Bislang war/ist in der Rechtsprechung die Frage noch nicht entschieden, ob die neue Vorschrift des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO “verfahrensbezogen” ist, oder ob sie auch andere Verfahren erfasst als (nur) dasjenige, in dem sich der Beschuldigte in U-Haft befindet.
Dazu hat jetzt das erste LG in einem schön begründeten Beschluss (vgl. LG Itzehoe, Beschl. v. 07.06.2010 – 1 Qs 95/10) Stellung genommen und zutreffend auf den Sinn und Zweck der Vorschrift abgestellt, der einen möglichst weitgehenden Grundrechtsschutz des Beschuldigten bezwecke. Dann müsse die Vorschrift aber auch Anwendung finden auf einen (inhaftierten) Beschuldigten in dem Verfahren, in dem die Untersuchungshaft nicht vollzogen wird. Im Fall wurde U-Haft in einem Verfahren beim LG vollstreckt, es ging um die Beiordnung in einem anderen beim AG anhängigen Verfahren.
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