Zum Beitrag springen


Außergewöhnliche Umstände gegen ein Fahrverbot müssen stets geprüft werden.

Ich habe ja schon häufiger geschrieben: “Man ist immer wieder erstaunt”, was alles nicht beachtet wird. So auch, wenn man die Entscheidung des OLG Hamm v. 19.01.2010 – 2 (6) Ss OWi 987/09 - liest. Der Betroffene wird wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. Es wird ein Fahrverbot verhängt. Allerdings im Urteil keinerlei Ausführungen zu einem “Absehen” vom Fahrverbot. Dabei hat schon das BVerfG 1969 darauf hingewiesen, dass die Fahrverbotsentscheidung immer verhältnismäßig sein muss. Daher muss selbst unter Berücksichtigung der sog. Indizwirkung immer dargelegt/geprüft werden, ob und warum besondere Umstände, die ein ein Absehen rechtfertigen würden, nicht vorliegen. Das darf das AG jetzt nachholen.

Weitere Beiträge:

Abgelegt unter Entscheidung, OWi, Straßenverkehrsrecht.

Schlagwörter: , , , , , , .

JuraBlogs.com: JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

(Noch) keine Kommentare

Um über Neuigkeiten in dieser Diskussion informiert zu werden, können Sie den RSS-Feed für Kommentare zu diesem Beitrag abonnieren.



Ein bisschen HTML ist in Ordnung

oder richten Sie einen Trackback auf Ihrer Seite ein.