In BtM-Verfahren spielt die Vorschrift des § 31 BtMG häufig eine große Rolle. Nach dieser Vorschrift kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offen legt und die Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt (BGH NStZ-RR 2009, 320 mit Nachweisen). Ein solcher Erfolg ist dann gegeben, wenn der Aufklärungsgehilfe durch die Mitteilung seines Wissens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen den von ihm Belasteten voraussichtlich mit Erfolg ein Strafverfahren geführt werden kann (BGH a.a.O.; BGH NStZ-RR 2009, 58; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11; § 30 II Strafrahmenwahl 4).
Dazu hat jetzt das OLG Köln noch einmal darauf hingewiesen, dass § 31 Nr. 1 BtMG eben nicht erfordert, dass ein Aufklärungserfolg „sichergestellt“ ist. Und: Nennt der Angeklagte Namen und Anschriften seiner Hintermänner, muss das Tatgericht die Verneinung eines Aufklärungserfolgs nachvollziehbar begründen.
Nachzulesen bei OLG Köln, Beschl. v. 13.04.2010, III – 1 RVs 58/10.
Weitere Beiträge:
- OLG Köln: Keine Aufhebung der Sicherungsverwahrung in einem Altfall Mit Beschl. v. 14.07.2010 - 2 Ws 428/10 hat das OLG Köln zur Anwendung der Entscheidung des EGMR v. 17.12.2009 auf...
- Und nochmal: Kein Beweisverwertungsverbot bei Missachtung des Richtervorbehalt, jetzt meldet sich das OLG Köln Das Thema ist der verfahrensrechtliche Dauerbrenner der letzten Jahre: Beweisverwertungsverbot bei Missachtung des Richtervorbehalts bei der Entnahme einer Blutprobe, ja...
- Der BGH und der neue § 31 BtMG Dre BGH hat jetzt in zwei Entscheidungen zur Anwendung des neuen § 31 BtmG und zur Anwendung des alten Rechts...
- OLG Köln: Handyverbot gilt nicht für Festnetz-Mobilteil Das OLG Köln teilt in einer PM mit: “Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat entschieden, dass die Benutzung eines...
- Das OLG Köln und die Ortsnähe des (Pflicht)Verteidigers – m.E. nicht zur Nachahmung empfohlen… In einem Beschl. v. 21.09.2010 – 2 Ws 594/10 hat das OLG Köln zu den (neuen) Auswahlkriterien für die Bestellung...





(Noch) keine Kommentare
Um über Neuigkeiten in dieser Diskussion informiert zu werden, können Sie den RSS-Feed für Kommentare zu diesem Beitrag abonnieren.