Wie weit geht die Sachkunde des Gerichts? Immer wieder eine Frage, die die Praxis beschäftigt. Interessant in dem Zusammenhang die Entscheidung des OLG Koblenz v. 10.06.2010 – 2 Ss 48/10. Im Verfahren ging es um die Beurteilung des Reifegrades eines Heranwachsenden. Das LG hatte insoweit eigene Sachkunde in Anspruch genommen und die Frage selbst beurteilt.
Das OLG sagt:
- Ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Tatgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein Ermessensspielraum eingeräumt wird.
- Der Anhörung eines Sachverständigen bedarf es jedoch dann, wenn Anlass zu Zweifeln über eine normale Reifeentwicklung des betroffenen Heranwachsenden bestehen, insbesondere Auffälligkeiten in einer sittlichen und geistigen Entwicklung.”
Auffälligkeiten hat das OLG dann bejaht. Der Angeklagte hatte in früher Jugend eine ADHS-Erkrankung, die mit Ritalin behandelt worden war.
Weitere Beiträge:
- Fehlende Frontlinie führt nicht zum Freispruch – sondern nur zum SV-Gutachten Wir hatten neulich über eine Entscheidung des AG Lübben berichtet, das eine Geschwindigkeitsmessung mit eso ES 3.0 als unverwertbar angesehen hatte,...
- Verlegung der Hauptverhandlung – sag mir wo du hin bist Insbesondere, wenn die Hauptverhandlung verlegt wird, kommt es häufig zu Verstößen gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§ 169 GVG), weil dann nämlich...
- Anthropologisches SV-Gutachten = Pflichtverteidiger erforderlich Für die Praxis m.E. ganz interessante Entscheidung des AG Eckernförde v. 05.01.2011 – 51 Gs 1/11 - dass uzur Beiordnung...
- Step by Step – nach dem Psychologen auch einen Psychiater? In Verfahren, in denen bereits ein SV-Gutachten zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen/einer Zeugin vorliegt, stellt sich häufig die Frage, ob nicht...
- Gibt es ein Delegationsrecht des Sachverständigen? Oder anders gefragt: Kann/Darf ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger z.B. die Exploration auf eine Hilfskraft übertragen. Der BGH, Beschl. v....





(Noch) keine Kommentare
Um über Neuigkeiten in dieser Diskussion informiert zu werden, können Sie den RSS-Feed für Kommentare zu diesem Beitrag abonnieren.