Nach dem Beschl. des Großen Senats für Strafsachen vom 12.01.2011 – GSSt 1/10 wird es jetzt in den Hauptverhandlungen munterer bzw. entfällt das sicherlich alle Beteiligten ermüdenden Verlesen von Anklagesätzen, die eine Vielzahl gleichartiger Taten betreffen. Der Große Senat lässt eine beschränkte Verlesung zu:
In Strafverfahren wegen einer Vielzahl gleichförmiger Taten oder Tateinzelakte, die durch eine gleichartige Begehungsweise gekennzeichnet sind, ist dem Erfordernis der Verlesung des Anklagesatzes i.S.d. § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO Genüge getan, wenn dieser insoweit wörtlich vorgelesen wird, als in ihm die gleichartige Tatausführung, welche die Merkmale des jeweiligen Straftatbestands erfüllt, beschrieben und die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum sowie bei Vermögensdelikten der Gesamtschaden bestimmt sind. Einer Verlesung der näheren individualisierenden tatsächlichen Umstände der Einzeltaten oder der Einzelakte bedarf es in diesem Fall nicht.
Man wird sehen, wie die Praxis damit umgeht, da von der Frage doch mehrere, auch vom Großen Senat angesprochene Grundsätze des Strafverfahrens betroffen sind.
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