Das OLG Köln hat jetzt in seinem Beschl. v. 05.02.210 – III RVs 25/10 seine und die obergerichtliche Rechtsprechung zum Umfang der Feststellungen bei einer Trunkenheitsfahrt fortgeschrieben. Danach gilt der Grundsatz, dass der Tatrichter im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt regelmäßig verpflichtet ist, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen, auch dann, wenn die Tat nicht zu einer Verurteilung nach § 316 StGB, sondern zum Schuldspruch wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) führt. Damit kann man in der Revision bei einer Sachrüge ggf. mal punkten.
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