Oh ha, da war die 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG unter Vorsitz des neuen Präsidenten aber offenbar mehr als nur leicht verstimmt, als es im Beschl. in der Sache 2 BvR 1783/09 eine Missbrauchsgebühr verhängt hat. Allein das ist ja schon ein deutliches Zeichen, dass die Kammer verstimmt ist. Wenn es dann aber im Beschluss noch heißt:
“Jeder Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine richterliche Entscheidung. Mit einem Hinweis des Präsidialrats muss er sich nicht zufriedengeben. Es ist ihm aber, besonders wenn es bereits an der Beschwerdebefugnis fehlt und er vom Präsidialrat auf die daraus folgende Unzulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen wurde, zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, und eine offensichtliche Aussichtslosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zu erkennen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird und dadurch anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (BVerfGK 10, 94 <97>; stRspr).”
ist klar, dass man nicht nur leicht verstimmt, sondern sauer ist.
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Wobei der letzt Satz Standard ist.
Ich meine gelesen zu haben, dass bisher nur Juristen oder durch einen Anwalt vertretene Personen eine Missbrauchsgebühr zahlen mussten. War der Beschwerdeführer ein Jurist?
Wobei die Höhe der Mißbrauchsgebühr ja noch recht moderat ist. Hätte wohl auch deutlich höher ausfallen können.