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	<title>Kommentare zu: Der (unzulässige) Gebührenverzicht des Rechtsanwalts und seine Auswirkungen auf die Auswechselung des Pflichtverteidigers</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Von: Einschränkende Pflichtverteidigerbestellung &#8211; zulässig? &#124; Heymanns Strafrecht Online Blog</title>
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		<dc:creator>Einschränkende Pflichtverteidigerbestellung &#8211; zulässig? &#124; Heymanns Strafrecht Online Blog</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Jul 2011 08:06:22 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Grundsätzlich unzulässig ist hingegen die Beschränkung des Gebührenerstattungsanspruchs im Bestellungsbeschluss , etwa dahin, dass sich der Rechtsanwalt Gebühren, die ein bereits vorher beigeordneter Pflichtverteidiger erhält anrechnen lassen muss. Unzulässig und bei der Festsetzung unbeachtlich, weil diese Einschränkung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Das &#8220;Aber&#8221; in der o.a. Anwort beruht u.a.  darauf, dass &#8220;aber&#8221; der Pflichtverteidiger sein Einverständnis erklären kann. Denn das OLG Braunschweig geht in dem Zusammenhang mit der h.M. davon aus, dass der Verzicht gegenüber der Staatskasse trotz der Regelung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO zulässig ist. Anders vor kurzem das OLG Naumburg. [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Grundsätzlich unzulässig ist hingegen die Beschränkung des Gebührenerstattungsanspruchs im Bestellungsbeschluss , etwa dahin, dass sich der Rechtsanwalt Gebühren, die ein bereits vorher beigeordneter Pflichtverteidiger erhält anrechnen lassen muss. Unzulässig und bei der Festsetzung unbeachtlich, weil diese Einschränkung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Das &#8220;Aber&#8221; in der o.a. Anwort beruht u.a.  darauf, dass &#8220;aber&#8221; der Pflichtverteidiger sein Einverständnis erklären kann. Denn das OLG Braunschweig geht in dem Zusammenhang mit der h.M. davon aus, dass der Verzicht gegenüber der Staatskasse trotz der Regelung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO zulässig ist. Anders vor kurzem das OLG Naumburg. [...]</p>
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