“…Ich weise dich darauf hin, dass du hier als Beschuldigter vor der Polizei keine Angaben machen brauchst…”
Erstellt von Detlef Burhoff am Montag 28. Juni 2010
… so lautete u.a. eine Beschuldigtenbelehrung, über deren Ordnungsgemäßheit jetzt der BGH in seinem Urteil v. 29.04.2010 – 3 StR 63/10 zu entscheiden hatte.
Das LG hatte die Belehrung als nicht i.S. der §§ 163a, 136 StPO ordnungsgemäß angesehen, weil diese Belehrung den Schluss nahe lege, dass der Beschuldigte zwar vor der Polizei keine Angaben machen müsse, vor einer anderen Stelle, wie der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht aber doch. Die Strafkammer vermochte daher nicht auszuschließen, dass der Entschluss des Beschuldigten, bei der Polizei Angaben zu machen, von der Erwägung beeinflusst gewesen sei, dass er letztlich eben doch Angaben machen müsse.
Der BGH hat das – in der Sache wohl zutreffend – anders gesehen, weil die Auslegung der von dem Polizeibeamten verwendeten Belehrungsformel ergebe, dass Unklarheiten darüber, dass es dem Angeklagten freistand, in der anschließenden polizeilichen Vernehmung Angaben zu machen oder dies zu unterlassen, nicht auftreten konnten. Der Wortlaut sei insoweit eindeutig. Für die Annahme des LG, wegen der – über den Gesetzeswortlaut hinausgehenden – Wendung “hier als Beschuldigter vor der Polizei” sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, der Angeklagte habe dies dahin missverstehen können, in einer späteren Vernehmung durch einen Staatsanwalt oder Richter doch zur Aussage verpflichtet zu sein und aus diesem Grund bereits bei der Polizei Angaben gemacht, bestanden nach Ansicht des BGH auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.
Trotzdem: Immer aufgepasst, wenn von der Formulierung des Gesetzes bei Belehrungen abgesehen wird.
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Dienstag 29. Juni 2010 um 00:22
wie kann man von Gesetzesformulierungen absehen? Da fehlen mir wohl ein paar Gehirnwindungen, diesen Satz genau zu verstehen.
Meinten Sie:
- , wenn dem Gesetz nicth gefolgt wird?
- , wenn den gesetzlichen Formulierungen nicht gefolgt wird?
- , wenn von der Belehrung von den gesetzlichen Formulierungen abgewichen wird?
hmmm.
Dienstag 29. Juni 2010 um 07:35
wenn ein anderer Wortlaut gewählt wird als ihn die StPO vorsieht.
Dienstag 29. Juni 2010 um 12:26
Was mich ja mehr gestört hätte, wäre das unangemessene Duzen.
Muss ich mir das als Beschuldigter gefallen lassen? Und welche Rechtsverbindlichkeit haben Unhöflichkeiten von Amtspersonen?
Nicht dass es noch eines Tages heißt: “Ey Alter, hab hier krasse Hausdurchsuchungspapier. Mach voll die Tür auf, sonst bruch, ich schwör!”
Dienstag 29. Juni 2010 um 12:32
ich vermute, dass man sich kannte (kleinerer Ort?). Das Duzen macht die Belehrung aber nicht unwirksam
Donnerstag 15. Juli 2010 um 18:12
Oder das vorher gefragt wurde, ob man sich duzen kann während der begrüßung.(junger Angeklagter etc.)