Auch das OLG Düsseldorf kommt zum Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung – Luft für die Verwaltungsbehörden wird dünner
Erstellt von Detlef Burhoff am Dienstag 2. März 2010
Ich hatte ja heute Nachmittag schon über den Beschluss des OLG Düsseldorf v. 09.02.2010 - IV-3 RBs 8/10 2 Ss-OWi 4/10 berichtet, und zwar hier. Ich habe gesucht und ihn gefunden. Hier also der Volltext. Die Leitsätze lassen sich m.E. wie folgt formulieren:
- Die Vorschriften der §§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG scheiden als Ermächtigungsgrundlage für eine Videomessung des (Sicherheits)Abstandes nach dem Messverfahren ViBram aus.
- Das Ergebnis einer dennoch durchgeführten Messung unterliegt einem Beweisverwertungsverbot.
Damit hat nach dem OLG Oldenburg jetzt das zweite OLG ein Beweisverwertungsverbot angenommen. Allmählich wird sich der Gesetzgeber was überlegen müssen.
Siehe auch:
- Achtung: Videomessung: OLG Oldenburg kommt zum Beweisverwertungsverbot Share Die Frankfurter Rundschau meldet auf der Grundlage einer Pressemitteilung des OLG Oldenburg: “Verkehrssünder dürfen nicht mit Bußgeldern belegt werden,...
- Das kommt in den besten Familien vor, oder: Innendivergenz im Hause “OLG Düsseldorf” bei ViBrAM Share Das kommt in den besten Familien vor, dass man sich nicht einig ist. Und es kommt auch bei den...
- OLG Schleswig: Auch 2. Bußgeldsenat kommt zum Beweisverwertungsverbot bei der Missachtung des Richtervorbehalts Share Da flattert mir gerade eine weitere Entscheidung zum Richtervorbehalt und zum Beweisverwertungsverbot bei dessen Missachtung bei der Entnahme einer...
- OLG Düsseldorf dann noch mal zur Videomessung… Verteidiger geht “an der Problematik vorbei” Share Es war ja zu erwarten, dass die OLGs nach der Entscheidung des BVerfG zur Videomessung v. 11.08.2009 die Messverfahren...
- OLG Jena: Videomessung – kein Beweisverwertungsverbot bei verdachtsabhängiger Messung Share Nach einer PM vom 14.01.2010 hat inzwischen auch das OLG Jena in einem Beschluss vom 6. 1. 2010 –...
In diesem Blog berichtet 



Dienstag 2. März 2010 um 22:11
Dieser Beschluss hat tatsächlich eine neue Qualität. Es wird konkretisiert, dass selbst die Videoaufzeichnung ohne Personendaten (Kennzeichen oder Personen)ohne bereits vorliegenden Verdacht nicht zulässig seien. Da bin ich wirklich gespannt, ob die Innenministerien als oberste Fachaufsicht über die Länderpolizeien reagieren. Wie nehmen das andere Gerichte auf, die bisher wenigstens Rechtsgrundlagen für verdachtsabhängige Aufzeichnungsverfahren gesehen haben?
Mittwoch 3. März 2010 um 08:40
[...] Kollege Burhoff hat die vollständigen Informationen und den Beschluß im Volltext. Tags:Abstandsmessung, VAMA, [...]
Montag 15. März 2010 um 10:54
Gedanken- ob wir nicht langsam diesen Planeten verlassen haben!
Folgen wir einmal der Schlussfolgerung der Beweisverwertungsverbote und sagen wir mal nicht Videospeicherung sondern Speicherung. Wo es ja eigentlich drum geht
Dann beschäftigen wir uns damit, ob ein Gehirn ein Speicher ist und das Auge ein Sensor. Dies wird wohl auch nicht bestritten.
Heisst das , das ein Polizist im Dienst nur anlassbezogen und verdachtsbezogen in die Welt schauen darf und sein Speichermodul im Gehirn nur bei einem begründetem Tatvorwurf aktivieren darf.
Denn es ist unbestritten , dass der Mensch sich Farbe , Fahrzeugtyp, und gegenenfalls das Kennzeichen und die Siluette eines Fahrers abgespeichern kann. Er kann aber ein Bild seiner Wahrnehmung wiedergeben.
