Für diejenigen, die häufiger Nebenkläger vertreten, ist die Entscheidung des KG v. 22.03.2010 - 4 Ws 6/101 - von Bedeutung.
Das KG hat noch einmal darauf hingewiesen, dass die Anschlusserklärung eines minderjährigen Verletzten nach § 396 StPO nur wirksam ist, wenn der Personensorgeberechtigte ihn bei dieser Prozesserklärung vertritt oder der Erklärung des Minderjährigen zustimmt. Das KG untersucht dann zwar die Nebenklagevorschriften darauf, ob sie eine Auslegung dahingehend zulassen, dass ein minderjähriger Nebenklageberechtigter mit Vollendung des 14. Lebensjahres (prozessual) handlungsfähig ist und ohne Zustimmung seines Personensorgeberechtigten wirksam den Nebenklageanschluss erklären kann – Letztlich entscheidet es sich aber gegen eine solche Auslegung. Ihr stehe entgegen, dass damit ein Wertungswiderspruch zum materiellen Recht entstünde.
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für den fall, dass die eltern nicht einverstanden sind, gibt es immer noch 1909 bgb.
Entsprechendes gilt bei Strafanträgen: Sie müssen von allen Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein. Wird gerne übersehen – auch von Gerichten.
und freut dann das OLG, wenn man den Fehler
entdeckt.
@ 2
dass beide elternteile UNTERZEICHNEN müsse dürft so nicht ganz stimmen.
ich ergänze ein “n” und ein “e”.
@ N.n.: Und was ist mit dem Komma vor “dürfte”?
P.S.: Nur vorsorglich: Nicht “beide Elternteile”, sondern alle Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten, also einer oder zwei, je nachdem.
@ 6
das komma sollen sie bekommen, da bin ich nicht kleinlich.
aber die these, dass sämtliche erziehungsberechtigten UNTERZEICHNEN müssten, ist nicht zutreffend. die unterschrift eines erziehungsberechtigten genügt. und zwar solange wie etwaige weitere erziehungsberechtigte ihr – auch formloses – einverständnis erklärt haben.
@ N.n. Und – wo ist das “,”?
Aber ernsthaft: Das Vorliegen eines wirksamen Strafantrages ist von Amts wegen zu prüfen – und zwar i.d.R. nach Aktenlage. Wie soll das mit einem “formlosen Einverständnis” möglich sein bzw. dieses dokumentiert werden?
@ 8
“,”: wenn ein simples komma zu ihrem lebensglück beitragen kann, müssen sie ein wahrhaft glücklicher mensch sein.
und zum ernsthaften: dass das vorliegen eines wirksamen strafantrags von amts wegen zu prüfen ist, bestreitet auch niemand. aber diese prüfung kann nicht nur nach aktenlage, sondern auch im wege des freibeweises erfolgen, da es sich um eine prozessvoraussetzung handelt. oder sind sie da anderer ansicht?