Nicht selten denkt man bei Revisionsentscheidungen: Viel (oder einiger) Lärm um nichts, bzw. fast nichts.
Ein schönes Beispiel ist der Beschl. des BGH v. 23.06.2010 - 2 StR 243/10, in dem der BGH zu den Konkurrenzen beim Herstellen von Zahlungskarten und Computerbetrug Stellung genommen und ausgeführt hat:
Das Herstellen zahlreicher Zahlungskarten mit Garantiefunktion ist nur eine Tat im Sinne des § 152a StGB, wenn es jeweils in einem durchgehenden Arbeitsgang im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgt (BGH NStZ 2005, 566). Werden die Dubletten in der Absicht hergestellt, sie später zu gebrauchen, werden das Nachmachen und das Gebrauchmachen zu einer deliktischen Einheit verbunden. Zu dieser Tat steht ein Computerbetrug (§ 263a StGB) in Tateinheit (§ 52 StGB). Gleiches gilt, wenn der Täter sich in einem Vorbereitungsakt mehrere gefälschte Karten in der Absicht verschafft, diese alsbald einzusetzen (BGH NStZ 2008, 568, 569; 2005, 329 m.w.N.).
Das Ergebnis ist für den Angeklagten allerdings kaum merkbar. Denn der BGH kommt lediglich zu Änderungen im Schuldspruch, am Rechtsfolgenausspruch wird nichts geändert, da der Senat (mal wieder) ausschließen kann, dass bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses “eine noch mildere Strafe” verhängt worden wäre. Also so eine Art “Horneberger Schießen”.
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