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	<title>Heymanns Strafrecht Online Blog</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Außer der Reihe: Vatertagswitze</title>
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		<pubDate>Thu, 17 May 2012 14:08:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonstiges]]></category>
		<category><![CDATA[Vatertagswitz]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Internet findet man ja &#8211; wie ich gerade mal wieder festgestellt habe &#8211; (fast) alles, also auch alles zum und um den Vatertag. So gibt es z.B. ein &#8220;Vatertag-Blog&#8220;, wer hätte das gedacht? Und natürlich, wenn man mit der Eingabe &#8220;Vatertag Witze&#8221; sucht, auch Vatertagswitze. Daher &#8211; außer der Reihe &#8211; heute ein paar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/DSC00160.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17185]"><img class="alignleft size-medium wp-image-14838" title="DSC00160" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/DSC00160-300x225.jpg" alt="" width="300" height="225" /></a>Im Internet findet man ja &#8211; wie ich gerade mal wieder festgestellt habe &#8211; (fast) alles, also auch alles zum und um den Vatertag. So gibt es z.B. ein &#8220;<a href="http://www.vatertag-blog.de/vatertag/13-vatertagswitze-witze-zum-vatertag.html" target="_blank" class="liexternal">Vatertag-Blog</a>&#8220;, wer hätte das gedacht?<br />
Und natürlich, wenn man mit der Eingabe &#8220;Vatertag Witze&#8221; sucht, auch Vatertagswitze. Daher &#8211; außer der Reihe &#8211; heute ein paar gefundene bzw. ein paar Sprüche, der ein oder andere sicherlich ein wenig frauenfeindlich &#8211; man sehe es mir nach <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' />  <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_wink.gif' alt=';-)' class='wp-smiley' /> .</p>
<blockquote><p><em>Warum haben Frauen nur 4 Gehirnzellen?</em><br />
<em>Für jede Herdplatte eine.</em></p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-</p>
<p><em>“Lebensgefährtin” ist ein Wort, das von Lebensgefahr abgeleitet ist.</em></p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<br />
<em>Sagt der eine Mann zum andere:</em><br />
<em> &#8220;Meine Frau hat letzte Woche ein Baby bekommen!&#8221;</em></p>
<p><em>Sagt der andere:</em><br />
<em> &#8220;Und, weißt du schon wer der Vater ist?&#8221;</em></p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-</p>
<p>Treffen sich zwei Väter.</p>
<p>Sagt der eine: &#8220;Meine Kinder sind richtige Engel!&#8221;</p>
<p>Sagt der andere: &#8220;Hast du ein Glück, meine leben noch!&#8221;</p>
<p>&nbsp;</p></blockquote>
<p>Und Wikipedia erklärt uns, <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Vatertag" target="_blank" rel="nofollow" class="liwikipedia">woher der Vatertag kommt</a>.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Keine &#8220;gleichgeschlechtliche Ehe&#8221;</title>
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		<pubDate>Thu, 17 May 2012 12:58:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[gleichgeschlechtliche Ehen]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Sommer des vergangenen Jahres hat die Fraktion ündnis 90/Die Grünen einen Gesetzesentwurf zu  gleichgeschlechtlichen Eheschließungen im Bundestag eingebracht (vgl. BT-Drs. 17/6343). Der ist jetzt im Rechtsausschuss  abgelehnt worden. In der Sitzung am 09.05.2012 stimmten neben der antragstellenden Fraktion zwar auch die beiden anderen Oppositionsfraktionen von SPD und DIE LINKE für den Gesetzentwurf, der jedoch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16099" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Reichstag.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17182]"><img class="size-full wp-image-16099" title="Reichstag" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Reichstag.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© Marcito - Fotolia.com</p></div>
<p>Im Sommer des vergangenen Jahres hat die Fraktion ündnis 90/Die Grünen einen Gesetzesentwurf zu  gleichgeschlechtlichen Eheschließungen im Bundestag eingebracht (vgl. <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/063/1706343.pdf" class="lipdf">BT-Drs. 17/6343</a>). Der ist jetzt im Rechtsausschuss  abgelehnt worden. In der Sitzung am 09.05.2012 stimmten neben der antragstellenden Fraktion zwar auch die beiden anderen Oppositionsfraktionen von SPD und DIE LINKE für den Gesetzentwurf, der jedoch mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt wurde. Ein Mitglied der Grünen-Fraktion enthielt sich. In der Meldung dazu heißt es:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Dass gleichgeschlechtlichen Paaren bis heute die Ehe verwehrt ist, argumentiert die Grünen-Fraktion in ihrem Gesetzentwurf, stelle eine konkrete und symbolische Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität dar. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels und der damit verbundenen Änderung des Eheverständnisses gebe es keine haltbaren Gründe, homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln und am Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten. Darüber hinaus seien gleichgeschlechtliche Paare trotz Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegenüber der Ehe benachteiligt. Dies betrifft in erster Linie das Steuer- und Adoptionsrecht.&#8221;</em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>&#8220;rechts vor links&#8221; &#8211; Vorfahrt auf dem Parkplatz</title>
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		<pubDate>Thu, 17 May 2012 11:20:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Parkplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Vorfahrt]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Detmold hat sich in einem Urt. v. 02.05.2012 &#8211; 10 S 1/12 mit der Vorfahrtsregelung auf Parkplätzen befasst. Danach gilt &#8211; auch bei der LTO gefunden &#8211; die grundlegende Vorfahrtsregel &#8220;rechts vor links&#8221; auf Parkplätzen nur eingeschränkt. &#8220;Nur dort, wo die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16098" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/2012/03/in-der-kuerze-liegt-die-wuerze-von-wegen-sagt-das-olg-hamm-zu-duerftig/lupe_urteilb/" rel="attachment wp-att-16098" class="liimagelink"><img class="size-full wp-image-16098" title="Urteil" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Urteil.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© Stefan Rajewski - Fotolia.com</p></div>
<p>Das LG Detmold hat sich in einem Urt. v. 02.05.2012 &#8211; 10 S 1/12 mit der Vorfahrtsregelung auf Parkplätzen befasst. Danach gilt &#8211; auch bei der <a href="http://www.lto.de" target="_blank" class="liexternal">LTO</a> gefunden &#8211; die grundlegende Vorfahrtsregel &#8220;rechts vor links&#8221; auf Parkplätzen nur eingeschränkt.</p>
<div>
<blockquote><p>&#8220;<em>Nur dort, wo die einander kreuzenden Verbindungswege hinsichtlich Markierung, Breite und Verkehrsführung im Wesentlichen gleichartige Merkmale aufweisen, so dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist, sei die Regel anzuwenden. Weist dagegen ein Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen auf, gelte die Vorfahrtsregel &#8220;rechts vor links&#8221; (§ 8 der Straßenverkehrsordnung) nicht. Mit diesem Urteil vom 2. Mai 2012 (Az. 10 S 1/12) hat das Landgericht (LG) Detmold ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Lemgo in vollem Umfang bestätigt.</em></p>
<p><em>Das AG hatte über einen Verkehrsunfall auf einem Kaufhausparkplatz in Bad Salzuflen zu entscheiden. Dort waren lediglich Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Weitere, straßenähnliche Markierungen waren nicht vorhanden. Vor Gericht konnte sich der eine Verkehrsteilnehmer deshalb nicht mit der Argumentation durchsetzen, dass der andere, von links kommend, sein Vorfahrtsrecht nicht beachtet habe. Nach Ansicht des AG galt für beide Verkehrsteilnehmer vielmehr das besondere Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO. Der Schaden wurde daher geteilt.&#8221;</em></p></blockquote>
</div>
]]></content:encoded>
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		<title>Der &#8220;175iger&#8221; &#8211; oder: Zur Geschichte von § 175 StGB</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/der-175iger-oder-zur-geschichte-von-175-stgb/</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/der-175iger-oder-zur-geschichte-von-175-stgb/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 17 May 2012 08:31:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Homosexualität]]></category>
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		<category><![CDATA[Schwulenparagraf]]></category>
		<category><![CDATA[§ 175 StGB a.F.]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Zur Geschichte von § 175 StGB &#8211; Späte Wiedergutmachung für Schwule&#8221; so ist der Beitrag von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz bei LTO überschrieben. Nach der Einleitung: &#8220;175er&#8221; war lange die gängige Kurzformel für Schwule. Der 17.5. ist daher seit einiger Zeit internationaler Aktionstag der Schwulenbewegung. Die nach 1945 verurteilten homosexuellen Männer könnten nun bald [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16097" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Paragraf.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17190]"><img class="size-full wp-image-16097" title="Paragraf" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Paragraf.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© froxx - Fotolia.com</p></div>
<p>&#8220;<a href="http://www.lto.de/recht/feuilleton/f/spaete-wiedergutmachung-fuer-schwule-strafbarkeit-homosexualitaet-liebe-unter-maennern/" target="_blank" class="liexternal">Zur Geschichte von § 175 StGB &#8211; Späte Wiedergutmachung für Schwule</a>&#8221; so ist der Beitrag von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz bei LTO überschrieben. Nach der Einleitung:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>175er&#8221; war lange die gängige Kurzformel für Schwule. Der 17.5. ist daher seit einiger Zeit internationaler Aktionstag der Schwulenbewegung. Die nach 1945 verurteilten homosexuellen Männer könnten nun bald rehabilitiert werden. Über die Grundlagen der Verteufelung männlicher Homosexualität und den Inhalt von heute kaum noch verständlichen Richtersprüchen berichtet Herbert Grziwotz.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>folgt eine &#8211; wie ich finde ganz interessante Darstellung verschiedener Urteile zum &#8220;§ 175 StGB a.F.&#8221;.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Karlheinz Schreiber kommt nun doch mal erst nicht frei</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/karlheinz-schreiber-kommt-nun-doch-mal-erst-nicht-frei/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 May 2012 08:10:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Schreiber]]></category>

