Was häufig übersehen wird: Die Befriedungsgebühr Nr. 4141 VV RVG kann im Verfahren mehrfach entstehen. So z.B., wenn das Ermittlungsverfahren zunächst nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, dann aber wieder aufgenommen und Anklage erhoben und dann im gerichtlichen Verfahren das Verfahren nach § 153 StPO eingestellt wird. Hat der Verteidiger an allem mitgewirkt, gibt es zweimal die Nr. 4141 VV RVG. Allerdings: Nur, wenn man der Auffassung ist, dass vorbereitendes und gerichtliches Verfahren nicht dieselbe Angelegenheit sind, da sonst § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG gilt. Von letzterem gilt jedoch dann wieder eine Ausnahme, wenn mehr als zwei Jahre nach der ersten Einstellung vergangen sind (§ 15 Abs. 5 Satz 2 RVG) (vgl. zum mehrmaligen Anfall AG Düsseldorf, Urt. v. 09.02.2010, 36 C 2114/09).
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