Der Kollege Siebers fragt sich gerade: Was ist eigentlich Akteneinsicht?
Antwort: Akteneinsicht ist Erfüllung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG). Allerdings: Über die Frage, ob zu einer ausreichenden Akteneinsicht auch eine strukturierte Akte gehört, kann man sicher trefflich streiten. Allerdings verstehe ich die Kammer/das Gericht in dem vom Kollegen geschilderten Fall nicht. Es würde doch auch nur der eigenen Arbeitserleichterung und der kürzeren Dauer des Verfahrens dienen, wenn man dem Verteidiger nicht ein ungeordnetes Aktenkonvolut vor die Füße wirft.
Ich kann dem Kollegen nur raten; wenn man mal von Anträgen in der Hauptverhandlung, Pausen usw. absieht: Drehen Sie den Spieß doch um und argumentieren mit der Entscheidung des BGH v. 14.04.2010 – 2 StR 42/10 und schreiben: Was du nicht willst, dass man dir tut, das füg auch keinem anderen zu. Oder: Warum muss ich mir aus einem Aktenkonvolut alles heraussuchen, wenn das (Revisions)Gericht das auch nicht tun will.
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