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		<description><![CDATA[Am Dienstag/Mittwoch war berichtet worden, dass das LG Augsburg den den Haftbefehl gegen den früheren Waffenlobbyisten Karlheinz Schreiber wegen gesundheitlicher Probleme gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Zu lesen u.a. bei der LTO, wie folgt: &#8220;.Schreiber muss eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro in bar hinterlegen und außerdem seinen Personalausweis und seinen Reisepass abgeben. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16896" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Haft.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17176]"><img class="size-full wp-image-16896" title="Haft" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Haft.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© chris52 - Fotolia.com</p></div>
<p>Am Dienstag/Mittwoch war berichtet worden, dass das LG Augsburg den den Haftbefehl gegen den früheren Waffenlobbyisten Karlheinz Schreiber wegen gesundheitlicher Probleme gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt hat. Zu lesen u.a. bei der <a href="http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ex-waffenlobbyist-karlheinz-schreiber-kommt-unter-auflagen-frei-hausarrest-cdu-spendenaffaere/" target="_blank" class="liexternal">LTO</a>, wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>.Schreiber muss eine Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 Euro in bar hinterlegen und außerdem seinen Personalausweis und seinen Reisepass abgeben.</em></p></blockquote>
<div>
<blockquote><p><em>Die 10. Strafkammer des Landgerichts (LG) hat den Haftbefehl gegen den 78-Jährigen auf Antrag der Verteidigung aufgehoben. Der zu acht Jahren Gefängnis verurteilte Schreiber steht von nun an unter Hausarrest. Die Kammerentscheidung ist noch nicht rechtskräftig.</em></p>
<p><em>Schreiber hatte im März in seiner Gefängniszelle einen Herzinfarkt erlitten. Es bestünden erhebliche Zweifel an Schreibers Haft- und Verhandlungsfähigkeit, erklärte der Sprecher. Sein Hausarrest beinhalte, dass er sich einmal täglich bei der Polizeiinspektion Landsberg meldet.</em></p>
<p><em>Den Angaben zufolge darf Schreiber zudem sein Grundstück nicht ohne vorherige gerichtliche Genehmigung verlassen. Mit den Auflagen soll verhindert werden, dass der frühere Waffenlobbyist flüchtet. Er war <a href="http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-fall-schreiber-muss-neu-verhandelt-werden/" title="Opens external link in new window" target="_top" class="liexternal">nach jahrelangen juristischen Verfahren</a> erst im August 2009 von Kanada ausgeliefert worden, wohin er sich abgesetzt hatte.</em></p>
<p><em>Nach Justizangaben hat die Staatsanwaltschaft gegen die Freilassung Schreibers Rechtsmittel eingelegt. Darüber muss das Oberlandesgericht München entscheiden.</em></p>
<p><em>Schreiber war im Mai 2010 wegen Steuerhinterziehung von 7,3 Millionen Euro zu acht Jahren Haft verurteilt worden. <a href="http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-gegen-karlheinz-schreiber-wie-man-einen-amtstraeger-besticht-der-keiner-ist/" title="Opens external link in new window" target="_top" class="liexternal">Im September 2011 verwies der Bundesgerichtshof den Fall an das LG Augsburg zurück</a>. Die Richter sollen unter anderem prüfen, ob die Schlüsselfigur der CDU-Spendenaffäre zur Tatzeit vor allem in Kanada lebte &#8211; und damit kanadische Steuerbehörden zuständig wären.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Inzwischen <a href="http://www.sueddeutsche.de/bayern/verwirrung-im-fall-schreiber-gericht-stoppt-freilassung-von-ex-waffenlobbyist-1.1358251" target="_blank" class="liexternal">meldet die SZ</a>, dass man die Freilassung erst mal gestoppt hat, um das Ergebnis des Rechtsmittels der StA abzuwarten, die Beschwerde eingelegt hat. Die &#8220;SZ&#8221; spricht von &#8220;Verwirrung im Fall Schreiber&#8221;. Nun ja,  wieso Verwirrung. Ist der normale Gang der Dinge.</p>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Augenblicksversagen beim beharrlichen Plfichtenverstoß? &#8211; Fahrverbot: Ja oder nein?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/augenblicksversagen-beim-beharrlichen-plfichtenverstoss-fahrverbot-ja-oder-nein/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 13:14:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[OWi]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Augenblicksversagen]]></category>
		<category><![CDATA[Behaarlichkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Moment ist &#8220;OWi-Flaute&#8221;, daher freut mich die letzte Übersendung von Entscheidungen durch das OLG Bamberg. In der &#8220;Lieferung&#8221; war mal wieder ein Beschluss, über den man berichten kann. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.2012 - 2 Ss OWi 195/12 &#8211; befasst sich &#8211; nach längerer Zeit &#8211; mit dem sog. &#8220;Augenblicksversagen&#8221;. Die Leitsätze der Entscheidung, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16535" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Tacho.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17167]"><img class="size-full wp-image-16535" title="Tacho" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Tacho.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© Light Impression - Fotolia.com</p></div>
<p>Im Moment ist &#8220;OWi-Flaute&#8221;, daher freut mich die letzte Übersendung von Entscheidungen durch das OLG Bamberg. In der &#8220;Lieferung&#8221; war mal wieder ein Beschluss, über den man berichten kann. Der <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1728.htm" class="liinternal">OLG Bamberg, Beschl. v. 09.03.2012 - 2 Ss OWi 195/12</a> &#8211; befasst sich &#8211; nach längerer Zeit &#8211; mit dem sog. &#8220;Augenblicksversagen&#8221;. Die Leitsätze der Entscheidung, die allerdings die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen hat &#8211; also zu früh gefreut:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;1. Die auf die Begründung gestützte Aufklärungsrüge, ein Zeuge oder der Betrof­fene habe in der Hauptverhandlung anders ausgesagt als im Urteil festgestellt, ist unzulässig (§ 344 II 2 StPO), weil sich das Rechtsbeschwerdegericht nicht über das Verbot der Rekonstruktion der Beweisaufnahme hinwegsetzen darf (u.a. An­schluss an BGH StraFo 2011, 229 f. = StV 2011, 453 f. = NStZ 2011, 590 f.).</em></p>
<p><em> 2. Auch der Annahme einer beharrlichen Pflichtenverletzung i.S.v. § 4 II 2 BKatV kann im Einzelfall die mangelnde individuelle Vorwerfbarkeit des Verkehrsversto­ßes entgegen stehen.</em></p>
<p><em> 3. Macht der Betroffene geltend, eine ihm unbekannte inne­rörtliche Geschwindig­keitsbeschränkung auf 30 km/h nicht wahrgenommen zu haben, weil die entspre­chenden Verkehrszeichen durch einen LKW bzw. den Gegenverkehr verdeckt worden seien, kommt die Berufung auf ein sog. Augenblicksversagen nur aus­nahmsweise in Betracht, wenn der Betroffene zugleich die nach § 3 III Nr. 1 StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht unerheblich überschritten hat (Festhal­tung an OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2010 &#8211; 3 Ss OWi 814/10 [bei juris] = VRR 2010, 350 [Deutscher] = VA 2010, 193 [Ls]).</em></p>
<p><em> 4. Ob eine solche Überschreitung allein zur Bejahung des subjektiven Vorwurfs der Beharrlichkeit ausreicht, bedarf keiner Entscheidung, wenn weitere Aspekte hinzutreten, die der Anerkennung eines Augenblicksversagens wertungsmäßig entgegen stehen. Insoweit kann auch die Vorahndungslage des Betroffenen zu berücksichtigen sein.&#8221;</em></p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Echternacher Springprozession beim LG Braunschweig &#8211; zwei vor &#8211; eins zurück</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 11:01:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
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		<category><![CDATA[gesetzliche Gebühr]]></category>
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		<description><![CDATA[Der im Gebührenrecht ergangene LG Braunschweig, Beschl. v.08.03.2012 5 Qs 39/12 erinnert mich ein wenig an die Echternacher Springprozession &#8211; vor und zurück. Denn Der Leitsatz 1:&#8220;Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG genügt es, wenn ein vermögensrechtlicher Anspruch in Strafverfahren miterledigt wird. Das Entstehen der Gebühren nach Nr. 4143 VVRVG ist nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_15887" class="wp-caption alignleft" style="width: 210px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Gebührenrecht.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17155]"><img class="size-full wp-image-15887" title="Gebührenrecht" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Gebührenrecht.jpg" alt="" width="200" height="300" /></a><p class="wp-caption-text">© Gina Sanders - Fotolia.com</p></div>
<p>Der im Gebührenrecht ergangene <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1727.htm" class="liinternal">LG Braunschweig, Beschl. v.08.03.2012 5 Qs 39/12</a> erinnert mich ein wenig an die Echternacher Springprozession &#8211; vor und zurück. Denn</p>
<p>Der Leitsatz 1:<em>&#8220;Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG genügt es, wenn ein vermögensrechtlicher Anspruch in Strafverfahren miterledigt wird. Das Entstehen der Gebühren nach Nr. 4143 VVRVG ist nicht von einem förmlichen Antrag nach § 406 Abs. 1 StPO abhängig&#8221; </em>ist richtig.</p>
<p>Der Leitsatz 2: &#8220;<em>Die Tätigkeit des Pflichtverteidigers, die zu einer Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 StPO gegen Erfüllung einer Auflage zur Schadenswiedergutmachung führt, führt zwar zur Gebühr Nr. 4143 VV RVG, darauf erstreckt sich der Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers jedoch nicht</em>.&#8221; m.E. nicht. M.E. gilt insoweit der Satz: Wer A sagt, muss auch B sagen. Wenn man nämlich davon ausgeht, dass die Gebühr Nr. 4143 VV RVG in einem Fall, wie er der Entscheidung zugrunde liegt, entsteht, dann muss man m.E. diese Gebühr auch „als gesetzliche Gebühr“ entstehen lassen. Wenn der Pflichtverteidiger in Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens tätig wird und dafür – wovon ja auch das LG ausgeht – Gebühren entstehen, dann entstehen sie auch als gesetzliche Gebühren. Hier bekommt dann die Diskussion um die Frage der Erstreckung der Pflichtverteidigerbeiordnung auf das Adhäsionsverfahren Bedeutung, der das LG offensichtlich ausweichen wollte. Sie wäre zwar nicht direkt, aber sicherlich indirekt zu führen gewesen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>&#8220;Kann ich mich auf dich verlassen?&#8221; &#8211; Haftverschonung auch bei hoher Strafe&#8230;</title>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 07:28:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Haftverschonung]]></category>
		<category><![CDATA[Höhe]]></category>
