Ende Juni hat die “Sterbehilfeentscheidung” des BGH in 2 StR 454/09 die Blogs bewegt (und zwar u.a. hier). Jetzt ist der Volltext auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden, und zwar mit folgenden Leitsätzen:
- Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen.
- Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden.
- Gezielte Eingriffe in das Leben eines Menschen, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Abbruch einer medizinischen Behandlung stehen, sind einer Rechtfertigung durch Einwilligung nicht zugänglich.
Eine Entscheidung, die wahrscheinlich auch eine Menge Studenten und Referendare im Examen “begleiten” wird.
Weitere Beiträge:
- Sterbehilfe: BGH schafft Rechtssicherheit, meint BMJ. Hoffentlich Das BMJ hat zum heutigen Urteil des BGH zur Sterbehilfe, das der Tageshits der Blogs ist (vgl. hier, hier, hier...
- Volltext zum Brechmitteleinsatz-Urteil des BGH liegt vor Wir hatten vor einiger Zeit über das Urteil des BGH in 5 StR 18/10 berichtet, vgl. hier. In diesem Urteil...
- Mal wieder ein Kessel Buntes :-) Sterbehilfe für Männer Gerade gefunden: Sterbehilfe für Männer… Ganz aktuell – die aktive/passive Sterbehilfe wurde ja erst kürzlich vom 4. Strafsenat ausführlich beleuchtet…...
- Lesenswerter Volltext des BGH zum Bankrott in “Sachen MobilCom” Ich hatte am 30.04.2010 auf das Urteil des 3. Strafsenats vom 29.04.2010 – 3 StR 314/09 –, durch das die Verurteilung des ehemaligen...
- Wann ist denn nun eine Vergütungsvereinbarung angemessen? – nochmals AG München 222 C 23309/08 – jetzt mit Volltext Der Kollege Ferner hatte am 16.10.2010 zur Entscheidung des AG München 222 C 23309/08 gepostet (vgl. hier). Zu dem Zeitpunkt...





(Noch) keine Kommentare
Um über Neuigkeiten in dieser Diskussion informiert zu werden, können Sie den RSS-Feed für Kommentare zu diesem Beitrag abonnieren.