Ein ordnungsgemäßer Beweisantrag setzt die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache voraus. Darauf sollte man als Verteidiger besondere Sorgfalt verwenden, wenn man nicht im Verwerfungsbeschluss des BGH so etwas lesen möchte:
“Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Vernehmung der Zeugin Kr. auch insoweit abgelehnt, als diese bekunden sollte, sie habe die ihr zugetragenen Erkenntnisse über Bedrohungen einzelner Gäste mit ei-nem Messer dem Zeugen M. mitgeteilt, der seinerseits “den Angeklagten R. entsprechend informierte”. Hierbei handelte es sich schon deswegen um keinen Beweisantrag, weil sich dem Beweisbegehren nicht entnehmen ließ, was genau Gegenstand der Wahrnehmung der Zeugin gewesen sein soll; damit fehlte es an der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache (s. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – 5 StR 279/93, BGHSt 39, 251, 253 f.).”
vgl. BGH-Beschl. v. 20.07.2010 – 3 StR 218/10
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