		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Straferwartung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das KG, Beschl. v. 02.02.2012 – 4 Ws 10/12 entscheidet noch einmal das, was in der Praxis häufig Schwierigkeiten macht: Haftverschonung (§ 116 StPO) auch bei hoher Straferwartung &#8211; ohne allerdings expressis verbis zu sagen, was denn nun eine hohe Strafe ist. &#8220;3. Der Senat ist aber der Auffassung, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16896" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Haft.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17152]"><img class="size-full wp-image-16896" title="Haft" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Haft.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© chris52 - Fotolia.com</p></div>
<p>Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1726.htm" class="liinternal">KG, Beschl. v. 02.02.2012 – 4 Ws 10/12</a> entscheidet noch einmal das, was in der Praxis häufig Schwierigkeiten macht: Haftverschonung (§ 116 StPO) auch bei hoher Straferwartung &#8211; ohne allerdings expressis verbis zu sagen, was denn nun eine hohe Strafe ist.</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>3. Der Senat ist aber der Auffassung, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch ohne deren weiteren Vollzug erreicht werden kann. Die aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen milderen Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO sind geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Der Angeklagte war vor seiner Festnahme in den Verbund seiner Familie eingebunden. Dass sich die Einstellung seiner Angehörigen während der seit knapp zwei Monaten vollzogenen Untersuchungshaft entscheidend geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Bei der Frage, ob der Senat sich auf den Angeklagten verlassen kann, ist dessen Verhalten im Verfahren von Bedeutung. Der Angeklagte hat sich dem Verfahren auch weiterhin gestellt, als dieses für ihn ungünstig verlief. Dass ihm eine Gesamtfreiheitsstrafe drohte, die vier Jahre übersteigen würde, war dem anwaltlich beratenen Beschwerdeführer jedenfalls nach der Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Jugendkammer, der die Sache von dem Jugendschöffengericht unter Hinweis auf den Gesichtspunkt der Strafgewalt vorgelegt worden war, bereits bewusst. Er hat sich der Hauptverhandlung beanstandungsfrei gestellt, obgleich sich die Beweisaufnahme nicht seiner Hoffnung gemäß entwickelte. Am letzten Sitzungstag ist es nach den Plädoyers zu einer dreistündigen Unterbrechung der Hauptverhandlung gekommen, nach deren Ablauf sich der Angeklagte in Kenntnis der Anträge der Staatsanwaltschaft, eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten auszusprechen und einen Haftbefehl zu erlassen, abermals vor das Gericht begeben hat. Seine Wohnmöglichkeit steht ihm weiterhin zur Verfügung. Die getroffenen Maßnahmen sind hiernach geeignet zu verhindern, dass der Angeklagte dem gegebenen Fluchtanreiz nachgibt. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Berlin führt der Umstand, dass es einer (dem Angeklagten bisher unbekannten) Mitteilung einer sozialpädagogischen Prozessbegleiterin zufolge in den vergangenen Jahren zu Kontakten des Angeklagten mit den Geschädigten gekommen ist, hinsichtlich der Beurteilung der Fluchtgefahr zu keiner anderen Beurteilung. Ein anderer Haftgrund, für den dies von Belang sein könnte, ist bisher von keiner Seite in den Raum gestellt worden. Im Übrigen überrascht die Tatsache solcher Kontakte angesichts dessen, dass der Angeklagte sich &#8211; nicht nur mit Billigung der Kindesmutter, sondern seinem unter Beweis gestellten Vorbringen zufolge auch mit Kenntnis des Jugendamtes – oftmals in der Familienwohnung aufhielt, nicht. Allein die Höhe der hier im Raum stehenden Strafe steht einer Haftverschonung nicht entgegen (vgl. auch KG NJW 1994, 601 sowie KG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2006 – 3 Ws 507/06 &#8211; und 20. Januar 2011 – 3 Ws 26/11 -; Senat, Beschlüsse vom 16. März 2006 – 4 Ws 40-41/06 – und 5. Dezember 2007 – 4 Ws 158/07 -).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Schön die Formulierung: &#8220;<em>Bei der Frage, ob der Senat sich auf den Angeklagten verlassen kann, ..</em>.&#8221;. Wollen wir es hoffen, für den Angeklagten und den Senat <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> .</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Koks im/am Rollstuhl</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/koks-imam-rollstuhl/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 May 2012 06:08:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Schmuggel]]></category>

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		<description><![CDATA[Einen etwas ungewöhnlichen Platz zum Verstecken von 3,2 kg Kokain hatte sich ein Drogenschmuggler für den Grenzübergang von Mexiko in die USA ausgesucht. Er hatte, wie in der Tagespresse heute berichtet wird &#8211; das Sitzkissen (s)eines Rollstuhls ausgewählt. Aufgefallen ist dann wohl die Dicke des Kissens. Also nicht auf Rosen, sondern auf Drogen gebettet. Ideen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16924" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Cannabis.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17161]"><img class="size-full wp-image-16924" title="Cannabis" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Cannabis.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© Sublimages - Fotolia.com</p></div>
<p>Einen etwas ungewöhnlichen Platz zum Verstecken von 3,2 kg Kokain hatte sich ein Drogenschmuggler für den Grenzübergang von Mexiko in die USA ausgesucht. Er hatte, wie in der <a href="http://www.merkur-online.de/nachrichten/welt/schmuggler-verstecktemehre-kilo-kokain-rollstuhl-2319073.html" target="_blank" class="liexternal">Tagespresse heute</a> berichtet wird &#8211; das Sitzkissen (s)eines Rollstuhls ausgewählt. Aufgefallen ist dann wohl die Dicke des Kissens. Also nicht auf Rosen, sondern auf Drogen gebettet.</p>
<p>Ideen muss man haben <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> , nur gebracht hat es nichts.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Anfängerfehler III (?) &#8211; na ja, zumindest &#8220;unschön&#8221;&#8230; auf anwaltlicher Seite</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/anfaengerfehler-iii-na-ja-zumindest-unschoen/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 12:56:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
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		<category><![CDATA[Anschlussbefugnis]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenklage]]></category>

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		<description><![CDATA[Dieses Mal kein gerichtlicher &#8220;Anfängerfehler&#8221; (vgl. dazu die Beiträge hier und hier zu BGH, Beschl. v. 11.04.2012 &#8211; 3 StR 108/12 und BGH, Beschl. v. 27.03.2012 &#8211; 3 StR 47/12) sondern ein Fehler auf anwaltlicher Seite, nämlich auf Seiten des Vertreters einer Geschädigten, deren &#8220;Stiefvater&#8221; getötet worden war. Die hat sich dem Verfahren als Nebenklägerin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16895" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/BGH.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17145]"><img class="size-full wp-image-16895" title="BGH" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/BGH.jpg" alt="" width="150" height="149" /></a><p class="wp-caption-text">© Dan Race - Fotolia.com</p></div>
<p>Dieses Mal kein gerichtlicher &#8220;Anfängerfehler&#8221; (vgl. dazu die Beiträge <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/abfaengerfehler-so-etwas-gibt-es-auch-bei-strafkammern/" class="liinternal">hier</a> und <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/anfaengerfehler-ii-nicht-ganz-so-krass-aber-auch-falsch/" class="liinternal">hier</a> zu <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=60248&amp;pos=0&amp;anz=636" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 11.04.2012 &#8211; 3 StR 108/12</a> und <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=60245&amp;pos=4&amp;anz=636" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 27.03.2012 &#8211; 3 StR 47/12</a>) sondern ein Fehler auf anwaltlicher Seite, nämlich auf Seiten des Vertreters einer Geschädigten, deren &#8220;Stiefvater&#8221; getötet worden war. Die hat sich dem Verfahren als Nebenklägerin anschließen wollen und Revision eingelegt.</p>
<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=60242&amp;pos=7&amp;anz=636" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 14.02.2012 &#8211; 3 StR 7/12</a> verwirft das Rechtsmittel als unzulässig. Die Begründung:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der erhobenen öffentlichen Klage können sich die Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten anschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um die Stieftochter des Tatopfers. Dies ergibt sich aus der Anschlusserklärung des Nebenklägervertreters vom 26.05.2011 (Bd. IV, Bl. 10). Entgegen der da-rin geäußerten Ansicht ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.09.1995 &#8211; 3 StR 328/95 &#8211; ausdrücklich, dass der Stiefvater eines Getöteten nicht zu den nebenklageberechtigten Per-sonen im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gehört (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 8 ) und auch eine gleichwohl erfolgte Zulassung eine Nebenklägerstellung nicht begründen kann. Mithin gehört auch die Beschwerdeführerin nicht zu dem nebenklageberechtigten Personenkreis und kann deshalb auch kein Rechtsmittel einlegen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Sollte man wissen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anfängerfehler II &#8211; nicht ganz so krass, aber auch falsch</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/anfaengerfehler-ii-nicht-ganz-so-krass-aber-auch-falsch/</link>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 11:29:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
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		<category><![CDATA[BGH]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht ganz so krass wie in BGH, Beschl. v. 11.04.2012 &#8211; 3 StR 108/12 (vgl. vorhin hier) ist der Fehler, den das LG Stralsund &#8211; ebenfalls in einem Missbrauchsverfahren &#8211; gemacht hat und der der Aufhebung durch den BGH, Beschl. v. 27.03.2012 &#8211; 3 StR 47/12 zugrunde liegt. Fehler und Begründung ergeben sich aus der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16895" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/BGH.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17136]"><img class="size-full wp-image-16895" title="BGH" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/BGH.jpg" alt="" width="150" height="149" /></a><p class="wp-caption-text">© Dan Race - Fotolia.com</p></div>
<p>Nicht ganz so krass wie in <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=60248&amp;pos=0&amp;anz=636" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 11.04.2012 &#8211; 3 StR 108/12</a> (vgl. vorhin <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/abfaengerfehler-so-etwas-gibt-es-auch-bei-strafkammern/" class="liinternal">hier</a>) ist der Fehler, den das LG Stralsund &#8211; ebenfalls in einem Missbrauchsverfahren &#8211; gemacht hat und der der Aufhebung durch den <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=60245&amp;pos=4&amp;anz=636" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 27.03.2012 &#8211; 3 StR 47/12</a> zugrunde liegt.</p>
