, die Mühe gemacht habe, einen Schriftsatz zu fertigen&#8221;, so stellt dies eine verbale Entgleisung und grobe Unsachlichkeit dar und kann nach den Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Und:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Der Senat verkennt hierbei nicht, dass es bei einer verspäteten Vorlage von Schriftsätzen &#8211; insbesondere in oder unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung &#8211; zu Auseinandersetzungen zwischen Prozessbevollmächtigten und Gericht kommen kann, die eine gereizte Reaktion verständlich machen können. Der Richter ist dann nicht verpflichtet, gänzlich emotionslos zu reagieren und kann seinen Unmut durchaus mit deutlichen Worten und offen zum Ausdruck bringen. Er muss aber die Grenzen einer zulässigen Wortwahl beachten und darf sich nicht &#8211; wie im vorliegenden Fall geschehen &#8211; zu einer verbalen Entgleisung und groben Unsachlichkeit hinreißen lassen.</em>..&#8221;</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sonntagswitz: Zum Thema &#8220;Winter&#8221; &#8211; war gar nicht so einfach&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/sonntagswitz-zum-thema-winter-war-gar-nicht-so-einfach/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=sonntagswitz-zum-thema-winter-war-gar-nicht-so-einfach</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/sonntagswitz-zum-thema-winter-war-gar-nicht-so-einfach/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 29 Jan 2012 14:40:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonntagswitz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=15238</guid>
		<description><![CDATA[Heute habe ich es bei der Suche mal mit &#8220;Juristen&#8221; und &#8220;Winter&#8221; versucht. Die Ausbeute war nicht so ganz doll, nur diesen - &#8220;Was gibt es nur im Sibirischen Winter? Anwälte mit den Händen in den eigenen Taschen.&#8221; von hier, als bin ich bei &#8220;Winter&#8221; geblieben: Gehen 2 Indianer zu ihrem Medizinmann und fragen: &#8220;Kannst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute habe ich es bei der Suche mal mit &#8220;Juristen&#8221; und &#8220;Winter&#8221; versucht. Die Ausbeute war nicht so ganz doll, nur diesen -</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Was gibt es nur im Sibirischen Winter? </em><br />
<em>Anwälte mit den Händen in den eigenen Taschen</em>.&#8221;</p></blockquote>
<p>von <a href="http://www.matzkeit.de/juristenwitze-iii.html" target="_blank" class="liexternal">hier</a>, als bin ich bei &#8220;Winter&#8221; geblieben:</p>
<blockquote><p><em>Gehen 2 Indianer zu ihrem Medizinmann und fragen: &#8220;Kannst Du uns sagen, wie in diesem Jahr der Winter wird ?&#8221; </em></p>
<p><em>Der Medizinmann schmeisst einen Haufen kleiner Steinchen auf den Boden und sagt: &#8220;Das wird ein sehr kalter Winter, sammelt viel Holz zum Heizen.&#8221; </em></p>
<p><em>Am anderen Tag kommen noch einige Indianer zu ihm und fragen dasselbe. Auch ihnen sagt er: &#8220;Sammelt viel Holz.&#8221; </em></p>
<p><em>Auch von anderen Staemmen kommen die Indianer und immer sagt er dasselbe. &#8220;Sammelt viel Holz !&#8221; </em></p>
<p><em>Doch der Medizinmann ist sich nicht ganz sicher. Er denkt sich: &#8220;Ich muss doch mal beim Wetteramt anrufen, ob das denn auch richtig ist.&#8221; Gesagt &#8211; getan. Er geht zum Telefonieren und fragt den Herrn vom Wetteramt: &#8220;Koennen Sie mir bitte sagen, wie in diesem Jahr der Winter wird ?&#8221; </em></p>
<p><em>Der Herr vom Wetteramt antwortet ihm: &#8220;Das wird ein ganz harter Winter ! Die Indianer sammeln Holz wie die Verrueckten.&#8221;</em></p></blockquote>
<blockquote><p><em>Warum fährt in Ostfriesland im Winter hinter der Braut ein Mistwagen her? Damit die Fliegen von der Braut abgelenkt werden…</em></p></blockquote>
<p>Und dann habe ich noch den gefunden &#8211; hat aber nichts mit Jura zu tun:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Ein Mann geht im Winter zum Eisangeln. Er schlägt ein Loch ins Eis und angelt. Da hört er plötzlich eine Stimme aus dem Nichts: &#8220;Hier gibt es nichts zu angeln!&#8221;</em><br />
<em> Der Mann packt seine Sachen zusammen, geht ein Stück weiter und beginnt dort zu Angeln. Wieder ertönt die Stimme: &#8220;Hier gibt es nichts zu angeln!&#8221;</em><br />
