Im Moment flattern nur so die Beschlüsse der OLG zur Videomessung im Straßenverkehr ins Haus. Jetz hat auch das OLG Dresden entschieden. Es geht in seiner Entscheidung vom 02.02.2010 – SS (OWi) 788/09 davon aus, dass § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO Rechtsgrundlage für eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr nur sein, kann, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen und lediglich zur Identifizierung des Betroffenen als Verdächtigen erfolgte. Etwas anderes gelte, wenn der Messbeamte die Videoaufzeichnung ununterbrochen durchlaufen lässt, so dass auch eine Vielzahl von sich verkehrsgerecht verhaltenden Fahrern erfasst würde, um dann diejenigen herauszufiltern, die verdächtig sind, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben. Für den Fall will sich das OLG der Auffassung des OLG Oldenburg anschließen und wohl von einem Beweisverwertungsverbot ausgehen. Da sich diese Vorgaben aus dem amtsgerichtlichen Urteil (AG Meissen) nicht nachvollziehn ließen, hat das OLG aufgehoben und zurückverwiesen.
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Ich werde nun also den Messbeamten fragen, ob und bitteschön wie er über mindestens 300m Entfernung auf einer dreispurigen Autobahn ohne Hilfsmittel die Geschwindigkeit und den Abstand eines Fahrzeuges ermittelt und konkret-individuell die Kamera eingeschaltet und “draufgehalten” hat, obwohl ich schon im Dezemer veröffentlicht habe, dass dies nicht gehen kann. Wir haben ja sonst nichts zu tun.
beschweren Sie sich beim OLG, nicht bei mir. OLG Düsseldorf sagt ja übrigens auch: Das geht nicht
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