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	<title>Kommentare zu: Man könnte k&#8230;&#8230;, wenn man das liest. Schon wieder Busemann zur Sicherungsverwahrung&#8230;.</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Von: Alex</title>
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		<dc:creator>Alex</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 16 Jul 2010 04:53:43 +0000</pubDate>
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		<description>hin&lt;i&gt;s&lt;/i&gt;ichtlich. Sorry, mehr habe ich nicht zu kommentieren.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>hin<i>s</i>ichtlich. Sorry, mehr habe ich nicht zu kommentieren.</p>
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		<title>Von: Dr. F.</title>
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		<dc:creator>Dr. F.</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 18:21:42 +0000</pubDate>
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		<description>Na ja, der Busemann findet zunächst mal ja nur die Rechtsprechung &quot;seines&quot; OLG Celle (z.B. http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5315) richtig. Was genau an dieser Entscheidung veranlasst Sie, sich zu übergeben?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Na ja, der Busemann findet zunächst mal ja nur die Rechtsprechung &#8220;seines&#8221; OLG Celle (z.B. <a href="http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5315" rel="nofollow" target="_blank" class="liexternal">http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5315</a>) richtig. Was genau an dieser Entscheidung veranlasst Sie, sich zu übergeben?</p>
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		<title>Von: n.n.</title>
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		<dc:creator>n.n.</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 17:41:18 +0000</pubDate>
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		<description>aber schneidig ist er ja, quasi die kavallerie unter den justizministern ...</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>aber schneidig ist er ja, quasi die kavallerie unter den justizministern &#8230;</p>
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		<title>Von: Gabi</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/man-koennte-k-wenn-man-das-liest-schon-wieder-busemann-zur-sicherungsverwahrung/comment-page-1/#comment-2132</link>
		<dc:creator>Gabi</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 16:02:30 +0000</pubDate>
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		<description>Das Problem liegt in der Tat beim Bundesverfassungsgericht, das 2004 die beiden entscheidenden Fehler &quot;verbockt&quot; hat:

1. Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg und Bayern hatten Anfang des letzten Jahrzehnts ja eigene Gesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung erlassen und ihre Gesetzgebungskompetenz - dogmatisch zutreffend - damit begründet, bei der Sicherungsverwahrung handele es sich um Gefahrenabwehr, für die die Länder zuständig seien. Daß die Gesetze - diesmal dogmatisch unsauber - an § 66 StGB anknüpften und die Entscheidung darüber den Strafvollstreckungskammern überantwortet wurde, lassen wir an dieser Stelle einmal dahinstehen.

Das BVerfG hat - in völliger dogmatischer Verwirrung - befunden (Urteil vom 10. Februar 2004, 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02), die Gesetzgebungskompetenz liege beim Bund, deshalb seien die Ländergesetze verfassungswidrig. Der Bund habe insoweit die Kompetenz für Strafsachen. Obgleich die Sicherungsverwahrung natürlich keine Strafe sei (wegen § 103 Abs. 2 GG und so). Aber trotzdem falle das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1  GG unter die Kategorie Strafrecht.

2. Kurz zuvor hatte das BVerfG in der vom EGMR gerügten Entscheidung vom  5. Februar 2004, 2 BvR 2029/01, erkannt, das Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot gelte für die Sicherungsverwahrung ja schon deshalb nicht, weil das gar keine Strafe sei. 

Nunmehr sagt der EGMR: die deutsche Sicherungsverwahrung ist Strafe. Damit läuft aber auch die ganze Argumentation des BVerfG, die Dauer der Sicherungsverwahrung könne unbestimmt bleiben, da es sich nicht um eine Strafandrohung handele, ins Leere. Konsequenterweise müßte daher nicht nur &quot;Altfälle&quot; unverzüglich aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden, sondern, wegen Verstoßes von § 66 StGB gegen Art. 103 Abs. 2 GG (nulla poena sine lege certa), sämtliche Sicherungsverwahrte. Kein Straftäter kann nämlich anhand der völlig unbestimmten Dauer der Sicherungsverwahrung erkennen, welche Strafe ihn bei Tatbegehung erwarten könnte. Und das hält auch das BVerfG in ständiger Rechtsprechung für verfassungswidrig. Deshalb hat es sich stets mit der Krücke &quot;SV = Maßregel = keine Strafe = kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG&quot; beholfen.

Jetzt herrscht in Karlsruhe natürlich Unruhe, denn wenn die SV konventionsfreundlich als Strafe anzusehen ist, bricht die Krücke und das BVerfG liegt auf der Nase. Folge: sämtliche SVler müßten sofort entlassen werden. Da aber nicht nicht sein kann, was nicht sein darf, wird das BVerfG jetzt emsig nach einer neuen Krücke suchen, um diesen dogmatischen Supergau zu verhindern.