<em> Er packt also seine Sachen und schlägt ein Stück weiter wiederum ein Loch ins Eis und hält seine Angel hinein. Und wieder erklingt diese Stimme: &#8220;Hier gibt es nichts zu angeln!&#8221;</em><br />
<em> Darauf ruft der Mann erschrocken: &#8220;Wer bist du? Etwa Gott?</em><br />
<em> &#8221;Nein, du Idiot! Ich bin der Stadionsprecher der Eissporthalle!&#8221;</em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Wochenspiegel für die 4. KW, das war Christian Wulff als Lügner (?), Streit beim BGH und das Schweigen beim AG</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/wochenspiegel-fuer-die-4-kw-das-war/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=wochenspiegel-fuer-die-4-kw-das-war</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/wochenspiegel-fuer-die-4-kw-das-war/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 29 Jan 2012 10:47:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wochenspiegel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=15232</guid>
		<description><![CDATA[Wir berichten über: Ghostwriting bei Juristen, vgl. auch hier, das Ergebnis von Eingangskontrollen bei Gericht, das Schweigen am Amtsgericht E. (den Betroffenen wird es freuen), die Fachanwaltsprüfung, die Frage, ob Christian Wulff als Lügner bezeichnet werden darf, die Abrechnung eines Zeithonorars, das Fahren auf dem Radweg, nochmals über den Streit beim BGH, Überwachte MDB, und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir berichten über:</p>
<ol>
<li><a href="http://wissmit.com/2012/01/27/ghostwriting-jura-hausarbeiten-gunstig/" target="_blank" class="liexternal">Ghostwriting bei Juristen</a>, vgl. auch<a href="http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/2993-Jura-Hausarbeiten-schreiben-lassen.html" target="_blank" class="liexternal"> hier,</a></li>
<li>das <a href="http://drnozar.blogspot.com/2012/01/eingangskontrollen-bei-gericht.html" target="_blank" class="liexternal">Ergebnis von Eingangskontrollen bei Gericht</a>,</li>
<li>das<a href="http://www.mitfugundrecht.de/2012/01/3-%c2%be-jahre-schweigen-amtsgericht/" target="_blank" class="liexternal"> Schweigen am Amtsgericht E</a>. (den Betroffenen wird es freuen),</li>
<li>die <a href="http://www.rechthaber.com/fachanwaltspruefung-was-gilt-als-selbst-bearbeiteter-rechtsfall/" target="_blank" class="liexternal">Fachanwaltsprüfung</a>,</li>
<li>die <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/01/27/christian-wulff-darf-lgner-genannt-werden/" target="_blank" class="liexternal">Frage, ob Christian Wulff als Lügner bezeichnet werden darf,</a></li>
<li><a href="http://blog.beck.de/2012/01/21/wie-muss-vereinbartes-zeithonorar-abgerechnet-werden" target="_blank" class="liexternal">die Abrechnung eines Zeithonorars,</a></li>
<li>das <a href="http://www.bella-ratzka.de/verkehrsrecht-wer-vom-rad-weg-abkommt-hat-selbst-schuld/" target="_blank" class="liexternal">Fahren auf dem Radweg</a>,</li>
<li><a href="http://www.juraexamen.info/streit-uber-besetzung-am-bundesgerichtshof-geht-in-die-nachste-runde/" target="_blank" class="liexternal">nochmals über den Streit beim BGH,</a></li>
<li><a href="http://verfassungsblog.de/berwachung-von-bundestagsabgeordnete-durch-nachrichtendienste/" target="_blank" class="liexternal">Überwachte MDB</a>,</li>
<li>und dann war da noch die <a href="http://kleinblog.com/2012/01/26/mehrwertsteuererhoehung_kommt/" target="_blank" class="liexternal">Mehrwertsteuererhöhung für Pferde</a>.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		<title>Beugehaft im Buback-Verfahren &#8211; auch da gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/beugehaft-im-buback-verfahren-auch-da-gilt-der-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=beugehaft-im-buback-verfahren-auch-da-gilt-der-verhaeltnismaessigkeitsgrundsatz</link>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 14:03:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anordnung]]></category>
