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	<title>Kommentare zu: Wann ist denn nun eine Vergütungsvereinbarung angemessen? &#8211; nochmals AG München 222 C 23309/08 &#8211; jetzt mit Volltext</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Von: Dr. David Herrmann</title>
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		<dc:creator>Dr. David Herrmann</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 11:34:03 +0000</pubDate>
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		<description>Ergänzung: Man munkelt, dass der Kollege schon von vornherein einen schwierigen Stand haben soll. Angeblich soll es sich um eine schillernde Persönlichkeit handeln. Sowohl bei vielen Gerichten als auch der Kammer sei man nicht gut auf ihn zu sprechen. Ob das stimmt, kann ich natürlich nicht sagen. Ich kenne ihn nicht. Jedenfalls dürfte das keine Rolle spielen. Denn sonst müsste es ja gar heißen: Bad lawyers make bad law. Und das ist sicher in der Sache und auch allgemein der falsche Ansatz! Wäre dann allenfalls als Einzelfallentscheidung anzusehen - was einem aber niemand dazu sagt.

Vorsorglich: Den Kollegen kenne ich nicht! Das sind alles Latrinenmeldungen, die kursieren. 

Zu den Fakten: Schade dass der Kollege (soweit aus dem Tatbestand ersichtlich) außer den Stunden nichts zum Aufwand seiner Tätigkeit vorgetragen hat. Und dass er (unbestritten) behauptet haben soll, den Inhaftierten in 3 Monaten aus der Uhaft rauszuholen wirft ja nun auch kein so tolles Licht auf die anwaltliche Beratung. 

Wie immer mehr Fragen als Antworten. Und das (wie fast immer) zu Lasten der Anwälte. Warum honoriert man nicht, dass wir am Wochenende bei Sonne oder auch abends und nachts in unseren Kanzleien sitzen?

DH</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ergänzung: Man munkelt, dass der Kollege schon von vornherein einen schwierigen Stand haben soll. Angeblich soll es sich um eine schillernde Persönlichkeit handeln. Sowohl bei vielen Gerichten als auch der Kammer sei man nicht gut auf ihn zu sprechen. Ob das stimmt, kann ich natürlich nicht sagen. Ich kenne ihn nicht. Jedenfalls dürfte das keine Rolle spielen. Denn sonst müsste es ja gar heißen: Bad lawyers make bad law. Und das ist sicher in der Sache und auch allgemein der falsche Ansatz! Wäre dann allenfalls als Einzelfallentscheidung anzusehen &#8211; was einem aber niemand dazu sagt.</p>
<p>Vorsorglich: Den Kollegen kenne ich nicht! Das sind alles Latrinenmeldungen, die kursieren. </p>
<p>Zu den Fakten: Schade dass der Kollege (soweit aus dem Tatbestand ersichtlich) außer den Stunden nichts zum Aufwand seiner Tätigkeit vorgetragen hat. Und dass er (unbestritten) behauptet haben soll, den Inhaftierten in 3 Monaten aus der Uhaft rauszuholen wirft ja nun auch kein so tolles Licht auf die anwaltliche Beratung. </p>
<p>Wie immer mehr Fragen als Antworten. Und das (wie fast immer) zu Lasten der Anwälte. Warum honoriert man nicht, dass wir am Wochenende bei Sonne oder auch abends und nachts in unseren Kanzleien sitzen?</p>
<p>DH</p>
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		<title>Von: Detlef Burhoff</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/wann-ist-denn-nun-eine-verguetungsvereinbarung-angemessen-nochmals-ag-muenchen-222-c-2330908-jetzt-mit-volltext/comment-page-1/#comment-1768</link>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 09:13:38 +0000</pubDate>
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		<description>&quot;Das für angemessen erkannte Honorar ist zwar deutlich zu niedrig angesetzt.&quot; Ok und danke :-). Über alles andere kann man sicherlich reden. Das Problem bei diesen Fällen ist m.E. häufig: Bad cases, makes bad law.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Das für angemessen erkannte Honorar ist zwar deutlich zu niedrig angesetzt.&#8221; Ok und danke <img src='http://blog.strafrecht-online.de/wp-includes/images/smilies/icon_smile.gif' alt=':-)' class='wp-smiley' /> . Über alles andere kann man sicherlich reden. Das Problem bei diesen Fällen ist m.E. häufig: Bad cases, makes bad law.</p>
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		<title>Von: Sabine</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/06/wann-ist-denn-nun-eine-verguetungsvereinbarung-angemessen-nochmals-ag-muenchen-222-c-2330908-jetzt-mit-volltext/comment-page-1/#comment-1767</link>
		<dc:creator>Sabine</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Jun 2010 09:10:18 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=4335#comment-1767</guid>
		<description>Das für angemessen erkannte Honorar ist zwar deutlich zu niedrig angesetzt. Eine Herabsetzung war m.E. jedoch möglich, da das Mandat vorzeitig beendet worden ist. Wird ein Pauschalhonorar, z.B. für Verfahrensabschnitte, vereinbart, ist zu berücksichtigen, daß der Anwalt bei Bemessung des Honorars einen bestimmte Zeitaufwand im Auge haben wird. Theoretisch hätte das Vorverfahren und die Mandatierung des Anwalts Monate, vielleicht sogar Jahre in Anspruch nehmen und &quot;schlimmstenfalls&quot; mehrere hundert Arbeitsstunden verursachen können. Das ist das Risiko des Anwalts, das er in Rechnung stellen muß.

