Heute nur kurz der Hinweis darauf, dass sich das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 07.01.2010 – 2 Ss OWi 552/09 der h.M. in der Rechtsprechung in der Frage der Verwertbarkeit von Voreintragungen angeschlossen hat. Bisger war das OLG FFM als einziges Obergerichte davon ausgegangen, dass der Tatrichter nicht gehindert istl, Voreintragungen zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG) begangen worden ist, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) erfolgt. Das hatte die h.M. anders gesehen. Der “Anschluss” des OLG FFM bedeutet, dass nun eine Vorlage an den BGH entbehrlich ist.
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Wie schön. Wahrscheinlich ist dem Senat in der Beratung aufgefallen, daß man eine Vorlage zum BGH nicht überzeugend begründen kann. Die Strafsenate des OLG Frankfurt – in früheren Zeiten mal ein Schule für liberale Strafrechtspolitik – neigen ja zwischenzeitlich vielfach zu einer recht restriktiven Rechtsprechung, mitunter gar zu merkwürdigen Auffassungen, die kein anderes OLG vertritt. Nichts gegen eine eigene Meinung, wenn sie gut begründet ist. Aber immer nur auf ältere eigene Entscheidungen zu verweisen, die ihrerseits keine Begründung enthalten, stellt qualitativ kein Highlight dar.
Man kann ja als Anwalt mit den meisten gerichtlichen Entscheidungen im Ergebnis leben. Aber die Begründungen bzw. Nichtbegründungen des OLG Frankfurt sind in meinen Augen oftmals keine Sternstunden der Rechtsanwendung.