<p>Fehler und Begründung ergeben sich aus der BGH-Begründung wie folgt:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>a) Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:</em><br />
<em>Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, zum Beweis der Tatsache, dass die Geschädigte D. in der Tatnacht nicht wie von ihr behauptet in sein Zimmer habe gelangen können, die Tatörtlichkeit in Augenschein zu nehmen. Diesen Antrag hat das Landgericht wegen Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beweistatsache beeinflusse selbst im Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse darauf zulasse, ob der Angeklagte die Geschädigte sexuell missbraucht habe.</em><br />
<em>b) Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.</em><br />
<em>Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Beschluss, mit dem ein Beweisantrag wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache abgelehnt wird, die Erwägungen anführen, aus denen der Tatrichter ihr aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Bedeutung für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch beimisst. Geht es wie hier um die Glaubwürdigkeit einer Zeugin, bedarf es der Begründung, warum die zu beweisende Tatsache das Gericht auch im Falle ihres Nachweises unbeeinflusst ließe. Die Anforderungen an die Begründung entsprechen grundsätzlich den Darlegungserfordernissen bei der Würdigung von durch die Beweisaufnahme gewonnenen Indiztatsachen in den Urteilsgründen (BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 &#8211; 4 StR 251/06, NStZ-RR 2007, 84, 85 mwN).</em></p>
<p><em>Dem genügt der Beschluss des Landgerichts nicht. Er teilt weder mit, dass das Landgericht den von ihm als möglich bezeichneten Schluss nicht ziehen wolle, noch begründet er diese Entscheidung mit konkreten Erwägungen. Die Bedeutungslosigkeit lag nicht auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 &#8211; 5 StR 594/89, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 12), so dass eine fallbezogene Begründung auch nicht unter diesem Aspekt entbehrlich war.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Auch hier: Ständige Rechtsprechung, die eine Strafkammer kennen sollte.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Anfängerfehler &#8211; so etwas gibt es auch bei Strafkammern!!!</title>
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		<pubDate>Tue, 15 May 2012 07:55:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Protokollverlesung]]></category>
		<category><![CDATA[Zeugnisverweigerung]]></category>
		<category><![CDATA[Zulässigkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=17131</guid>
		<description><![CDATA[Anders als einen &#8220;Anfängerfehler&#8221; kann man m.E. dass Verfahrensgeschehen in einem Missbrauchsverfahren beim LG Wuppertal nicht bezeichnen. Da wird die Vernehmungsrichterin in der Hauptverhandlung zu den Angaben der Geschädigten, die die Aussage gem. § 52 StPO verweigert hat, vernommen. Nach Entlassung der Richterin wird dann die Vernehmungsniederschrift über die richterliche Vernehmung verlesen (und ihm Urteil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16895" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/BGH.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17131]"><img class="size-full wp-image-16895" title="BGH" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/BGH.jpg" alt="" width="150" height="149" /></a><p class="wp-caption-text">© Dan Race - Fotolia.com</p></div>
<p>Anders als einen &#8220;Anfängerfehler&#8221; kann man m.E. dass Verfahrensgeschehen in einem Missbrauchsverfahren beim LG Wuppertal nicht bezeichnen. Da wird die Vernehmungsrichterin in der Hauptverhandlung zu den Angaben der Geschädigten, die die Aussage gem. § 52 StPO verweigert hat, vernommen. Nach Entlassung der Richterin wird dann die Vernehmungsniederschrift über die richterliche Vernehmung verlesen (und ihm Urteil verwertet. Das Vorgehen bestandet der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=60248&amp;pos=0&amp;anz=636" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 11.04.2012 &#8211; 3 StR 108/12</a> &#8211; zutreffend als einen Verstoß gegen § 252 StPO:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;2. </em><em>Hingegen</em><em> ist die Rüge der Verletzung von § 252 StPO zulässig und begründet. Insoweit hat der Generalbundesanwalt im Wesentlichen ausgeführt:</em></p>
<p><em>&#8220;1. </em><em>Die</em><em> Geschädigte R. , Tochter des Angeklagten, hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht. </em><em>Die</em><em> Kammer hat in der Folge zunächst Frau </em><em>RinLG</em><em> S. , die die Geschädigte richterlich vernommen hatte, als Zeugin gehört. Nach deren Entlassung wurde sodann die von der Zeugin </em><em>Sch</em><em>. aufgenommene Niederschrift über die richterliche Vernehmung verlesen (RB S. 18 f.; </em><em>Bl</em><em>. 315 </em><em>Bd</em><em>. II d.A.). Der Wortlaut der verlesenen </em><em>Vernehmungsniederschrift</em><em> wird im Urteil umfassend wiedergegeben (</em><em>UA</em><em> S. 18 bis 29). Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus, dass die Angaben der Geschädigten bei ihrer richterlichen Vernehmung durch die Zeugenvernehmung der Richterin &#8216;und durch ergänzende Verlesung des </em><em>Vernehmungsprotokolls</em><em>&#8216; eingeführt und von der Kammer zur Grundlage ihrer Würdigung gemacht worden sind (</em><em>UA</em><em> S. 36 f.).</em><br />
<em>2. Mit der Verlesung und Verwertung der </em><em>Vernehmungsniederschrift</em><em> hat die Strafkammer gegen § 252 StPO verstoßen. Gemäß dieser Vorschrift darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Nach ständiger Rechtsprechung lässt § 252 StPO zwar die Vernehmung der richterlichen </em><em>Vernehmungsperson</em><em> als Zeuge zu. Im Rahmen dieser Beweisaufnahme darf das richterliche </em><em>Vernehmungsprotokoll</em><em> als Vorhalt genutzt werden. Z </em><em>Zulässiges</em><em> Beweismittel ist aber immer nur die auf die Erinnerung gegründete Aussage des richterlichen Zeugen, nicht dagegen das Protokoll (vgl. </em><em>BGHSt</em><em> 10, 77; BGH </em><em>StV</em><em> 1996, 522; </em><em>NJW</em><em> 2008, 1010). Vorliegend wird der Gesetzesverstoß sowohl durch den Gang der Hauptverhandlung, in der die Niederschrift erst nach der Entlassung der richterlichen Zeugin verlesen wurde, wie durch die umfangreiche wörtliche Wiedergabe im Urteil wie auch durch die Benennung als &#8216;ergänzendes&#8217; Beweismittel im Rahmen der Beweiswürdigung belegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem </em><em>Verfahrensfehler</em><em> beruht. Die Angaben der Zeugin R. bei der richterlichen Vernehmung waren die einzige Erkenntnisquelle für die Feststellung des konkreten Verlaufs der abgeurteilten Taten. Bei der Beweiswürdigung hat die Strafkammer sich ausdrücklich auf die &#8216;möglichst wortgetreue Wiedergabe der Formulierungen der Geschädigten&#8217; in der von der Zeugin </em><em>Sch</em><em>. aufgenommenen </em><em>Vernehmungsniederschrift</em><em> gestützt (</em><em>UA</em><em> S. 41), um die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten zu bewerten (vgl. </em><em>UA</em><em> S. 46 ff.). Soweit die Zeugin R. sich außerhalb des Ermittlungsverfahrens gegenüber anderen Personen zu den </em><em>Missbrauchsvorwürfen</em><em> geäußert hat, geschah dies immer nur in pauschaler Weise (</em><em>UA</em><em> S. 9 bis 12, 47, 50 f.), so dass sich hieraus die im Urteil festgestellten detaillierten Tatumstände nicht ergeben konnten. Der Geltendmachung der Rüge steht nicht entgegen, dass die Verteidigung in der Hauptverhandlung der Verlesung nicht widersprochen oder einen Beschluss gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat (vgl. </em><em>Diemer</em><em> in KK-StPO § 252 Rdnr. 32 m.w.N.).&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Na, dann will ich mal in den Aktualisierungen zur 7. Auflage des &#8220;Handbuchs für die strafrechtliche Hauptverhandlung&#8221; eine weitere/aktuelle Fundstelle bei den Rn. 725 ff. einfügen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pflichtverteidigerbestellung aus Gründen der &#8220;Waffengleichheit&#8221;</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/pflichtverteidigerbestellung-aus-gruenden-der-waffengleichheit/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 13:28:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[LG Itzehoe]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[Unfähigkeit der Selbstverteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Waffengleichheit]]></category>
		<category><![CDATA[§ 140 StPO]]></category>

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		<description><![CDATA[Ich hatte ja schon mehrfach über landgerichtliche Beschlüsse zur Beiordnung eines Pflichtverteidiger aus Gründen der &#8220;Waffengleichheit&#8221; berichtet (vgl. hier und auch hier). Gemeint ist damit, dass, wenn von mehreren Angeklagten nicht alle durch einen Verteidiger verteidigt werden, dann in der Praxis häufig/in der Regel dem nichtverteidigten Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird &#8211; eben aus Gründen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16097" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Paragraf.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17116]"><img class="size-full wp-image-16097" title="Paragraf" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Paragraf.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© froxx - Fotolia.com</p></div>
<p>Ich hatte ja schon mehrfach über landgerichtliche Beschlüsse zur Beiordnung eines Pflichtverteidiger aus Gründen der &#8220;Waffengleichheit&#8221; berichtet (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2010/10/7318/" class="liinternal">hier</a> und auch <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2011/03/pflichtverteidiger-aspekt-der-waffengleichheit/" class="liinternal">hier</a>). Gemeint ist damit, dass, wenn von mehreren Angeklagten nicht alle durch einen Verteidiger verteidigt werden, dann in der Praxis häufig/in der Regel dem nichtverteidigten Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird &#8211; eben aus Gründen der Waffengleichheit.</p>
<p>So vor einiger Zeit auch in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1725.htm" class="liinternal">LG Itzehoe, Beschl. v.12.01.2012 &#8211; 1 Qs 3/12</a>, allerdings nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Eine derartige Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO kann unter anderem vorliegen, wenn das Gebot der* &#8220;Waffengleichheit&#8221; im Verhältnis mehrerer Angeklagter verletzt ist. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall, Dabei begründet der Umstand, dass ein Angeklagter durch einen Verteidiger vertreten wird, ein anderer hingegen nicht, für sich allein noch nicht eine notwendige Verteidigung Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die im konkreten Fall eine Beiordnung als geboten erscheinen lassen.</em>&#8220;</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Klarstellung beim BGH: DNA-Gutachten nur ein Indiz</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 11:16:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beweiswert]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[DNA-Gutachten]]></category>