Wenn ein Mandat schon nach rund 10 investierten Arbeitsstunden gekündigt wird, obgleich der Anwalt sicher mit einer Vorverfahrensdauer von mehreren Monaten sowie erheblich mehr Arbeitsstunden gerechnet haben dürfte, ist der ursprünglichen Vereinbarung die tatsächliche Basis entzogen.

Dagegen ließe sich nur einwenden, daß ein Pauschalhonorar mal die eine, mal die andere Seite bevorzugen kann und dies deshalb dem vertraglichen Risiko beider Seiten entspricht. Dauert der Verfahrensabschnitt, für den das Honorar vereinbart worden ist, sehr lange und ist er sehr arbeitsträchtig, ist das das Pech des Anwalts. Ist der Verfahrensabschnitt mit wenig Arbeitsaufwand erledigt, z.B. im Falle einer schnellen Anklageerhebung, ist das das Pech des Mandanten.

Schaue ich mir die Rechtsprechung an, scheint es aber grundsätzlich nur das Pech des Anwalts und nie das Nachsehen des Mandanten zu geben.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das für angemessen erkannte Honorar ist zwar deutlich zu niedrig angesetzt. Eine Herabsetzung war m.E. jedoch möglich, da das Mandat vorzeitig beendet worden ist. Wird ein Pauschalhonorar, z.B. für Verfahrensabschnitte, vereinbart, ist zu berücksichtigen, daß der Anwalt bei Bemessung des Honorars einen bestimmte Zeitaufwand im Auge haben wird. Theoretisch hätte das Vorverfahren und die Mandatierung des Anwalts Monate, vielleicht sogar Jahre in Anspruch nehmen und &#8220;schlimmstenfalls&#8221; mehrere hundert Arbeitsstunden verursachen können. Das ist das Risiko des Anwalts, das er in Rechnung stellen muß.</p>
<p>Wenn ein Mandat schon nach rund 10 investierten Arbeitsstunden gekündigt wird, obgleich der Anwalt sicher mit einer Vorverfahrensdauer von mehreren Monaten sowie erheblich mehr Arbeitsstunden gerechnet haben dürfte, ist der ursprünglichen Vereinbarung die tatsächliche Basis entzogen.</p>
<p>Dagegen ließe sich nur einwenden, daß ein Pauschalhonorar mal die eine, mal die andere Seite bevorzugen kann und dies deshalb dem vertraglichen Risiko beider Seiten entspricht. Dauert der Verfahrensabschnitt, für den das Honorar vereinbart worden ist, sehr lange und ist er sehr arbeitsträchtig, ist das das Pech des Anwalts. Ist der Verfahrensabschnitt mit wenig Arbeitsaufwand erledigt, z.B. im Falle einer schnellen Anklageerhebung, ist das das Pech des Mandanten.</p>
<p>Schaue ich mir die Rechtsprechung an, scheint es aber grundsätzlich nur das Pech des Anwalts und nie das Nachsehen des Mandanten zu geben.</p>
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