Zum Beitrag springen


“His Majesty Maharaja” ist kein Titel

Interessant, interessant, man muss es ja nur wissen: Das Verwenden des Namenszusatzes „His Majesty Maharaja“ ist nicht als Missbrauch von Titeln strafbar. Wenn dieser Namenszusatz weder vererbt noch verliehen worden ist, kann dies allerdings den Bußgeldtatbestand des § 111 OWiG erfüllen, so das OLG München im Beschl. v. 03.03.2010 – 5 StRR II 39/10 

Weitere Beiträge:

  • Was häufig übersehen wird, ist… …dass auch der Pflichtverteidiger für die Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung (des Strafbefehlsverfahren) eine besondere Vertretungsvollmacht benötigt, wenn er...

Abgelegt unter Entscheidung, Nebengebiete, OWi, StGB, Strafrecht.

Schlagwörter: , , .

JuraBlogs.com: JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

2 Kommentare

Um über Neuigkeiten in dieser Diskussion informiert zu werden, können Sie den RSS-Feed für Kommentare zu diesem Beitrag abonnieren.

  1. n.n. schreibt:

    das erinnert mich an meine vorbereitung aufs 2. examen. da gabs im pagenkopf einen völlig antiquierten aktenvortrag über den “polizeichef” eines “zigeunerkönigs”, der sich mittels eines selbstgebastelten ausweises legitimieren wollte.
    aber der pagenkopf war damals zumindest im strafrecht auch gruselig schlecht …

  2. n.n. schreibt:

    ergänzung: aber selbst wenn es sich um einen vererbbaren namensbestandteil handeln sollte, könnte § 132a stgb doch nicht einschlägig sein. oder können namensbestandteile gleichzeitig einen “titel” bzw eine “öffentliche würde” darstellen!?



Ein bisschen HTML ist in Ordnung

oder richten Sie einen Trackback auf Ihrer Seite ein.