Die sog. Werferfälle beschäftigen die Rechtsprechung immer wieder, allerdings meist mit Problemen, die im Bereich des Tatbestandes des § 315b StGB angesiedelt sind. Um so interessanter daher eine Haftentscheidung des OLG Oldenburg vom 11.03.2010 – 1 Ws 116/10, in der das OLG die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls durch das LG “kassiert” hat. In der Entscheidung führt das OLG aus, dass derjenige, der wiederholt mit bedingtem Tötungsvorsatz “aus Jux” Leitpfosten von einer Autobahnbrücke auf die Fahrbahn wirft (§§ 211, 315b, 21, 22 StGB), nicht vernunftgesteuert handelt. Deshalb könne eine weitere Tatwiederholung nicht sicher ausgeschlossen werden, so dass eine Verschonung von der mit dem Haftgrund der schweren Tat (§ 112 Abs. 3 StPO) begründeten Untersuchungshaft gegen Auflagen nicht in Betracht komme.
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interessant zu lesen? der argumentationsgang des beschlusses geht doch geht doch über “wer eine unvernünftige tat begeht, könnte sie wiederholen” nicht hinaus. eine steile these nicht und mehr oder weniger plausibel als der umgekehrte satz “wer eine vernunftgesteuerte tat begeht, könnte diese wiederholen”. und mit dieser argumentation hätte man schlank die rspr des bverfg zum § 112 abs. 3 stpo hinter sich gelassen.