		<category><![CDATA[Beugehaft]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Verhältnismäßigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 70 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 &#8211; StB 20/11 setzt sich mit der Anordnung von Beugehaft (§ 70 StPO) im Verfahren gegen Verena Becker beim OLG Stuttgart auseinander (Anordnung gegen Christa Eckes; vgl. hier die PM des BGH und auch hier) und arbeitet m.E. schon heraus, worauf (auch) bei der Anordnung von Beugehaft zu achten ist: Das ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=efefce60fb10f585ba271530b7fe751e&amp;nr=58922&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 10.01.2012 &#8211; StB 20/11</a> setzt sich mit der Anordnung von Beugehaft (§ 70 StPO) im Verfahren gegen Verena Becker beim OLG Stuttgart auseinander (Anordnung gegen Christa Eckes; vgl. hier die <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=efefce60fb10f585ba271530b7fe751e&amp;nr=58921&amp;linked=pm&amp;Blank=1" target="_blank" class="liexternal">PM des BGH</a> und auch <a href="http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/01/23/keine-wahrheitssuche-um-jeden-preis/" target="_blank" class="liexternal">hier</a>) und arbeitet m.E. schon heraus, worauf (auch) bei der Anordnung von Beugehaft zu achten ist: Das ist Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung insbesondere des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.</p>
<p>Dabei stellt der BGH unter der Überschrift &#8220;Verhältnismäßigkeit&#8221; ab auf folgende Kriterien:</p>
<ul>
<li>unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Anordnung/den Vollzug von Haft die Frage der gesundheitlichen Auswirkungen, die hier als massiv lebensbedrohend angesehen worden sind,</li>
<li>die Bedeutung der Tat &#8211; Tötung von drei Menschen -, weshalb die  Aufklärungspflicht des Gerichts deshalb für die Prozessbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf begründe, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt werd, die für die Entscheidung von Bedeutung, wobei grds. die Beweisaufnahme auch  Aussagen von Zeugen umfassen kann, die &#8211; wie hier &#8211; nach dem Ergebnis der Ermittlungen zum Tathergang selbst keine eigenen Wahrnehmungen zu bekunden in der Lage sind, sondern allenfalls als Zeugen vom Hörensagen qualifiziert werden können.</li>
</ul>
<p>In dem Zusammenhang lässt der BGH zwar offen, macht aber dennoch deutlich, was er vom dem Beweiswert der Zeugenaussage hällt, wenn er ausführt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Senat lässt offen, wie groß die Bedeutung der Beantwortung der vom Oberlandesgericht gestellten Fragen für den Ausgang des Verfahrens sein kann, insbesondere wie wahrscheinlich es ist, dass die Angeklagte gerade bei dem Zusammentreffen mit der Zeugin etwa 31 Jahre nach der Tat ihr möglicherweise bekannte Einzelheiten bezüglich der Tatbegehung preisgegeben hat.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>M.E. nicht so ganz viel.</p>
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		<item>
		<title>Nichts Besonderes vom 50. VGT</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 11:40:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsgerichtstag]]></category>
		<category><![CDATA[VGT]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 50. VGT ist gestern zu Ende gegangen. Die Ergebnisse bzw. die Empfehlungen der Arbeitskreise stehen inzwischen online, man kann sie hier nachlesen. Nun ja, wer sich die Mühe macht, wird feststellen, dass so richtig &#8220;etwas Knalliges&#8221; nicht dabei ist. Am interessantesten erscheinen mir noch die Enpfehlungen der Arbeitskreise I und V. Die lauten: Arbeitskreis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 50. VGT ist gestern zu Ende gegangen. Die Ergebnisse bzw. die Empfehlungen der Arbeitskreise stehen inzwischen online, man kann sie <a href="http://www.deutsche-verkehrsakademie.de/images/stories/pdf/empfehlungen_50_vgt.pdf" class="lipdf">hier</a> nachlesen. Nun ja, wer sich die Mühe macht, wird feststellen, dass so richtig &#8220;etwas Knalliges&#8221; nicht dabei ist. Am interessantesten erscheinen mir noch die Enpfehlungen der Arbeitskreise I und V. Die lauten:</p>
<blockquote><p><em><strong>Arbeitskreis I:</strong></em></p>
<p><em>Ansprüche naher Angehöriger von Unfallopfern</em></p>
<p><em>I. Schmerzensgeld für Angehörige</em><br />