Es wird Zeit hier mal eine eindeutige Rechtsgrundlage zu schaffen!!!!
Mittwoch 17. März 2010 um 09:12
[...] n.n. bei Auch OLG Braunschweig: Zeitnaher Konsum von Drogen vor Fahrtantritt erforderlichkapelu bei Auch das OLG Düsseldorf kommt zum Beweisverwertungsverbot bei der Videomessung – Luft f&#…kapelu bei Videomessung und kein Ende… OLG Bamberg zu Multanova VR 6F und Es 1.0LexisNexis® [...]
Montag 22. März 2010 um 20:10
[...] Nach Auffassung des OLG Bamberg (vgl. Beschl. v. 25.02.2010 – 3 Ss OWi 206/10) ist § 100 h I 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 I OWiG (auch) für den Einsatz des zur polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung in Bayern verwendeten Radarmessgeräts “Multanova VR 6F” sowie den zum gleichen Zweck eingesetzten sog. Einseitensensor des Typs “ES1.0″ und für die hierbei jeweils nur bei Erreichen eines bestimmten Grenzwertes ausgelöste fotografische Erfassung Betroffener eine hinreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot besteht nicht. Der 3. Senat für Bußgeldsachen hat sich damit Anschluss an OLG Bamberg NJW 2010, 100 f. = DAR 2010, 26 ff. = VRR 2009, 468 ff. = StRR 2009, 475 ff. = zfs 2010, 50 ff. angeschlossen. Zu der Frage, ob es richtig ist, § 100h StPO als Ermächtigungsgrundlage anzusehen, ist schon einiges geschrieben. Ich finde das OLG Düsseldorf überzeugender. [...]
Mittwoch 21. April 2010 um 16:31
@ Lexis nexis-Ich finde das OLG Düsseldorf überzeugender. [...]
Les erst heute den Kommentar vom 22.3. – es ist inzwischen viel passiert! :
Ich gehe davon aus, dass nach den letzten Erkenntnissen über mögliche Beweggründe des Einzelrichteres beim OLG Düsseldorf dieses Urteil an Überzeugungskraft verloren hat.- oder?
Da Ihnen die Sachlage bekannt ist , bin ich eigentlich schon erstaunt, dass nichts berichtet wird.
Mittwoch 21. April 2010 um 22:24
man muss doch nicht alles kommentieren, zudem, wenn es sich wohl zunächst mal nur um eine Behauptung handelt….
Montag 26. Juli 2010 um 12:43
Hallo!
Eine Frage von einer Betroffenen.
Habe ich jetzt noch eine Chance meine Verkehrsordnungswidrigkeit (Abstandsmessung) im Zeugen-Fragebogen der Polizei einfach abzulehen?
Wie formulier ich das richtig? Der Verstoß wird nicht zugegenen……mit der Begründung die Videomessung ist nicht zulässig?
Vielen Dank für die Hilfe!
Kerstin
Montag 26. Juli 2010 um 13:07
Hallo, nein. Zudem die Rechtslage nach der Entscheidung des BVerfG v. 05.07.2010 nicht einfacher geworden sein dürfte. Aber warum wollen Sie sich überhaupt bei der Polizei einlassen?
Montag 26. Juli 2010 um 17:53
Danke für die prompte Antwort und Hilfe,
Da ich einen Firmenwagen fahre, habe ich das erstmal das Schreiben “Zeugenbefragung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit bekommen” d.h. auf der zweiten Seite muss ich ja mich als Fahrzeugführerin melden. Und den Verstoß zugeben (oder auch nicht) mit einem Kreuzchen. Wenn ich den Verstoß verneine muss ich auch noch eine Begründung schreiben.
Eigentlich hatte ich mich schon gedanklich mit meiner Strafe abgefunden, bis ich auf ihrer Seite von der Unzulässigkeit des Videos gelesen habe.
Deswegen bin ich der Meinung, muss ich mich bei dem zuständigen bayrischen Polizeiverwaltungsamt melden bzw. mit demselbigen einlassen. Ob ich will oder nicht….
Montag 26. Juli 2010 um 18:21
nein, müssen Sie NICHT. Gehen Sie zum einem Verteidiger/Rechtsanwalt, der Ihnen das erklärt