Da geht es ja hoch her beim LG Berlin. Im Beschl. des KG v. 27.05.2010 - 4 Ws 61/10 heißt es:
Mit Sicherungsverfügung vom 19. Mai 2010 hat der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer für die Sitzung am 28. Mai 2010, in der die als besonders gefährdet eingeschätzte (ehemalige) Vertrauensperson als – nunmehr namentlich bekannter und geladener – Zeuge vernommen werden soll, umfangreiche Anordnungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Hauptverhandlung getroffen.
Mit der Beschwerde seiner Verteidiger vom 20. Mai 2010 wendet sich der Angeklagte gegen die genannte Verfügung, soweit mit ihr den Bediensteten des Bundeskriminalamtes, die sich zum Zwecke des Zeugenschutzes im Sitzungssaal aufhalten werden, gestattet worden ist, verdeckt (Schuss-)Waffen zu tragen.
Ach, so: Beschwerde ist nach h.M. natürlich unzulässig, da es sich um eine Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden nach § 176 GVG handelt. Und da ist das Rechtsmittel nicht zulässig.
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Was hat das mit Wildwest zu tun? Soweit ich weiß, sind ohnehin bei den meisten Strafjustizzentren bewaffnete Justizbedienstete eingesetzt und finden Einlasskontrollen statt. “Wildwest” ist wohl eher, wenn wie in Dresden ein Angeklagter eine Zeugin absticht oder wie in Landshut in einem Zivilprozess eine Partei Anwalt und Klägerinnen erschießt.
Die Überschrift passt eher zu einem Knallblatt als zu Ihrem Blog.