Dass es nicht einfach ist, im Hinblick auf § 344 Abs. 2 S. 2 StPO eine Verfahrensrüge ordnungsgemäß zu begründen, ok, das kann ich noch nachvollziehen. Aber, dass es offenbar auch schwierig ist, die Sachrüge ordnungsgemäß zu begründen, das erstaunt dann doch. Dabei reicht der einfache Satz: Ich rüge die Verletzung materiellen Rechts. Mehr muss nicht sein, da daraus die Beanstandung von Rechtsfehlern schon deutlich wird. Wenn der Verteidiger mehr vortragen will, dann sollte er vorsichtig sein, wenn es um Angriffe gegen die gerichtliche Beweiswürdigung geht. Denn er kann nicht seine Beweiswürdigung an die des Gerichts stellen wollen. Das führt dann ggf. zu Unzulässigkeit seiner Rüge/der Revision.
So noch einmal das OLG Hamm, Beschl. v. 20. 12. 2011 – III 3 RVs 106/11, in dem es heißt:
“Eine zulässige Sachrüge liegt hingegen nicht vor, wenn der Beschwerdeführer in Wahrheit nicht die Rechtsanwendung beanstanden, sondern ausschließlich die Beweiswürdigung und die Richtigkeit der tatsächlichen Urteilsfeststellungen angreifen will (BGH, NJW 1956, 1767; Meyer-Goßner, a.a.O.). So liegt der Fall hier. Das Vorbringen des Angeklagten zur Sache erschöpft sich in dem revisionsrechtlich untauglichen Versuch, seine Sicht des Sachverhaltes in den Vordergrund zu rücken und die eigene Beweiswürdigung an die Stelle der angeblich unrichtigen des Tatrichters zu setzen. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung liegt hierin nicht.”
Weitere Beiträge:
- Und immer wieder die Beweiswürdigung… hier mal beim BtM-Handel Die Revisionsgerichte weisen immer wieder darauf hin, dass die Beweiswürdigung einer der “ureigensten Aufgaben” des Tatrichters ist und jeder Revisionsrechtler...
- Peinlich, peinlich für die Staatsanwaltschaft Man kann zwischen den Zeilen lesen, was man in Karlsruhe von der Revision der Staatsanwaltschaft Ulm gegen ein Urteil des...
- Kein Revisionsrecht am Hochreck… Es gibt m.E. kaum eine Woche, zumindest aber kaum einen Monat, in der/dem man bei der Auswertung der Revisionsentscheidungen des...
- Verwerfungsurteil: Aufgepasst bei der Begründung der Revision bzw. Rechtsbeschwerde Wird gegen ein Verwerfungsurteil (§ 329 Abs. 2 StPO bzw. § 74 Abs. 2 OWiG) Revision/Rechtsbeschwerde eingelegt, wird häufig übersehen,...
- Immer wieder derselbe schwere Verteidigerfehler in der Revision… habe ich gedacht, als ich die bei “Mit Fug und Recht” eingestellte und besprochene Entscheidung des OLG Brandenburg v. 24.03.2010...





Und so zeigt sich wieder einmal, daß Revisionen im Strafrecht nichts für Jedermann sind.
“Schöner” sind nur BGH-Entscheidungen, in denen auf das Vorliegen einer Verletzung materiellen Rechts hingewiesen wird, um dann anzumerken, daß indes – oh wie bedauerlich – die Sachrüge nicht erhoben worden war…