so könnte man abgewandelt die Entscheidung des BGH v. 13.04.2010 – 5 StR 428/09 kommentieren.
Der BGH hat nämlich festgestellt, dass auch gegenüber einer zum Zwecke der Steuerhinterziehung gegründeten Gesellschaft eine Untreue begangen werden kann. Eine Untreue eines Geschäftsführers gegenüber einer nach dem Recht der Virgin Islands gegründeten Limited sei nicht per se ausgeschlossen. Das gelte auch dann, wenn die Gesellschaft den alleinigen Zweck habe, aus Verkauf von Elektronikartikeln erwirtschaftete Gewinne an russischen Einfuhrabgaben vorbeizuschleusen. Entnehme einer der Geschäftsführer ohne Absprache mit anderen Teilen der Geschäftsleitung eine erhebliche Summe zur privaten Verwendung, könne dies einen Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht auch aus Gesellschaftervertrag ergeben, selbst wenn die Gesellschaft als solche keinem rechtmäßigen Zweck zu dienen bestimmt sei. Die Nichtigkeit einer Gesellschaft, die nach gültigem Recht errichtet worden sei, könne nicht allein wegen deren rechtsfeindlicher Geschäftsbetätigung angenommen werden.
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interessant, wie der bgh zunächst die zuständigkeit der deutschen justiz für den schutz von briefkästen in steuerparadiesen begründet, um dann gleich wieder zurückzurudern:
“Gegenstand des Verfahrens ist eine eigenmächtig vorgenommene Beuteteilung unter ausländischen Straftätern nahezu ohne Inlandsbezug. Dieser Hintergrund lässt einen überaus schonenden Einsatz justizieller Res-sourcen durch die Strafverfolgungsbehörden angezeigt erscheinen. Dement-sprechend werden alsbaldige Einstellungsmöglichkeiten zu erwägen sein.”