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	<title>Kommentare zu: Verteidiger, kommst du nach Bayreuth&#8230;</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Von: Kanzlei Hoenig Info &#187; Blog Archive &#187; Der Verteidiger hat immer Zeit zu haben</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/verteidiger-kommst-du-nach-bayreuth/comment-page-1/#comment-2406</link>
		<dc:creator>Kanzlei Hoenig Info &#187; Blog Archive &#187; Der Verteidiger hat immer Zeit zu haben</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 30 Jul 2010 06:01:10 +0000</pubDate>
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		<description>[...] der Kollege Burhoff bereits am Mittwoch aus Bayreuth berichtete, scheint es auch dort den einen oder anderen Richter zu geben, der an den [...]</description>
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		<title>Von: Detlef Burhoff</title>
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		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 19:20:27 +0000</pubDate>
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		<description>sicherlich, aber ich bin nicht unbedingt ein Freund von Ablehnungen. Sie zerstören leider die Kommunikationsstrukturen im Verfahren vollständig.</description>
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		<title>Von: n.n.</title>
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		<dc:creator>n.n.</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 13:57:50 +0000</pubDate>
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		<description>vortragen, vortragen, vortragen?!
aber das ganze lässt sich doch sicher auch noch durch einen ordentlichen befangenheitsantrag würzen ...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>vortragen, vortragen, vortragen?!<br />
aber das ganze lässt sich doch sicher auch noch durch einen ordentlichen befangenheitsantrag würzen &#8230;</p>
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		<title>Von: Marina</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/verteidiger-kommst-du-nach-bayreuth/comment-page-1/#comment-2366</link>
		<dc:creator>Marina</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 12:49:09 +0000</pubDate>
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		<description>Das Lesen des Gesetzestextes erleichtert ja bekanntlich die Rechtsfindung. Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers (lies: &quot;seines Vertrauens&quot;) zu bedienen. Dieses Recht ist verfassungsrechtlich verbürgt (BVerfGE 39, 156, 163; 39, 238, 243; 66, 313, 319). Dieses Recht wird nur durch § 228 Abs. 2 StPO eingeschränkt. Allerdings hat das Gericht die Interessen der Beteiligten sorgsam abzuwägen. Das Gericht kommt gar nicht in die Lage, eine Verhandlung nach § 228 Abs. 2 StPO aussetzen zu müssen, wenn es den Termin vorher mit dem Verteidiger abstimmt hat. Einen erstmaligen Wunsch um Verlegung des Verhandlungstermins wird man nicht abschlägig bescheiden können; allenfalls dann, wenn der Verteidiger das Mandat in Kenntnis eines schon anberaumten Termins und seiner Verhinderung an diesem Tag angenommen hat. Umgekehrt wird man das Interesse an einer zügigen Verfahrensdurchführung nicht höher bewerten können, wenn das Gericht sich nicht mit dem Verteidiger abstimmt oder sich über dessen Termine einfach hinwegsetzt.

Die Notwendigkeit der Verfahrensbeschleunigung ist in meinen Augen ohnehin zumeist vorgeschoben. Wenn das Verfahren dem Richter selbst nicht paßt, hat er meist alle Zeit der Welt. Zigmalige Unterbrechungen, Aussetzungen und Terminsverschiebungen sind überhaupt kein Problem, wenn es sich um justizinterne Gründe handelt. Aber wehe, der Verteidiger hat keine Zeit.... (gilt meiner Erfahrung nach glücklicherweise nur für eine Minderheit der Richter. Die meisten sind sehr verständnisvoll und kooperativ; natürlich nicht, wenn Angeklagter und/oder Verteidiger erkennbar nur auf Zeit spielen wollen).</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das Lesen des Gesetzestextes erleichtert ja bekanntlich die Rechtsfindung. Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO hat der Beschuldigte das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers (lies: &#8220;seines Vertrauens&#8221;) zu bedienen. Dieses Recht ist verfassungsrechtlich verbürgt (BVerfGE 39, 156, 163; 39, 238, 243; 66, 313, 319). Dieses Recht wird nur durch § 228 Abs. 2 StPO eingeschränkt. Allerdings hat das Gericht die Interessen der Beteiligten sorgsam abzuwägen. Das Gericht kommt gar nicht in die Lage, eine Verhandlung nach § 228 Abs. 2 StPO aussetzen zu müssen, wenn es den Termin vorher mit dem Verteidiger abstimmt hat. Einen erstmaligen Wunsch um Verlegung des Verhandlungstermins wird man nicht abschlägig bescheiden können; allenfalls dann, wenn der Verteidiger das Mandat in Kenntnis eines schon anberaumten Termins und seiner Verhinderung an diesem Tag angenommen hat. Umgekehrt wird man das Interesse an einer zügigen Verfahrensdurchführung nicht höher bewerten können, wenn das Gericht sich nicht mit dem Verteidiger abstimmt oder sich über dessen Termine einfach hinwegsetzt.</p>
<p>Die Notwendigkeit der Verfahrensbeschleunigung ist in meinen Augen ohnehin zumeist vorgeschoben. Wenn das Verfahren dem Richter selbst nicht paßt, hat er meist alle Zeit der Welt. Zigmalige Unterbrechungen, Aussetzungen und Terminsverschiebungen sind überhaupt kein Problem, wenn es sich um justizinterne Gründe handelt. Aber wehe, der Verteidiger hat keine Zeit&#8230;. (gilt meiner Erfahrung nach glücklicherweise nur für eine Minderheit der Richter. Die meisten sind sehr verständnisvoll und kooperativ; natürlich nicht, wenn Angeklagter und/oder Verteidiger erkennbar nur auf Zeit spielen wollen).</p>
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