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		<description><![CDATA[Für zumindest leichte Irritation hatte der BGH, Beschl. v. 21.01.2009 &#8211; 1 StR 722/08 im Jahr 2009 zur Frage des Beweiswertes eines DNA-Vergleichsgutachtens geführt. Der 1. Senat hatte in dem Beschluss das Ergebnis einer DNA-Analyse für die tatrichterliche Überzeugung ausreichen lassen. Der BGH, Beschl. v. 06.03.2012 &#8211; 3 StR 41/12 stellt nun klar, dass das Ergebnis eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16512" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Rechner.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17113]"><img class="size-full wp-image-16512" title="Rechner" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Rechner.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© Ulf Gähme - Fotolia.com</p></div>
<p>Für zumindest leichte Irritation hatte der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=b4cd8fff24249cf66dc857368dfae790&amp;nr=47098&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 21.01.2009 &#8211; 1 StR 722/08</a> im Jahr 2009 zur Frage des Beweiswertes eines DNA-Vergleichsgutachtens geführt. Der 1. Senat hatte in dem Beschluss das Ergebnis einer DNA-Analyse für die tatrichterliche Überzeugung ausreichen lassen.</p>
<p>Der <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=7eb2b9a41838faa695f9beff4bbc1e0a&amp;nr=59902&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">BGH, Beschl. v. 06.03.2012 &#8211; 3 StR 41/12</a> stellt nun klar, dass das Ergebnis eines DNA-Vergleichsgutachtens nur als ein &#8211; wenn auch bedeutsames &#8211; Indiz anzusehen ist, das aber der Würdigung im Zusammenhang mit anderen für die Täterschaft sprechenden Beweisanzeichen bedarf. Denn ein solches Gutachten enthalte nur eine abstrakte, biostatistisch begründete Aussage über die Häufigkeit der festgestellten Merkmale bzw. Merkmalskombinationen innerhalb einer bestimmten Population.</p>
<p>Und: Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Berechnung auf ihre Plausibilität zu ermöglichen, seien die Berechnungsgrundlagen im Urteil mitzuteilen. Hierzu gehören nach Auffassung des BGH neben Verbreitungswahrscheinlichkeiten auch die eindeutige Kennzeichnung der verglichenen Systeme (Basenfolgemuster), die Zahl der Wiederholungen in den beiden zugehörigen Allelen sowie eine hinreichend deutliche Umschreibung der herangezogenen Vergleichspopulation.</p>
<p>Also: Der Schluss: DNA stimmt überein &#8211; &#8220;Sack zu&#8221; kann nicht so einfach gezogen werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Nicht geringe Menge &#8220;Spice&#8221;</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 08:15:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebengebiete]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[JWH-018]]></category>
		<category><![CDATA[LG Kleve]]></category>
		<category><![CDATA[nicht geringe Menge]]></category>
		<category><![CDATA[Spice]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach den den ein oder anderen sicherlich berauschenden Erfolgen des Wochenendes eröffnen wir die Woche mit dem Hinweis auf eine BtM-Entscheidung: Das LG Kleve hat vor kurzem die Frage beschäftigt, wann bei &#8220;Spice&#8221; von einer nicht geringen Menge auszugehen ist. Das LG Kleve, Urt. v. 06.02.2012 &#8211; 120 KLs 40/11 legt eine Menge ab 0,75 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16924" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Cannabis.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17109]"><img class="size-full wp-image-16924" title="Cannabis" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Cannabis.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© Sublimages - Fotolia.com</p></div>
<p>Nach den den ein oder anderen sicherlich berauschenden Erfolgen des Wochenendes eröffnen wir die Woche mit dem Hinweis auf eine BtM-Entscheidung:</p>
<p>Das LG Kleve hat vor kurzem die Frage beschäftigt, wann bei &#8220;Spice&#8221; von einer nicht geringen Menge auszugehen ist. Das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1724.htm" class="liinternal">LG Kleve, Urt. v. 06.02.2012 &#8211; 120 KLs 40/11</a> legt eine Menge ab 0,75 Gramm JWH-018 fest. Der  Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels sei in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Bei einer Designer-Cannabinoid-Zubereitung mit dem Wirkstoff JWH-018 liege danach eine &#8220;nicht geringe Menge&#8221; im Sinne des BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 vor. Im Vergleich zu THC habe das Cannabinoid JWH-018 eine circa 4,5 fach stärkere Affinität, an den CB1 Rezeptor zu binden, woraus eine stärker berauschende Wirkung dieses Cannabinoids im Vergleich zu THC resultiere.</p>
<p>Das LG Ulm hat das vor einiger Zeit anders gesehen und in einem Urteil vom 24.03. 2011  &#8211; 1 KLs 22 Js 15896/09 &#8211; den Grenzwert bei 1,75 Gramm JWH-018 festgelegt. Warten wir ab, was der BGh dazu sagen wird.</p>
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		</item>
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		<title>Sonntagswitz: Heute zum Muttertag</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/sonntagswitz-heute-zum-muttertag/</link>
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		<pubDate>Sun, 13 May 2012 13:21:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sonntagswitz]]></category>

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		<description><![CDATA[Heute ist Muttertag, also daher zunächst mal allen Müttern herzlichen Glückwunsch &#8211; gratuliert man eigentlich zum Muttertag? Na, egal. Zu diesem Tag dann folgende Auswahl zum Muttertag bzw. zur Mutter Mutter: „Zum Muttertag wünsche ich mir, dass du mal wieder lieb bist und nichts anstellst!“ Sohn: „Zu spät. ich hab dir schon was anderes gekauft.“ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Heute ist Muttertag, also daher zunächst mal allen Müttern herzlichen Glückwunsch &#8211; gratuliert man eigentlich zum Muttertag? Na, egal. Zu diesem Tag dann folgende Auswahl zum Muttertag bzw. zur Mutter</p>
<p>Mutter: „Zum Muttertag wünsche ich mir, dass du mal wieder lieb bist und nichts anstellst!“</p>
<p>Sohn: „Zu spät. ich hab dir schon was anderes gekauft.“</p>
<p>&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p>
<p><!-- This site is optimized with the Yoast WordPress SEO plugin v1.1.5 - http://yoast.com/wordpress/seo/ --><!-- / Yoast WordPress SEO plugin. --><!--Witze-Body-->Nach der Feier zum Muttertag steht die Mutter nachts um 23 Uhr in der Küche und wäscht ab, denn eine Spülmaschine gab es nicht.</p>
<p>Kommt die 17-jährige Tochter herein und sagt: “Aber Mutti, das geht doch nicht, dass Du an Deinem Ehrentag abwäschst.”</p>
<p>Die Mutter will schon gerührt die Schürze abbinden, da fährt die Tochter fort: “Du musst damit warten bis nach Mitternacht!”</p>
<p>________________________________________</p>
<p>Zwei Brüder benehmen sich zu Hause mal wieder unmöglich zu hause. Die Mutter schnappt sich die beiden Streithähne und meint: &#8220;Zum Muttertag wünsche ich mir bloß zwei anständige Söhne.&#8221;</p>
<p>&#8220;Super&#8221;, brüllt der eine. &#8220;Dann sind wir ja schon Vier&#8221;.</p>
<p>________________________________________</p>
<div id="postText71763">Walter, Erich und Fritz spielen jeden Sonntagmorgen eine Runde Golf.<br />
Aber heute ist Muttertag. Sie sind überrascht, dass sie an diesem<br />
Ehrentag von ihren Frauen frei bekommen haben.</p>
<p>Walter: &#8220;Ich habe meiner Frau ein Dutzend rote Rosen geschenkt. Sie war darüber so erfreut, dass ich gehen durfte.&#8221;</p>
<p>Erich: &#8220;Ich habe meiner Frau einen Brilliantring geschenkt, also kein Problem.&#8221;</p>
<p>Fritz: &#8220;Ich bin heute morgen wach geworden, habe mich noch ganz verschlafen<br />
und ungewaschen zu meiner Frau rübergebeugt und sie gefragt: &#8216;Golfspiel<br />
oder Bettspiel?&#8217; Da hat sie mir freiwillig die Golfsachen rausgelegt.&#8221;<br />
&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8211;</p></div>
<div>Am Muttertag haben Maria und die ältere Schwester den Abwasch übernommen.</div>
<div>Da fällt Maria die teure Teekanne aus den Händen und zerschellt hoffnungslos am Boden.</div>
<div>&#8220;Das musst du Mutti irgendwie beibringen&#8221;, mahnt die Schwester. -</div>
<div>&#8220;Mach das lieber du&#8221;, schlägt Maria vor, &#8220;du kennst sie schon fast zwei Jahre länger.&#8221;</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Lesetipp: Anwaltliche Vergütung im Berufungsverfahren und bei förmlichen/formlosen Rechtsbehelfen</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/lesetipp-anwaltliche-verguetung-im-berufungsverfahren-und-bei-foermlichenformlosen-rechtsbehelfen/</link>
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		<pubDate>Sun, 13 May 2012 11:31:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gebührenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lesetipp]]></category>
		<category><![CDATA[Burhoff]]></category>
		<category><![CDATA[RVG]]></category>
		<category><![CDATA[RVGreport]]></category>
		<category><![CDATA[StRR]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=17106</guid>
		<description><![CDATA[Auf meiner Homepage Burhoff-online sind folgende gebührenrechtliche Beiträge eingestellt worden und stehen damit zum kostenlosen Download bereit. Eingestellt worden ist der Beitrag aus RVGreport 2012, 165: &#8220;Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrensrechtlichen Berufungsverfahren&#8220;. Der Beitrag behandelt die Abrechnung der Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren. Eingestellt worden ist außerdem der Beitrag aus StRR 2012, 172: &#8220;Die Abrechnung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/RVG-3.-Auflage.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17106]"><img class="alignleft size-full wp-image-11991" title="RVG 3. Auflage" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/RVG-3.-Auflage.jpg" alt="" width="120" height="176" /></a>Auf meiner Homepage <a href="http://www.burhoff.de" class="liinternal">Burhoff-online</a> sind folgende gebührenrechtliche Beiträge eingestellt worden und stehen damit zum kostenlosen Download bereit.</p>
<ul>
<li>Eingestellt worden ist der Beitrag aus <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/rvgreport/" class="liinternal">RVGreport</a> 2012, 165: &#8220;<a href="http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/RVGreport_2012_165.htm" class="liinternal">Die anwaltliche Vergütung im strafverfahrensrechtlichen Berufungsverfahren</a>&#8220;. Der Beitrag behandelt die Abrechnung der Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren.</li>