<em>Eine finanzielle Entschädigung für nächste Angehörige Getöteter kann als Symbol für Mitgefühl mit dem seelischen Leid Genugtuung schaffen und ein Gefühl von Gerechtigkeit vermitteln. Die nach der Rechtsprechung gegebenen Ansprüche Angehöriger wegen eines „Schockschadens“ werden dem derzeit nicht gerecht.  In den Fällen fremd verursachter Tötung eines nahen Angehörigen soll ein Entschädigungsanspruch für Ehe- und Lebenspartner sowie Eltern und Kinder</em><br />
<em>geschaffen werden. Nach Auffassung des Arbeitskreises sollte dieser durch die Legislative entwickelt werden. Die Bemessung sollte den Gerichten nach den Umständen des Einzelfalls überlassen bleiben.</em></p>
<p><em>II. Ausweitung der Ersatzfähigkeit von Unterhaltsschäden.</em></p>
<p><em>Der Gesetzgeber möge prüfen, ob der Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB auf faktisch bestehende und/oder vertraglich geregelte Unterhaltsberechtigungen ausgeweitet werden sollte.</em></p>
<p><em><strong>Arbeitskreis V:</strong></em></p>
<p><em>Fahrlässige Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr als Straftat?</em></p>
<p><em>In einer Zeit steigender Mobilität läuft grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer Gefahr, einen Unfall zu verursachen. Jedoch verdienen die Rechtsgüter Leben und Gesundheit potenzieller Unfallopfer höchstmöglichen Schutz. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Arbeitskreis Folgendes:</em></p>
<p><em>I. Es besteht keine Veranlassung zur Entkriminalisierung der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr. Angesichts der Bedeutung des Lebens als höchstes Rechtsgut gilt dies auch bei leichter Fahrlässigkeit.</em><br />
<em>II. Fahrlässige Körperverletzungen im Straßenverkehr können mit den bereits vorhandenen Mitteln des materiellen und prozessualen Rechts angemessen behandelt werden. Insbesondere mit der Einstellungsmöglichkeit nach § 153 a StPO (Einstellung gegen Auflage) verfügt die Praxis gerade im Bereich des Straßenverkehrs über ein weithin genutztes Instrument der Entkriminalisierung.</em><br />
<em>III. Allerdings empfiehlt der Arbeitskreis dem Gesetzgeber, in den Katalog des § 153 a StPO ausdrücklich auch die Möglichkeit einer verkehrserzieherischen Maßnahme aufzunehmen.</em><br />
<em>IV. Im Bereich der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr beobachtet der Arbeitskreis mit Sorge eine unterschiedliche Einstellungspraxis bei den Staatsanwaltschaften. Die Landesjustizverwaltungen und in diesem Rahmen die</em><br />
<em>Generalstaatsanwaltschaften sollten sich dieser Frage annehmen und werden aufgefordert, zur Vereinheitlichung der Praxis in Ergänzung zu Nr. 243 Abs. 3 RiStBV Richtlinien und Verwaltungsanordnungen zu erlassen.</em><br />
<em></em></p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>Lesetipp: Die Zweier-Besetzung in der Hauptverhandlung als dauerhafter Regelfall &#8211; Zur Neuregelung der §§ 76 GVG, 33b JGG</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/lesetipp-die-zweier-besetzung-in-der-hauptverhandlung-als-dauerhafter-regelfall-zur-neuregelung-der-76-gvg-33b-jgg/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=lesetipp-die-zweier-besetzung-in-der-hauptverhandlung-als-dauerhafter-regelfall-zur-neuregelung-der-76-gvg-33b-jgg</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/lesetipp-die-zweier-besetzung-in-der-hauptverhandlung-als-dauerhafter-regelfall-zur-neuregelung-der-76-gvg-33b-jgg/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 15:56:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Strafrecht Online</dc:creator>
				<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Lesetipp]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht Online]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Heymanns Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StRR]]></category>
		<category><![CDATA[Zweier-Besetzung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 33b JGG]]></category>
		<category><![CDATA[§ 76 GVG]]></category>

