Wir hatten ja vor einiger Zeit um Hilfe gefragt beim Laptop in der Hautpverhandlung (vgl. hier) und dazu auch einiges an Hilfestellung bekommen. Jetzt hat mir ein Kollege noch einen Beschluss des AG Freiberg v. 18.08.2010 - 4 C 255/10 – übersandt. Zwar aus einer Zivilsache, aber die Entscheidung kann man m.E. auch im Strafverfahren anwenden. Der Amtsrichter sagt dort: Unbestimmte Sicherheitsbedenken genügen nicht, einem Rechtsanwalt den Gebrauch eines Laptops während der laufenden mündlichen Hauptverhandlung zu untersagen. Geschieht dies dennoch, kann sich daraus gegenüber dem die Besorgnis der Befangenheit ergeben. Und das ist m.E. auch richtig. Zu den Fragen dann auch noch hier, allerdings auch hier und hier
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