Schon wieder Besorgnis der Befangenheit – Grund: Gutes kollegiales Verhältnisses
Erstellt von Detlef Burhoff am Freitag 23. April 2010
“Zwar ist im Ausgangspunkt ein rein kollegiales Verhältnis zwischen zwei Richtern nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern DVBl 2001, 938; Meyer-Goßner, StPO, a. a. O., § 24 Rdnr. 10). Anders ist es jedoch dann, wenn der zuständige Richter und ein Verfahrensbeteiligter als Kollegen in demselben Spruchkörper tätig sind (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern a. a. O.) oder wenn das dienstliche Verhältnis so eng ist, dass es auf die persönliche Beziehung ausstrahlt (Siolek in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2006, § 24 Rdnr. 34).”
heißt es im Beschl. des OLG Düsseldorf v. 12.04.2010 – III-2 Ss 107/09 – 69/09 III. Das OLG hat dann aber die Besorgnis der Befangenheit bejaht und das u.a. mit dem guten kollegialen Verhältnis der beteiligten Richter bejaht. Nachzulesen hier.
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