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		<description><![CDATA[Seit Kurzem ist StRR 01/2012 online. Für einen Monat haben wir daher auf der Startseite von Heymanns Strafrecht den Beitrag &#8220;Die Zweier-Besetzung in der Hauptverhandlung als dauerhafter Regelfall &#8211; Zur Neuregelung der §§ 76 GVG, 33b JGG&#8221; von Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum (StRR 2012, 10) zum kostenlosen Download bereitgestellt. Facebook]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/strr_2012_01_146.gif" class="liimagelink" rel="lightbox[15219]"><img class=" wp-image-15222 alignright" title="StRR 01/2012" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/strr_2012_01_146.gif" alt="" width="105" height="148" /></a>Seit Kurzem ist <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/" class="liinternal">StRR</a> 01/2012 online. Für einen Monat haben wir daher auf der Startseite von <a href="http://www.strafrecht-online.de" class="liinternal">Heymanns Strafrecht</a> den Beitrag &#8220;<em>Die Zweier-Besetzung in der Hauptverhandlung als dauerhafter Regelfall &#8211; Zur Neuregelung der §§ 76 GVG, 33b JGG</em>&#8221; von Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum (StRR 2012, 10) zum <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/aktueller-artikel/" class="liinternal">kostenlosen Download</a> bereitgestellt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bewährungswiderruf &#8211; nur kein Kontakt zum Bewährungshelfer reicht nicht</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/bewaehrungswiderruf-nur-kein-kontakt-zum-bewaehrungshelfer-reicht-nicht/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bewaehrungswiderruf-nur-kein-kontakt-zum-bewaehrungshelfer-reicht-nicht</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 13:47:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Bewährung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Hamm]]></category>
		<category><![CDATA[Weisungsverstoß]]></category>
		<category><![CDATA[Widerruf]]></category>
		<category><![CDATA[§ 56f StGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=15186</guid>
		<description><![CDATA[Die Bewährung kann nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB u.a. dann widerrufen werden, wenn sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzieht. Was manchmal übersehen wird: Das allein reicht nicht, denn es heißt in 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 &#8220;und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie [die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bewährung kann nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB u.a. dann widerrufen werden, wenn sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzieht. Was manchmal übersehen wird: Das allein reicht nicht, denn es heißt in 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 &#8220;<em><strong>und</strong> dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie [die verurteilte Person]  erneut Straftaten begehen wird&#8221;</em> . Dazu das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1582.htm" class="liinternal">OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2011 &#8211; III 3 Ws 212/11.</a></p>
<blockquote><p><em>Anlass zu der Besorgnis im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird, besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose vorliegen, wobei der Weisungsverstoß bzw. die mangelhafte Kooperation mit dem Bewährungshelfer allein eine solche nicht rechtfertigen.</em></p></blockquote>
<p>Kann man ja mal dran denken und an der Stelle argumentieren.</p>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=311624778875293&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Messer nicht gesehen &#8211; kein besonders schwerer Raub &#8211; so einfach ist das&#8230;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/01/messer-nicht-gesehen-kein-besonders-schwerer-raub-so-einfach-ist-das/#utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=messer-nicht-gesehen-kein-besonders-schwerer-raub-so-einfach-ist-das</link>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 11:45:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[gefährliches Werkzeug]]></category>
		<category><![CDATA[Qualifizierung]]></category>
		<category><![CDATA[Raub]]></category>
