Einer der gebührenrechtlichen Dauerbrenner ist die Frage der Anrechnung von an den Wahlverteidiger gezahlten Vorschüsse des Mandanten auf eine spätere Pflichtverteidigervergütung. Die Problematik, um die es in der Praxis viel Ärger gibt und die von den Obergerichten m.E. zu Unrecht zu Lasten des Verteidigers gelöst wird, hängt mit einem m.E. falschen Verständnis von § 58 Abs. 3 RVG zusammen.
In dem Zusammenhang hat sich jetzt auch das LG Düsseldorf zu Wort gemeldet. Es hat in seinem Beschl. v. 19.02.2010 – 11 KLs 4/05 u.a. ausgeführt, dass auf ein bestimmtes Aktenzeichen (Verfahren) vom Mandanten eingezahlte Vorschüsse nicht nach freiem Belieben auf andere Verfahren verrechnet werden können. Insoweit komme es entscheidend darauf an, wie die Zahlungen des Mandanten bestimmt waren.
Hintergrund dieser Entscheidung ist klar: Keine für den Verteidiger ggf. günstige Verrechnungen.
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M. E. entspricht die Entscheidung dem Rechtsgedanken des § 366 Abs. 1 BGB, wonach eine Tilgungsbestimmung des Schuldners stets zu beachten ist.