Das BVerfG hat mit Urt. v. 02.03.2010 (1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08) zur Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung aufgrund von §§ 100g StPO, 113a TKG Stellung genommen. So weit, so gut. Es stellt sich dann aber natürlich die Frage, wie es mit der Verwertbarkeit von vor dieser Entscheidung erhobenen Telekommunikationsdaten steht.
Dazu hat sich jetzt das OLG Hamm in mehreren Beschlüssen vom 13.04.2010 – 3 Ws 140/10 (es gibt auch noch 3 Ws 156/10 und 3 Ws 166/10; sind wortgleich) geäußert. Danach steht die Entscheidung des BVerfG der Verwertbarkeit “früherer” Daten nicht entgegen, wenn diese Daten vor Erlass der Hauptsacheentscheidung in Übereinstimmung mit den Vorgaben der einstweiligen Anordnungen vom 11. März 2008 und 28.10.2008 (jeweils 1 BvR 256/08) gewonnen worden sind.
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