BGH-Präsident zu § 81a und zum Richtervorbehalt
Erstellt von Detlef Burhoff am Freitag 5. Februar 2010
Hallo, wer Interessen daran hat zu erfahren, was der BGH-(Präsident) vom Richtervorbehalt bei der Blutprobe (§ 81a Abs. 2 StPO) hält; der sollte hier nachlesen: http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,676185,00.html
Siehe auch:
- Auch OLG Düsseldorf springt beim Richtervorbehalt (§ 81a StPO) zu kurz Share Gerade stoße ich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 21.02.2010 – IV 1 RBs 3/10, in der sich...
- Mutiert der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO (in Berlin) zum Geschäftsstellenvorbehalt? Share Über eine ggf. – gelinde gesagt – eigenwillige/besondere Art der Einhaltung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO...
- Auch OLG Oldenburg: BVV bei Blutentnahme (§ 81a Abs. 2 StPO) Share Der Kollege Koop aus Lingen übersendet mir gerade den Beschluss des OLG Oldenburg vom 12.10.2009 – 2 SsBs 149/09,...
- Das BVerfG zum dritten Mal zu § 81a Abs. 2 StPO: Verschont mich zur Begründung von “Gefahr im Verzug” mit Allgemeinplätzen Share Da kommt doch mal wieder Bewegung ins Spiel . Gerade hat das BVerfG in einem Beschluss v. 11.06.2010 - 2...
- Und täglich grüßt das Murmeltier, oder Neues aus dem Osten? VerfGThüringen zum BVV bei Verletzung des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO) Share Der Kollege Melchior hat mich gestern dankenswerter Weise auf den Beschl. des VerfGH Thüringen v. 25.03.2010 – verfGH 49/09...
In diesem Blog berichtet 



Samstag 6. Februar 2010 um 04:37
Tja, vor kurzem haben Sie sich noch gefragt, wie man das jahrzehntelange Ignorieren des Richtervorbehalts überhaupt nicht gesehen hat.
Nach dem Interview(ausschnitt) wird wohl klar, dass es auf BGH-Ebene wohl eher um die Praktikabilität geht als um strenge Gesetzesauslegung. Aus praktischen Erwägungen überlässt man die Verantwortung zur Blutprobe wenig bis mäßig rechtlich geschulten Beamten des mittleren Diensts.
Eine selbstbewusste Richterschaft sieht zumindest anders aus.
Samstag 6. Februar 2010 um 23:30
den ersten Satz Ihres Kommentars verstehe ich nicht.
Dienstag 9. Februar 2010 um 14:24
seltsam. insbesondere, wenn man bedenkt, dass die rechtsprechung nach wie vor davon ausgeht, dass es sich bei einem ärztlichen eingriff stets um eine tatbestandsmäßige körperverletzung handelt. und das soll nach auffassung des herrn tolksdorf künftig – und ohne not – von einem polizeibeamten angeordnet werden dürfen?
Freitag 16. Juli 2010 um 18:34
ich wurde am 28.5.2010 mit gewalt angehalten um 23:30 ich wurde mit Gewalt zum Pusten gezwungen ,und wurde mit Handschellen mit zur Blutprobe nach Mayen Mitgenommen mit gewald , vor dem Krankenhaus Wurden mir im Auto die Handschellen abgenommen es hätte ja jemand sehen können wie sie mit mir umgegangen sind. In der Ambulanz wurde mir von den zwei Beamten gesagt ich soll hier mitmachen sonst werden sie mich mithollen auf die Wache und ich käme in eine Zelle, da kam einer und nahm mir Blut ab ohne Abbinden des Armes ich sagte was das soll er sagte ihre Venen kan man gut sehen er Stach mir in die Vene er ging mit der Spritze weg ich sah ihn nicht wieder . Um 23:30 Sicherung um 23:40 Bluprobe mit Ergebnis fertig . Blutentnahme ist ohne Richter Erlaubniss gemacht worden .
Im Krankenhaus Mayen werden Alkoholblutproben von Ärtzten durchgeführt die anscheinend wenig verdienen sie Lasen sich von der Polizei Bezahlen in Bar oder Rechnungsvormular- Rechnungsvordruk .
Ich habe den Personalratsvorsitzenden gefragt ob er weiß
das eine Blutentnahme nicht ohne Richterbeschluss gemacht werden darf , er sagte das weiss er , aber es wird halt immer so von der Polizei so gemacht in Mayen .
Die Ärzte machen das auf Freiwillige bassis .
Im Arbeitsvertrag steht nicht drin das sie es machen müßen sie machen es Freiwilig wegen des Geldes .
Was sind das für Ärtzte das ist eine Körperverletzung.
Ich bin 59 Jahre Alt Schwerbehindert und habe im rechten arm eine Titanschiene drin mit 11 Schrauben und eine Lähmung im Arm so auch eine 2 cm verkürzung des rechten Schlüsselbeins , Die Polizei Mayen Reichert – Simmon holten darauf keine Rücksicht.