Das OLG Brandenburg hatte sich ja schon zur Frage der Ermächtigungsgrundlage bei der Videomessung geäußert, vgl. hier. Nun hat es Stellung dazu genommen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04.2010 – 1 Ss (OWi) 68 Z/10), wie die Urteilsgründe in diesen Fällen beschaffen sein müssen und ausgeführt, dass zur Prüfung der Frage, ob eine Videoüberwachungsmaßnahme im Straßenverkehr eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage hat, es einer nachvollziehbaren Darlegung der Überwachungsmaßnahme in den Urteilsgründen bedarf. Das ist im Grunde die Fortführung der Rechtsprechung des BGH zum standardisierten Messverfahren. Da will die Rechtsprechung auch wissen, welches Messverfahren verwandt worden ist.
Im Übrigen: Deutliche Worte des OLG zur Qualität der amtsgerichtlichen Entscheidung.
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