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	<title>Kommentare zu: Keine Außervollzugsetzung des Haftbefehls in Werferfällen</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Von: n.n.</title>
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		<dc:creator>n.n.</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 22 Mar 2010 11:35:17 +0000</pubDate>
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		<description>interessant zu lesen? der argumentationsgang des beschlusses geht doch geht doch über &quot;wer eine unvernünftige tat begeht, könnte sie wiederholen&quot; nicht hinaus. eine steile these nicht und mehr oder weniger plausibel als der umgekehrte satz &quot;wer eine vernunftgesteuerte tat begeht, könnte diese wiederholen&quot;. und mit dieser argumentation hätte man schlank die rspr des bverfg zum § 112 abs. 3 stpo hinter sich gelassen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>interessant zu lesen? der argumentationsgang des beschlusses geht doch geht doch über &#8220;wer eine unvernünftige tat begeht, könnte sie wiederholen&#8221; nicht hinaus. eine steile these nicht und mehr oder weniger plausibel als der umgekehrte satz &#8220;wer eine vernunftgesteuerte tat begeht, könnte diese wiederholen&#8221;. und mit dieser argumentation hätte man schlank die rspr des bverfg zum § 112 abs. 3 stpo hinter sich gelassen.</p>
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