Ich hatte ja heute Nachmittag schon über den Beschluss des OLG Düsseldorf v. 09.02.2010 - IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10 berichtet, und zwar hier. Ich habe gesucht und ihn gefunden. Hier also der Volltext. Die Leitsätze lassen sich m.E. wie folgt formulieren:
- Die Vorschriften der §§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG scheiden als Ermächtigungsgrundlage für eine Videomessung des (Sicherheits)Abstandes nach dem Messverfahren ViBram aus.
- Das Ergebnis einer dennoch durchgeführten Messung unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.
Damit hat nach dem OLG Oldenburg jetzt das zweite OLG ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Allmählich wird sich der Gesetzgeber was überlegen müssen.
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Dieser Beschluss hat tatsächlich eine neue Qualität. Es wird konkretisiert, dass selbst die Videoaufzeichnung ohne Personendaten (Kennzeichen oder Personen)ohne bereits vorliegenden Verdacht nicht zulässig seien. Da bin ich wirklich gespannt, ob die Innenministerien als oberste Fachaufsicht über die Länderpolizeien reagieren. Wie nehmen das andere Gerichte auf, die bisher wenigstens Rechtsgrundlagen für verdachtsabhängige Aufzeichnungsverfahren gesehen haben?
Gedanken- ob wir nicht langsam diesen Planeten verlassen haben!
Folgen wir einmal der Schlussfolgerung der Beweisverwertungsverbote und sagen wir mal nicht Videospeicherung sondern Speicherung. Wo es ja eigentlich drum geht
Dann beschäftigen wir uns damit, ob ein Gehirn ein Speicher ist und das Auge ein Sensor. Dies wird wohl auch nicht bestritten.
Heisst das , das ein Polizist im Dienst nur anlassbezogen und verdachtsbezogen in die Welt schauen darf und sein Speichermodul im Gehirn nur bei einem begründetem Tatvorwurf aktivieren darf.
Denn es ist unbestritten , dass der Mensch sich Farbe , Fahrzeugtyp, und gegenenfalls das Kennzeichen und die Siluette eines Fahrers abgespeichern kann. Er kann aber ein Bild seiner Wahrnehmung wiedergeben.
Es wird Zeit hier mal eine eindeutige Rechtsgrundlage zu schaffen!!!!
@ Lexis nexis-Ich finde das OLG Düsseldorf überzeugender. [...]
Les erst heute den Kommentar vom 22.3. – es ist inzwischen viel passiert! :
Ich gehe davon aus, dass nach den letzten Erkenntnissen über mögliche Beweggründe des Einzelrichteres beim OLG Düsseldorf dieses Urteil an Überzeugungskraft verloren hat.- oder?
Da Ihnen die Sachlage bekannt ist , bin ich eigentlich schon erstaunt, dass nichts berichtet wird.
man muss doch nicht alles kommentieren, zudem, wenn es sich wohl zunächst mal nur um eine Behauptung handelt….
Hallo!
Eine Frage von einer Betroffenen.
Habe ich jetzt noch eine Chance meine Verkehrsordnungswidrigkeit (Abstandsmessung) im Zeugen-Fragebogen der Polizei einfach abzulehen?
Wie formulier ich das richtig? Der Verstoß wird nicht zugegenen……mit der Begründung die Videomessung ist nicht zulässig?
Vielen Dank für die Hilfe!
Kerstin
Hallo, nein. Zudem die Rechtslage nach der Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 nicht einfacher geworden sein dürfte. Aber warum wollen Sie sich überhaupt bei der Polizei einlassen?
Danke für die prompte Antwort und Hilfe,
Da ich einen Firmenwagen fahre, habe ich das erstmal das Schreiben “Zeugenbefragung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit bekommen” d.h. auf der zweiten Seite muss ich ja mich als Fahrzeugführerin melden. Und den Verstoß zugeben (oder auch nicht) mit einem Kreuzchen. Wenn ich den Verstoß verneine muss ich auch noch eine Begründung schreiben.
Eigentlich hatte ich mich schon gedanklich mit meiner Strafe abgefunden, bis ich auf ihrer Seite von der Unzulässigkeit des Videos gelesen habe.
Deswegen bin ich der Meinung, muss ich mich bei dem zuständigen bayrischen Polizeiverwaltungsamt melden bzw. mit demselbigen einlassen. Ob ich will oder nicht….
nein, müssen Sie NICHT. Gehen Sie zum einem Verteidiger/Rechtsanwalt, der Ihnen das erklärt