</ul>
<ul>
<li>Eingestellt worden ist außerdem der Beitrag aus <a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/fachzeitschriften/strr/" class="liinternal">StRR</a> 2012, 172: &#8220;<a href="http://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/StRR_2012_172.htm" class="liinternal">Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren</a>&#8220;. Der Beitrag behandelt die Abrechnung der Tätigkeit des Verteidigers in den förmlichen und formlosen Rechtsbehelfsverfahren, die immer wieder Schwierigkeiten macht.</li>
</ul>
<p>Und erlaubt ist bei diesem Beitrag noch einmal ein Hinweis auf &#8220;<a href="http://www.strafrecht-online.de/inhalte/online-bibliothek-strafrecht/kommentare/burhoff-rvg-straf-und-bussgeldsachen/" class="liinternal">Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen</a>, 3. Aufl., 2012&#8243;.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/lesetipp-anwaltliche-verguetung-im-berufungsverfahren-und-bei-foermlichenformlosen-rechtsbehelfen/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Wochenspiegel für die 19 KW, das war das Münzewerfen bei der Geldbuße, der Parkzettel und die Befangenheit beim BGH</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/wochenspiegel-fuer-die-19-kw-das-war/</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/wochenspiegel-fuer-die-19-kw-das-war/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 13 May 2012 09:00:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wochenspiegel]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=17095</guid>
		<description><![CDATA[Wir berichten über die Geschichte mit dem Parkzettel, den wieder entstandenen Streit um die Vollmacht &#8211; wenigstens in Hamburg, die unwirksame Vergütungsvereinbarung und ihre Folgen, über die Frage, wie oft man dieselbe Bank überfallen darf/kann, die Berechnung/das Münzewerfen bei der Erhöhung einer Geldbuße, ein Urteil zur Bewertung &#8211; eines Zahnarztes, einen BGH-Präsidenten, der Ablehnungsgesuchs sichten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir berichten über</p>
<ol>
<li>die Geschichte mit dem <a href="http://www.breuning-winkler.de/der-parktrick-mit-dem-zettel" target="_blank" class="liexternal">Parkzettel</a>,</li>
<li>den wieder entstandenen <a href="http://nebgen.blogspot.de/2012/05/er-ist-wieder-da.html" target="_blank" class="liexternal">Streit um die Vollmacht</a> &#8211; wenigstens in Hamburg,</li>
<li>die<a href="http://blog.beck.de/2012/05/09/anwalt-muss-sich-an-unwirksamer-verguetungsvereinbarung-festhalten-lassen" target="_blank" class="liexternal"> unwirksame Vergütungsvereinbarung </a>und ihre Folgen,</li>
<li>über die Frage, wie oft man dieselbe <a href="http://strafblog.de/2012/05/10/wie-oft-kann-man-dieselbe-bank-uberfallen-ohne-erwischt-zu-werden/?utm_source=rss&amp;utm_medium=rss&amp;utm_campaign=wie-oft-kann-man-dieselbe-bank-uberfallen-ohne-erwischt-zu-werden" target="_blank" class="liexternal">Bank überfallen</a> darf/kann,</li>
<li>die Berechnung/das Münzewerfen bei der <a href="http://www.mitfugundrecht.de/2012/05/bitte-werfen-zur-berechnung/" target="_blank" class="liexternal">Erhöhung einer Geldbuße</a>,</li>
<li>ein Urteil zur<a href="http://www.lhr-law.de/lbr-blog/der-herabgesetzte-zahnarzt-neues-falsches-urteil-zu-prufpflichten-von-bewertungsportalen" target="_blank" class="liexternal"> Bewertung &#8211; eines Zahnarztes</a>,</li>
<li>einen <a href="http://drschmitz.info/bgh-prasident.html" target="_blank" class="liexternal">BGH-Präsidenten, der Ablehnungsgesuchs sichten soll</a>,</li>
<li>die <a href="http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/12726" target="_blank" class="liexternal">Rache von Textbausteienn</a>,</li>
<li>die B<a href="http://www.juraexamen.info/bverfg-zur-befangenheit-i-s-d-%c2%a7-18-bverfgg/" target="_blank" class="liexternal">esorgnis der Befangenheit, aber mal nach § 18 BVerfGG</a>,</li>
<li>und dann war da noch die 1<a href="http://www.rechtambild.de/2012/05/fotograf-verlangt-120-mio-dollar-schadensersatz-fur-bilderklau-auf-twitter/" target="_blank" class="liexternal">20 Mio $ Schadensersatzforderung für Bilderklau</a>.</li>
</ol>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Konsum von Khat &#8211; Entziehung der Fahrerlaubnis</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/konsum-von-khat-enziehung-der-fahrerlaubnis/</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/konsum-von-khat-enziehung-der-fahrerlaubnis/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 12 May 2012 13:18:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Straßenverkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BtM]]></category>
		<category><![CDATA[Entziehung]]></category>
		<category><![CDATA[Fahrerlaubnis]]></category>
		<category><![CDATA[Khat]]></category>
		<category><![CDATA[Konsum]]></category>
		<category><![CDATA[VGH Hessen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=17080</guid>
		<description><![CDATA[Der Hess.VGH hat in Hess.VGH, Beschl. v. 21.03.2012 &#8211; 2 B 1570/11 entscheiden, dass der Konsum von Khat nach der Regelannahme gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur  Fahrerlaubnis-Verordnung dazu führt dass sich ein Konsument dieser Droge als ungeeignet  zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Anders haben das in der Vergangenheit das Oberverwaltungsgericht für das Land  Nordrhein-Westfalen im Beschl. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16924" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Cannabis.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17080]"><img class="size-full wp-image-16924" title="Cannabis" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Cannabis.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© Sublimages - Fotolia.com</p></div>
<p>Der Hess.VGH hat in <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1722.htm" class="liinternal">Hess.VGH, Beschl. v. 21.03.2012 &#8211; 2 B 1570/11</a> entscheiden, dass der Konsum von Khat nach der Regelannahme gem. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur  Fahrerlaubnis-Verordnung dazu führt dass sich ein Konsument dieser Droge als ungeeignet  zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Anders haben das in der Vergangenheit das Oberverwaltungsgericht für das Land  Nordrhein-Westfalen im Beschl. v. 31.10.2008 &#8211; 16 B 978/08 -, VerkMitt 2009, Nr. 9 =  VRS 117, Nr. 104 und das Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2003 &#8211; 3 K  3079/03 gesehen.</p>
<p>Der VGH sieht Khat als BtM an:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss auch davon ausgegangen, dass es sich bei Khat um ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) handelt. Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers in der Beschwerdebegründung vom 11. August 2011 geäußerte Ansicht, in der Rechtsprechung sei streitig, ob „… das Betäubungsmittel Khat immer den Wirkstoff“ Cathinon enthalte, ist der vom Antragstellerbevollmächtigten angeführten Rechtsprechung so nicht zu entnehmen. So hat der Bundesgerichtshof in seinem vom Bevollmächtigten des Antragstellers angeführten Urteil vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, NJW 2005, 163 = NStZ 2005, 229 = BA 42, 377 = BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge, 14) ausgeführt, zwar sei der Inhaltsstoff Cathinon der Khat-Pflanze chemisch instabil und werde durch enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen , Lagern oder durch unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger Tage fast vollständig zu dem achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt. Gleichzeitig hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil aber auch festgestellt, dass neben dem Wirkstoff Cathinon, der unter die Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz fällt, auch der Wirkstoff Cathin in Anlage III Teil B des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführt ist. Darüber hinaus unterstehen seit dem Inkrafttreten der Zehnten Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (10. BtMÄndV) am 1. Februar 1998 auch die Pflanzen und die Blätter des Khat-Strauches den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Und: Das Mittel ist nach Auffassung des BGH im der FeV auch nicht &#8220;vergessen&#8221; worden:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Insoweit kann auch nicht mit der Beschwerdebegründung davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe es „schlicht einfach vergessen“, für Khat eine mit dem Rauschmittel Cannabis vergleichbare Regelung in die Fahrerlaubnis-Verordnung aufzunehmen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in den Gründen seines angefochtenen Beschlusses bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung mit Rechtsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I, 2023) neu gefasst, die Regelungen in Nr. 9 der Anlage 4 jedoch nicht geändert wurden. Es kann deshalb ohne konkrete Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, der Verordnungsgeber habe angesichts des bereits erwähnten Urteils des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 (- 4 StR 59/04 -, a. a. O.) und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Zusammenhang mit dem Konsum von Khat (z. B. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. Oktober 2008 &#8211; 16 B 978/08 -, VerkMitt 2009, Nr. 9 = VRS 117 Nr. 104; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2003 &#8211; 3 K 3079/03 -, juris) eine dem Konsum von Cannabis entsprechende, differenzierte rechtliche Regelung des Khat-Konsums im Hinblick auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr vergessen. Eine durch Analogieschluss zu schließende Regelungslücke in der Fahrerlaubnis-Verordnung sieht der beschließende Senat insoweit daher nicht. Vielmehr geht der Senat mit dem auch vom Bundesgerichtshof als Gutachter bestellten Leiter des Instituts für forensische Toxikologie der Universität Frankfurt am Main, Prof. Dr. Dr. Kauert, davon aus, dass die Erkenntnisse und „… das Wissen im verkehrsrechtlichen Bereich über die psychoaktive Pflanzendroge Khat spärlich …“ sind (Gutachten von Prof. Dr. Dr. Kauert vom 20. August 2007 &#8211; Bl. 72 ff. [93] der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners). Wenn der Verordnungsgeber angesichts des Standes von Wissenschaft und Forschung zu den Wirkeigenschaften der Khat-Inhaltsstoffe im Interesse des hohen Rechtsgutes der Verkehrssicherheit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr allein an die festgestellte Tatsache der Einnahme von Khat knüpft, ist dies auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der beschließende Senat ist &#8211; wie bereits erwähnt &#8211; an diese Bewertung des Verordnungsgebers gebunden. Zwar steht einem derartigen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers die Verpflichtung gegenüber, die jeweilige Norm „unter Kontrolle zu halten“ und gegebenenfalls (neue) Erkenntnisse der Wissenschaft zu bewerten und zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B.: Urteil vom 9. Juni 2010 &#8211; 9 A 20.08 -, NVwZ 2011, 177 = DVBl. 2011, 36 = NuR 2010, 870). Derartige Erkenntnisse sind aber weder ersichtlich noch vom Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde substantiiert und nachvollziehbar belegt</em>.&#8221;</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Wuchtiger Kopfstoß</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/wuchtiger-kopfstoss/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 May 2012 11:32:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Strafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[das Leben gefährdende Behandlung]]></category>