In einem Ansatzpunkt hat das BVerfG natürlich recht: eine Gesellschaft muß sich vor gefährlichen Menschen schützen dürfen. Aber bitte dogmatisch sauber und nicht auf der Grundlage eines Gesetzes, was mehr oder weniger unverändert seit 1933 (!) gilt. Deshalb hätte das BVerfG den Ländern ihre Gefahrenabwehrkompetenz nicht in Abrede stellen, sondern nur deren merkwürdige rechtliche Konstruktion beanstanden sollen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das Problem liegt in der Tat beim Bundesverfassungsgericht, das 2004 die beiden entscheidenden Fehler &#8220;verbockt&#8221; hat:</p>
<p>1. Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg und Bayern hatten Anfang des letzten Jahrzehnts ja eigene Gesetze zur nachträglichen Sicherungsverwahrung erlassen und ihre Gesetzgebungskompetenz &#8211; dogmatisch zutreffend &#8211; damit begründet, bei der Sicherungsverwahrung handele es sich um Gefahrenabwehr, für die die Länder zuständig seien. Daß die Gesetze &#8211; diesmal dogmatisch unsauber &#8211; an § 66 StGB anknüpften und die Entscheidung darüber den Strafvollstreckungskammern überantwortet wurde, lassen wir an dieser Stelle einmal dahinstehen.</p>
<p>Das BVerfG hat &#8211; in völliger dogmatischer Verwirrung &#8211; befunden (Urteil vom 10. Februar 2004, 2 BvR 834/02, 2 BvR 1588/02), die Gesetzgebungskompetenz liege beim Bund, deshalb seien die Ländergesetze verfassungswidrig. Der Bund habe insoweit die Kompetenz für Strafsachen. Obgleich die Sicherungsverwahrung natürlich keine Strafe sei (wegen § 103 Abs. 2 GG und so). Aber trotzdem falle das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1  GG unter die Kategorie Strafrecht.</p>
<p>2. Kurz zuvor hatte das BVerfG in der vom EGMR gerügten Entscheidung vom  5. Februar 2004, 2 BvR 2029/01, erkannt, das Bestimmtheitsgebot und das Rückwirkungsverbot gelte für die Sicherungsverwahrung ja schon deshalb nicht, weil das gar keine Strafe sei. </p>
<p>Nunmehr sagt der EGMR: die deutsche Sicherungsverwahrung ist Strafe. Damit läuft aber auch die ganze Argumentation des BVerfG, die Dauer der Sicherungsverwahrung könne unbestimmt bleiben, da es sich nicht um eine Strafandrohung handele, ins Leere. Konsequenterweise müßte daher nicht nur &#8220;Altfälle&#8221; unverzüglich aus der Sicherungsverwahrung entlassen werden, sondern, wegen Verstoßes von § 66 StGB gegen Art. 103 Abs. 2 GG (nulla poena sine lege certa), sämtliche Sicherungsverwahrte. Kein Straftäter kann nämlich anhand der völlig unbestimmten Dauer der Sicherungsverwahrung erkennen, welche Strafe ihn bei Tatbegehung erwarten könnte. Und das hält auch das BVerfG in ständiger Rechtsprechung für verfassungswidrig. Deshalb hat es sich stets mit der Krücke &#8220;SV = Maßregel = keine Strafe = kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG&#8221; beholfen.</p>
<p>Jetzt herrscht in Karlsruhe natürlich Unruhe, denn wenn die SV konventionsfreundlich als Strafe anzusehen ist, bricht die Krücke und das BVerfG liegt auf der Nase. Folge: sämtliche SVler müßten sofort entlassen werden. Da aber nicht nicht sein kann, was nicht sein darf, wird das BVerfG jetzt emsig nach einer neuen Krücke suchen, um diesen dogmatischen Supergau zu verhindern.</p>
<p>In einem Ansatzpunkt hat das BVerfG natürlich recht: eine Gesellschaft muß sich vor gefährlichen Menschen schützen dürfen. Aber bitte dogmatisch sauber und nicht auf der Grundlage eines Gesetzes, was mehr oder weniger unverändert seit 1933 (!) gilt. Deshalb hätte das BVerfG den Ländern ihre Gefahrenabwehrkompetenz nicht in Abrede stellen, sondern nur deren merkwürdige rechtliche Konstruktion beanstanden sollen.</p>
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		<title>Von: RA Müller</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/07/man-koennte-k-wenn-man-das-liest-schon-wieder-busemann-zur-sicherungsverwahrung/comment-page-1/#comment-2131</link>
		<dc:creator>RA Müller</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 15 Jul 2010 15:41:28 +0000</pubDate>
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		<description>Er war als Rechtsanwalt bestimmt regelmäßig Pflichtverteidiger ;)</description>
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