Das Thema ist der verfahrensrechtliche Dauerbrenner der letzten Jahre: Beweisverwertungsverbot bei Missachtung des Richtervorbehalts bei der Entnahme einer Blutprobe, ja oder nein? Nun hat sich in der Diskussion auch noch einmal das OLG Köln zu Wort gemeldet. Es vertritt in seinem Beschluss vom – 15.01.2010 – 83 Ss 100/09 – die Auffassung, dass die Nichteinrichtung eines (erforderlichen) nächtlichen richterlichen Eildienstes nicht per se zur Annahme eines Beweisverwertungsverbotes führe und grenzt sich darin vom 3. Strafsenat des OLG Hamm ab. Das OLG Köln ist zudem der Auffassung, dass bei der Frage nach der Erforderlichkeit des Eildienstes nicht auch auf nächtliche Blutentnahmen abgestellt werden müsse, denn die Rechtsprechung des BVerfG betreffe Durchsuchungen mit einem vefassungsrechtlichen Richtervorbehalt. Na ja, kann man auch anders sehen. Jedenfalls: Die Karawane zieht weiter…..
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Der Link klemmt. Richtig ist wohl dieser:
http://www.strafrecht-online.de/inhalte/strafrechtliche-entscheidungen/aktuelle-urteile/olg-koeln-beschl-v-15012010-83-ss-10009/
Danke sehr, ist korrigiert!
Das Landgericht Kassel hat mit Beschluß vom 20.01.2010 deutlich ausgeführt, daß eine die richterliche Anordnung entbehrlich machende Einwilligung in die Entnahme einer Blutprobe nicht schon in deren Duldung zu sehen ist. Zur Frage der Verwertbarkeit mußte sich das LG nicht mehr äußern, weil die StA das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt hatte.
http://www.recht21.com/lg_kassel_2010_01_20.html