		<category><![CDATA[Verwenden]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=15183</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH, Beschl. v. 08.11.2011 &#8211; 3 StR 316/11 behandelt eine Raubproblematik,die m.E. auf der Hand liegt. Ausgangspunkt war folgendes Sachverhalt: &#8220;Die Angeklagten überfielen zusammen mit dem gesondert Verfolgten Y. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nachts auf offener Straße zwei Passanten. Während Y. dem Zeugen K. ein Teppichmesser an den Hals hielt und der Angeklagte S. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=6bc4d0639c89cf1d9e6a28c50b9b51f2&amp;nr=58326&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 08.11.2011 &#8211; 3 StR 316/11</a> behandelt eine Raubproblematik,die m.E. auf der Hand liegt. Ausgangspunkt war folgendes Sachverhalt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Die Angeklagten überfielen zusammen mit dem gesondert Verfolgten Y. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nachts auf offener Straße zwei Passanten. Während Y. dem Zeugen K. ein Teppichmesser an den Hals hielt und der Angeklagte S. dessen Taschen durchwühlte, forderte der Angeklagte B. von der Zeugin L. die Herausgabe von deren Handtasche. Die Zeugin hatte zwar das Teppichmesser nicht gesehen, gab aber aufgrund der von ihr als gefährlich und bedrohlich eingeschätzten Situation die Handtasche heraus, aus welcher der Angeklagte B. das Portemonnaie mit 50 € Bargeld, Kredit- und EC-Karten und Ausweispapieren entnahm. Parallel zu diesem Geschehen gelang es dem Zeugen K. , an einem Haus die Klingel zu betätigen. Beim Erscheinen einer Person in der Haustüre flüchteten die Täter, ohne diesem Zeugen etwas weggenommen zu haben&#8230;</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Dazu der BGH &#8211; m.E. zutreffend:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>b) Damit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Tatbestand des vollendeten besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Eine Waffe oder &#8211; wie hier &#8211; ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB &#8220;bei der Tat verwendet&#8221;, wenn der Täter den Gegenstand als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt und wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangs-lage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 &#8211; 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5). Da die Zeugin L. das Teppichmesser nicht bemerkte, wurde es bei der Tat ihr gegenüber nicht als Drohmittel verwendet. Die Feststellungen ergeben indes einen zum Nachteil dieser Zeugin begangenen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da der gesondert Verfolgte Y. bei der Tat ein gefährliches Werkzeug bei sich führte. Bei dieser Tatqualifikation wird eine Kenntnis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht vorausgesetzt.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Und zu den Konkurrenzen:</p>
<blockquote><p>d<em>) Der vollendete schwere Raub zum Nachteil der Zeugin L. und der versuchte besonders schwere Raub zum Nachteil des Zeugen K. stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz, § 52 StGB. Anders als in den Fällen, in denen sich die Tat nur gegen ein Opfer richtet (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 &#8211; 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5), tritt hier der versuchte besonders schwere Raub nicht hinter dem vollende-ten schweren Raub zurück. Raub und räuberische Erpressung sind Willensbeugungsdelikte. In das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit haben die Angeklagten zum Nachteil beider Zeugen eingegriffen. Wer durch eine Handlung höchstpersönliche Rechtsgüter von mehreren Personen angreift, begeht dadurch die gleiche Tat mehrmals (BGH, Urteil vom 28. April 1992 &#8211; 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Wenn der Täter mehrere Personen an der Ausübung von Widerstand gegen eine Wegnahme hindern will, ist der Tatbestand mehrfach erfüllt (BGH aaO für den Fall der Nöti-gung mehrerer Personen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Hand-lung). Hieraus ergibt sich, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden die ange-messene Bewertung des Tatunrechts die Annahme von Tateinheit erfordert.&#8221;</em></p></blockquote>
<div class="al2fb_anchor"><a href="http://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=311572735547164&id=157368150967624" target="_blank">Facebook</div></a>]]></content:encoded>
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