		<category><![CDATA[KG Berlin]]></category>
		<category><![CDATA[Körperverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[§ 224 StGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=17085</guid>
		<description><![CDATA[Aus der Rspr. des KG: Ein wuchtig ausgeführter Kopfstoß kann nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB); so das KG, Beschl. v. 22.12.2011 &#8211; (4) 1 Ss 441/11 (315/11. Jedoch erfüllt nicht jeder Kopfstoß diese Voraussetzungen, so dass es konkreter tatrichterlicher Feststellungen zur Gefährlichkeit im Einzelfall [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus der Rspr. des KG: Ein wuchtig ausgeführter Kopfstoß kann nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB); so das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1723.htm" class="liinternal">KG, Beschl. v. 22.12.2011 &#8211; (4) 1 Ss 441/11 (315/11</a>.</p>
<p>Jedoch erfüllt nicht jeder Kopfstoß diese Voraussetzungen, so dass es konkreter tatrichterlicher Feststellungen zur Gefährlichkeit im Einzelfall bedarf. Allein eine Nasenbeinfraktur als Verletzungsfolge lässt &#8211; so das KG &#8211; noch nicht den Schluss auf eine abstrakt das Leben gefährdende Behandlung zu.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahreren</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/arbeitszeit-von-selbstaendigen-kraftfahreren/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 May 2012 09:11:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Gesetzesvorhaben]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kraftfahrer]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=17077</guid>
		<description><![CDATA[Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern &#8211; Bundesregierung bringt gesetzliche Regelung auf den parlamentarischen Weg Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (BT-Drs. 17/8988) vorgelegt, mit dem die Richtlinie 2002/15/EG für selbständige Kraftfahrer in nationales Recht umgesetzt werden soll. Die Arbeitszeiten der selbständigen Kraftfahrer soll mit den Zeiten von nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16099" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Reichstag.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17077]"><img class="size-full wp-image-16099" title="Reichstag" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Reichstag.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© Marcito - Fotolia.com</p></div>
<p>Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern &#8211; Bundesregierung bringt gesetzliche Regelung auf den parlamentarischen Weg</p>
<div>
<div>
<p>Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (BT-Drs. 17/8988) vorgelegt, mit dem die Richtlinie 2002/15/EG für selbständige Kraftfahrer in nationales Recht umgesetzt werden soll.</p>
</div>
</div>
<div>
<p>Die Arbeitszeiten der selbständigen Kraftfahrer soll mit den Zeiten von nicht selbständigen Kraftfahrern gleichgesetzt werden. Der Bundestag wird über den Gesetzentwurf erstmals am 22.03.2012 beraten.</p>
<p>Den Gesetzentwurf der Bundesregierung &#8211; samt Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung &#8211; finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: <a href="http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/089/1708988.pdf" target="_blank" class="lipdf">BT-Drs. 17/8988</a> (PDF)</p>
</div>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Berufung der StA &#8211; (doch) kein Pflichtverteidiger?</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/berufung-der-sta-doch-kein-pflichtverteidiger/</link>
		<comments>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/berufung-der-sta-doch-kein-pflichtverteidiger/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 May 2012 12:31:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Hauptverhandlung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittelverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufung]]></category>
		<category><![CDATA[OLG Köln]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>
		<category><![CDATA[StA]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=17055</guid>
		<description><![CDATA[In der Praxis wird i.d.R. dann, wenn die StA gegen ein freisprechendes Urteil mit dem Ziel der Verurteilung Berufung einlegt, dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet. Man geht davon aus, dass die Sache dann i.d.R. &#8220;schwierig&#8221; ist. Anders sieht es jetzt das OLG Köln, Beschl. v. 02.02.2012 &#8211; 2 Ws [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16097" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Paragraf.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17055]"><img class="size-full wp-image-16097" title="Paragraf" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Paragraf.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© froxx - Fotolia.com</p></div>
<p>In der Praxis wird i.d.R. dann, wenn die StA gegen ein freisprechendes Urteil mit dem Ziel der Verurteilung Berufung einlegt, dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet. Man geht davon aus, dass die Sache dann i.d.R. &#8220;schwierig&#8221; ist.</p>
<p>Anders sieht es jetzt das <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1721.htm" class="liinternal">OLG Köln, Beschl. v. 02.02.2012 &#8211; 2 Ws 91/12</a>:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der vorliegende Fall ist jedoch so gelagert, dass eine Ausnahme vom Regelfall anzunehmen ist, weil der Angeklagte wegen der einfachen Sachlage keines juristischen Beistands bedarf. Die Staatsanwaltschaft hat das Rechtsmittel nicht eingelegt, weil sie die erhobenen Beweise anders würdigt als die erste Instanz, sondern weil sie die Auffassung vertritt, das Amtsgericht habe es versäumt, die Zeugen PK&#8217;in Ka. und K. zu vernehmen. Die Strafkammer hat zu der auf den 22.02.2012 anberaumten Hauptverhandlung neben dem erstinstanzlich vernommenen Zeugen PK M. auch die Zeugen PK&#8217;in Ka. und K. geladen. Damit wird nunmehr die alle Beweismittel erschöpfende Beweisaufnahme durchgeführt, die eigentlich bereits in erster Instanz sachgerecht und geboten gewesen wäre. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens war aber eine Beiordnung nach Maßgabe des § 140 Abs. 2 StPO ersichtlich nicht erforderlich &#8211; und ist im Übrigen von dem Angeklagten auch nicht beantragt worden. Eine abweichende Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen PK M., der den Angeklagten als Verkäufer der Betäubungsmittel nicht identifizieren konnte, ist nicht zu erwarten, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Beweiswürdigung keine besondere Schwierigkeit aufweist. Schließlich ist auch nicht deshalb eine notwendige Verteidigung zu bejahen, weil die Berufungsbegründung auf das gegen den Zeugen K. geführte Strafverfahren verweist. Das Hauptverhandlungsprotokoll vom 24.05.2011 in der Strafsache gegen den Zeugen K. kann in der Berufungshauptverhandlung genauso wie das gegen den Zeugen K. ergangene Urteil verlesen werden. Ausweislich des Protokolls hat der Zeuge die ihm zur Last gelegte Straftat umfassend eingeräumt, ohne Angaben zur Person des Verkäufers der Betäubungsmittel zu machen; auch insoweit ist eine abweichende Aussage ausgeschlossen. Demnach ist auch der den Zeugen K. betreffende Sachverhalt so einfach gelagert, dass in der Hauptverhandlung Fragen dazu gestellt werden können, ohne dass eine sachgerechte Verteidigung vorherige Gewährung von Akteneinsicht erfordern würde. Der vorliegende Fall rechtfertigt somit eine andere Beurteilung als der der o.a. Senatsentscheidung vom 20.05.2003 zugrunde liegende Sachverhalt.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Na ja, kann man auch anders sehen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Erfurt II: Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren &#8211; geht auch ohne StA</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/lg-erfurt-ii-pflichtverteidiger-im-ermittlungsverfahren-geht-auch-ohne-sta/</link>
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		<pubDate>Fri, 11 May 2012 10:21:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beiordnung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Erfurt]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverteidiger]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=17052</guid>
		<description><![CDATA[Ich hatte ja bereits auf  LG Erfurt, Beschl. v. 23.04.2012 &#8211; 7 Qs 101/12 hingewiesen (vgl. hier). Hier nun noch einmal der Beschluss und der zweite Grund, warum der Beschluss einen Bericht wert ist. Das LG hat nämlich im Beschwerde-/Ermittlungsverfahren dem Beschuldigten &#8220;von Amts wegen&#8221; einen Pflichtverteidiger beigeordnet und dabei von einer vorherigen Anhörung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16097" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Paragraf.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17052]"><img class="size-full wp-image-16097" title="Paragraf" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Paragraf.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© froxx - Fotolia.com</p></div>
<p>Ich hatte ja bereits auf  <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1720.htm" class="liinternal">LG Erfurt, Beschl. v. 23.04.2012 &#8211; 7 Qs 101/12</a> hingewiesen (vgl. <a href="http://blog.strafrecht-online.de/2012/05/lg-erfurt-i-nicht-nur-vager-verdacht-fuer-eine-durchsuchungsanordnung/" class="liinternal">hier</a>). Hier nun noch einmal der Beschluss und der zweite Grund, warum der Beschluss einen Bericht wert ist.</p>
<p>Das LG hat nämlich im Beschwerde-/Ermittlungsverfahren dem Beschuldigten &#8220;von Amts wegen&#8221; einen Pflichtverteidiger beigeordnet und dabei von einer vorherigen Anhörung der StA abgesehen. Das liest man nun wirklich selten. Die Begründung:</p>
<blockquote><p>&#8220;<em>Der Kammer hält es angesichts der besonderen Umstände im vorliegenden Fall &#8211; ausnahmsweise und in pflichtgemäßer Ausübung ihres Ermessens &#8211; für geboten, dem Beschul­digten gemäß § 140 Abs. 2 i.V.m. § 141 Abs. 3 StPO bereits im Ermittlungsverfahren einen Pflichtverteidiger zur Seite zu stellen.</em></p>
