Für die Praxis interessant/bedeutsam ist die Entscheidung des BGH v. 09.03.2010 – 4 StR 606/09, die zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist. Der BGH hat hier einen weiteren Fall angenommen, in dem an § 238 Abs. 2 StPO zu denken ist, wenn später die Revision nicht aus formellen Gründen scheitern soll. Im Leitsatz heißt es:
“Die in die Hauptverhandlung eingeführte Bewertung des Vorsitzenden einer Strafkammer, eine Zeugin sei nicht mit dem Angeklagten verlobt, kann vom Angeklagten nur dann zur Grundlage einer Verfahrensrüge gemacht werden, wenn er eine Entscheidung des Gerichts gemäß § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt hat.”
Also nicht vergessen: Immer “schön” beanstanden. Die Instanzgerichte freut dieses belebende Element in der Hauptverhandlung.
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