Das OLG Koblenz weist in seinem Beschluss v. 06.04.2010 – 1 Ss 185/09 - darauf hin, dass einem juristischen Laien nicht zwangsläufig bewusst sein müsse, dass sich eine auf zwei Monate ab Rechtskraft befristete Nebenstrafe auf unbestimmte Zeit verlängert, solange der Führerschein nicht in amtliche Verwahrung genommen wird (§ 21 StVG). Nach den tatrichterlichen Feststellungen des LG war gegen den Angeklagten ein Strafbefehl ergangen, in dem gegen Angeklagten auch ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt worden war. Der Einspruch gegen den Strafbefehl war durch Urteil verworfen worden. Gegen das Verwerfungsurteil wurde keine Berufung eingelegt. Der Verteidiger des Angeklagten teilte diesem dann nach einem erfolglosen Wiedereinsetzungsantrag mit, dass es gebe keine Möglichkeit mehr gebe, gegen den Strafbefehl vorzugehen; das Fahrverbot sei deshalb rechtskräftig mit der Folge, dass ihm „ab sofort für die Dauer von zwei Monaten untersagt sei, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.” Die Ehefrau des Angeklagten hat das Schreiben entgegengenommen und es ihm am Abend desselben Tages übergeben.
Dem OLG haben diese Feststellungen nicht ausgereicht, um den Vorsatz für Fahren ohne Fahrerlaubnis zu belegen. Die Mitteilung des Verteidigers sei zwar, wie sich aus § 44 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StGB ergebe, sachlich falsch gewesen. Sie sei aber trotzdem geeignet, bei jemandem, der mit der Rechtslage nicht vertraut sei, den Eindruck hervorzurufen, die Verbotsfrist ende etwa 2 Monate nach deren Erhalt. Ob und inwieweit der Angeklagte die Rechtslage kannte, sei den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Zu letzterem wird der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung schweigen (müssen), um sich nicht unnötig zum Beweismittel gegen sich selbst zu machen. Das OLG hat im Übrigen ja genügend andere Kriterien/Umstände angesprochen, aus denen sich die Kenntnisse des Angeklagten ergeben kann. Nur festgestellt werden müssen sie erst einmal, bevor man daraus Schlüsse zieht.
vgl. zum Fahren ohne Fahrerlaubnis vor kurzem auch das AG Hamburg.
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Eventuell wird der Mandant nicht nur zu Letzterem, sondern zur Sache insgesamt schweigen müssen, um sich nicht durch ein partielles Schweigen, das gegen ihn ausgelegt werden kann, in Gefahr zu bringen.
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