<p><em> Die frühzeitige Verteidigerbestellung ist erforderlich, weil erkennbar ist, dass in einer eventu­ellen Hauptverhandlung ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen wird und weil zudem wesentliche Weichenstellungen in dem derzeitigen Verfahrensabschnitt erfolgten und erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2000, Az.: 1 StR 169/00, juris). Dies gilt insbeson­dere für den Fall, dass der (wohl einzige) Belastungszeuge doch noch vernommen werden sollte. Zudem war und ist Akteneinsicht erforderlich, um die Rechtmäßigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und die Ordnungsmäßigkeit späterer Anordnungen überprüfen zu kön­nen (vgl. LG Lübeck, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 4 Qs 118/10).</em></p>
<p><em> Dabei war auch zu berücksichtigen, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens bereits Fehler unterlaufen sind, so dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten unerlässlich erscheint. So kann fortan ein konventions- und menschenrechtskonformes sowie faires Verfahren mit gewährleistet werden.</em></p>
<p><em> Der Beschuldigte ist im Übrigen offenkundig nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, so dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vorliegen. Der Beschuldigte ist der deut­schen Sprache nur begrenzt mächtig und bereits daher in seiner Verteidigungsfähigkeit ein­geschränkt. Als Ausländer vermag er die durchaus komplizierte Rechtslage kaum zu erfas­sen und die möglichen Folgen einzuschätzen. Auch mit Blick auf die Vielzahl und Schwere der erhobenen Vorwürfe — vom Betrug bis zum Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz — war die Pflichtverteidigerbestellung erforderlich. Dies gilt auch mit Blick auf eventuelle ausländerrechtliche Sanktionen oder Nachteile.</em></p>
<p><em> Eines — grundsätzlich erforderlichen — Antrages der Staatsanwaltschaft nach § 141 Abs. 3 S. 2 StPO bedurfte es hier ausnahmsweise nicht, da das der Staatsanwaltschaft eingeräumte Ermessen „auf Null reduziert&#8221; war. Der „Herrin des Ermittlungsverfahrens&#8221; ist hier zwar ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eingeräumt. Jede andere Entscheidung als die Be­stellung eines Pflichtverteidigers (bzw. eines Antrages hierzu) wäre jedoch ermessensfehlerhaft (vgl. LG Cottbus, Beschluss vom 13.05.2005, Az.: 22 Qs 15/05, juris). Es wäre im Übri­gen eine bloße „Förmelei&#8221;, zunächst der Staatsanwaltschaft aufzugeben, einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu stellen, um dann jenem Antrag Folge zu leisten. An­gesichts der Ermessensreduzierung auf Null sah sich die Kammer in der Lage, im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise selbst die Bestellung vorzunehmen.&#8221;</em></p></blockquote>
<p>Interessant und für die Praxis verwendbar ist sicherlich die Begründung:</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Dabei war auch zu berücksichtigen, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens bereits Fehler unterlaufen sind, so dass die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten unerlässlich erscheint. So kann fortan ein konventions- und menschenrechtskonformes sowie faires Verfahren mit gewährleistet werden.</em>&#8220;</p></blockquote>
<p>Danach wird in vielen Fällen ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein.</p>
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		<title>LG Erfurt I &#8211; nicht nur vager Verdacht für eine Durchsuchungsanordnung</title>
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		<pubDate>Fri, 11 May 2012 07:20:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Ermittlungsverfahren]]></category>
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		<category><![CDATA[Verfahrensrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anforderungen]]></category>
		<category><![CDATA[Begründung]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchungsanordnung]]></category>
		<category><![CDATA[LG Erfurt]]></category>

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		<description><![CDATA[Der mir von einem Kollegen zur Verfügung gestellte LG Erfurt, Beschl. v. 23.04.2012 &#8211; 7 Qs 101/12 - ist in doppelter Hinsicht interessant. Hier zunächst der erste Aspekt: Mal wieder nicht ausreichende Begründung einer amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung. Dazu das LG: Der angefochtene Beschluss leidet im Lichte dieses Maßstabes unter mehreren Mängeln. So wird zwar ein Betrugsvorwurf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16097" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Paragraf.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17049]"><img class="size-full wp-image-16097" title="Paragraf" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/Paragraf.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a><p class="wp-caption-text">© froxx - Fotolia.com</p></div>
<p>Der mir von einem Kollegen zur Verfügung gestellte <a href="http://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/1720.htm" class="liinternal">LG Erfurt, Beschl. v. 23.04.2012 &#8211; 7 Qs 101/12 -</a> ist in doppelter Hinsicht interessant. Hier zunächst der erste Aspekt: Mal wieder nicht ausreichende Begründung einer amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnung.</p>
<p>Dazu das LG:</p>
<blockquote><p><em>Der angefochtene Beschluss leidet im Lichte dieses Maßstabes unter mehreren Mängeln. So wird zwar ein Betrugsvorwurf erhoben, der dahingehende Verdacht — unberechtigter Bezug von Sozialleistungen — jedoch nicht einmal erwähnt. Weiter werden keinerlei Tatsachen an­geführt, die die vorgeworfenen Taten — immerhin Betrug, Hehlerei, Urkundenfälschung und Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz — belegen. Einleitend heißt es lediglich, der Be­schuldigte „soll gewerbsmäßig im Internetauktionshaus „ebay&#8221; unter anderem raubkopierte PC-Programme und CD-Roms für Navigationssysteme vertreiben.&#8221; Weiter habe er „nach eigenen Angaben gegenüber einem Zeugen&#8221; einen PC erworben, der aus einer Diebstahlshandlung in einer Bank stamme. Zudem „soll (er) auch Unterlagen zur Vorlage bei Behörden verfälschen&#8221;. Diese allgemein gehaltenen Behauptungen ohne jede Angabe konkreter Be­weismittel sind nicht hinreichend, den schwerwiegenden Grundrechtseingriff der Wohnungsdurchsuchung zu rechtfertigen.</em></p>
<p><em> Letztlich beruht der Durchsuchungsbeschluss einzig und allein auf den pauschalen und im Duktus des „Anschwärzens&#8221; gehaltenen Behauptungen des Herrn X, der in XXXXXX geboren, offenbar aus einer Asylbewerberunterkunft in Deutschland wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist und somit nicht mehr „nachvernommen&#8221; werden konnte. Seine im Beisein eines Dolmetschers getätigte Aussage wurde zudem nicht unmittelbar und als förmliche Zeugenvernehmung, sondern lediglich in einer polizeilichen „Kurzmitteilung&#8221; wiedergegeben. Angesichts dieser Begleitumstände handelt es sich bei den Tatvorwürfen um nicht mehr als bloße Vermutungen, auf die ein Durchsuchungsbeschluss nach allgemeiner Auffassung nicht gestützt werden darf.</em></p></blockquote>
<p>Zum anderen Aspekt nachher mehr.</p>
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		<title>Diebstahl/Unterschlagung: Spätere Realisierung der Zueignungsabsicht</title>
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		<pubDate>Thu, 10 May 2012 13:38:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Entscheidung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB]]></category>
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		<category><![CDATA[Zueignungsabsicht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Urt. des BGH v. 01.03. 2012 &#8211; 3 StR 434/11 wird man sicherlich mal im Examen &#8220;besprechen&#8221; können. Nicht wegen der Beweiswürdigungsfragen, sondern der vom BGH angesprochenen Problematik Diebstahl/Unterschlagung. &#8220;Für diese Konstellation musste sich das Landgericht indessen mit der Frage befassen, ob sich nicht jedenfalls mit dem Verlassen des Marktes ein Zueignungswille der Angeklagten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div id="attachment_16895" class="wp-caption alignleft" style="width: 160px"><a href="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/BGH.jpg" class="liimagelink" rel="lightbox[17057]"><img class="size-full wp-image-16895" title="BGH" src="http://blog.strafrecht-online.de/wp-content/uploads/BGH.jpg" alt="" width="150" height="149" /></a><p class="wp-caption-text">© Dan Race - Fotolia.com</p></div>
<p>Das <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=b74fcca55e851e17fbdb10e1a6bdcf39&amp;nr=59904&amp;pos=0&amp;anz=1" target="_blank" class="liexternal">Urt. des BGH v. 01.03. 2012 &#8211; 3 StR 434/11</a> wird man sicherlich mal im Examen &#8220;besprechen&#8221; können. Nicht wegen der Beweiswürdigungsfragen, sondern der vom BGH angesprochenen Problematik Diebstahl/Unterschlagung.</p>
<blockquote><p><em>&#8220;Für diese Konstellation musste sich das Landgericht indessen mit der Frage befassen, ob sich nicht jedenfalls mit dem Verlassen des Marktes ein Zueignungswille der Angeklagten realisierte und damit deren Strafbarkeit wegen (versuchten) Diebstahls oder zumindest wegen (versuchter) Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 und 3 StGB) begründet wurde. Denn es kam durchaus in Betracht, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Erkrankung die Waren zunächst zwar in dem vorrangigen Bestreben an sich genommen haben mochte, sich durch das Entdecktwerden seelische Entspannung zu verschaffen, und damit zu diesem Zeitpunkt ohne die erforderliche Absicht der Zueignung handelte, indessen im Falle der Nichtentdeckung die Waren für sich behalten wollte und auch behielt. Hierfür spricht insbesondere, dass die Angeklagte jedenfalls keine augenfälligen Bemühungen unternahm, ihre Entdeckung durch das Ladenpersonal zu bewirken, und auch keine Umstände festgestellt sind, die darauf hin-deuten, die Angeklagte habe nach Verlassen der Märkte die Waren außerhalb zurücklassen wollen, damit sie wieder zurückgeführt werden konnten.</em></p>
<p><em>Die im Ausgangspunkt zutreffende Erwägung des Landgerichts, der Täter, der fremde bewegliche Sachen wegnehme, um sodann gestellt zu werden und sie sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen, handele ohne die für einen vollendeten oder versuchten Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 &#8211; 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 242 Rn. 41 a.E.), greift daher zu kurz. Es hätte sich vielmehr auch mit der Möglichkeit einer späteren Realisierung der Zueignungsabsicht der Angeklagten auseinandersetzen müssen. Diese konnte im Falle noch nicht vollendeter Wegnahme der Waren im Zeitpunkt des Verlassens des jeweiligen Marktes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 &#8211; 3 StR 182/08, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 12) zur Strafbarkeit der Angeklagten wegen (versuchten) Diebstahls führen. War die Wegnahme bereits vollendet, so konnte sich durch das Verlassen des Marktes mit den unbezahlten Waren der Zueignungswille der Angeklagten manifestieren, womit eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Unterschlagung in Betracht kam.&#8221;</em></p></blockquote>
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