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	<title>Kommentare zu: OLG Jena: Videomessung &#8211; kein Beweisverwertungsverbot bei verdachtsabhängiger Messung</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Von: Zu schnell gefahren? – Sind jetzt tatsächlich alle Blitzerfotos nicht verwertbar? &#124; Beweisverwertungsverbot, Blitzer, Freispruch, Rechtsgrundlage, verdachtsunabhängige Videoüberwachung &#124; LawBike.de</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/01/olg-jena-videomessung-kein-beweisverwertungsverbot-bei-verdachtsabhaengiger-messung/comment-page-1/#comment-1225</link>
		<dc:creator>Zu schnell gefahren? – Sind jetzt tatsächlich alle Blitzerfotos nicht verwertbar? &#124; Beweisverwertungsverbot, Blitzer, Freispruch, Rechtsgrundlage, verdachtsunabhängige Videoüberwachung &#124; LawBike.de</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 27 Apr 2010 14:12:35 +0000</pubDate>
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		<description>[...] ein Beweisverwertungsverbot annahmen, wurde dies von den Oberlandesgerichten Stuttgart (Vibram), Jena und Bamberg (Abstandsunterschreitung) jedoch anders [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] ein Beweisverwertungsverbot annahmen, wurde dies von den Oberlandesgerichten Stuttgart (Vibram), Jena und Bamberg (Abstandsunterschreitung) jedoch anders [...]</p>
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		<title>Von: Willi</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/01/olg-jena-videomessung-kein-beweisverwertungsverbot-bei-verdachtsabhaengiger-messung/comment-page-1/#comment-899</link>
		<dc:creator>Willi</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 17 Feb 2010 13:25:14 +0000</pubDate>
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		<description>M. E. kann 100 h StPO i.V.m 46 OwiG schon aus Gründen der verfassungskonformen Auslegung nicht für Fälle herangezogen werden, in denen vollautomatisch (!) die Begehung einer Ordnungswidrigkeit festgestellt wird und dann ebenfalls automatisch ein Beweisfoto des &quot;Verdächtigen&quot; gefertigt wird. Damit würde im Bereich der Ordnungswidrigkeiten (!) der flächendeckenden Videoüberwachung und automatischen Verfolgung von Owis Tür und Tor geöffnet. Die technischen Voraussetzungen mal angenommen (und das ist gar nicht mal abwegig) könnte der gesammte öffentliche Raum mit Kameras zugepflastert werden und bei jeder automatisch festgestellten Owi wird ein Foto gemacht. Falschparken, Zigarette auf der Straße fallen gelassen, den Hund nicht an der Leine geführt, ein Papiertaschentuch nicht im Mülleimer entsorgt, alles könnte automatisch festgestellt, bearbeitet und geahndet werden. Mit dieser Folge wäre 100 h StPO m. E. unverhältnismäßig und außerdem zu unbestimmt. Da wurde mal wieder passend gemacht, was schlicht nicht passte. Es lebe der Rechtsstaat!</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>M. E. kann 100 h StPO i.V.m 46 OwiG schon aus Gründen der verfassungskonformen Auslegung nicht für Fälle herangezogen werden, in denen vollautomatisch (!) die Begehung einer Ordnungswidrigkeit festgestellt wird und dann ebenfalls automatisch ein Beweisfoto des &#8220;Verdächtigen&#8221; gefertigt wird. Damit würde im Bereich der Ordnungswidrigkeiten (!) der flächendeckenden Videoüberwachung und automatischen Verfolgung von Owis Tür und Tor geöffnet. Die technischen Voraussetzungen mal angenommen (und das ist gar nicht mal abwegig) könnte der gesammte öffentliche Raum mit Kameras zugepflastert werden und bei jeder automatisch festgestellten Owi wird ein Foto gemacht. Falschparken, Zigarette auf der Straße fallen gelassen, den Hund nicht an der Leine geführt, ein Papiertaschentuch nicht im Mülleimer entsorgt, alles könnte automatisch festgestellt, bearbeitet und geahndet werden. Mit dieser Folge wäre 100 h StPO m. E. unverhältnismäßig und außerdem zu unbestimmt. Da wurde mal wieder passend gemacht, was schlicht nicht passte. Es lebe der Rechtsstaat!</p>
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		<title>Von: Werner</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/01/olg-jena-videomessung-kein-beweisverwertungsverbot-bei-verdachtsabhaengiger-messung/comment-page-1/#comment-791</link>
		<dc:creator>Werner</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 16:35:29 +0000</pubDate>
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		<description>So ist es. Wenn man heute § 100h StPO als Rechtsgrundlage anführt, muß man sich auch fragen lassen, auf welcher Rechtsgrundlage denn vor Einführung dieser Norm und deren Vorgängerregelung &quot;geblitzt&quot; worden ist. Die Entstehungsgeschichte dieser Normen zeigt eindeutig, daß damit nicht &quot;Starenkästen&quot; legitimiert werden sollten. Es ist aus meiner Sicht ziemlich an den Haaren herbeigezogen, eine Regelung als Ermächtigungsgrundlage anzuführen, die weder vom Wortlaut noch vom Zweck der Norm paßt. 

Fakt ist: niemand ist es bislang aufgefallen, daß die Herstellung von Lichtbildern durch &quot;Blitzanlagen&quot; in ein Grundrecht eingreifen könnte. Nunmehr, da seit Jahrzehnten überall im Land &quot;Starenkästen&quot; stehen, kann man doch nicht zum Ergebnis kommen, daß die Messungen mangels Rechtsgrundlage alle rechtswidrig sind. Schon aus fiskalischen Gründen und der öffentlichen Ordnung wegen. Es kann nicht sein, was nicht sein darf. Also wird irgendeine Rechtsgrundlage gesucht und &quot;passend gemacht&quot;.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>So ist es. Wenn man heute § 100h StPO als Rechtsgrundlage anführt, muß man sich auch fragen lassen, auf welcher Rechtsgrundlage denn vor Einführung dieser Norm und deren Vorgängerregelung &#8220;geblitzt&#8221; worden ist. Die Entstehungsgeschichte dieser Normen zeigt eindeutig, daß damit nicht &#8220;Starenkästen&#8221; legitimiert werden sollten. Es ist aus meiner Sicht ziemlich an den Haaren herbeigezogen, eine Regelung als Ermächtigungsgrundlage anzuführen, die weder vom Wortlaut noch vom Zweck der Norm paßt. </p>
<p>Fakt ist: niemand ist es bislang aufgefallen, daß die Herstellung von Lichtbildern durch &#8220;Blitzanlagen&#8221; in ein Grundrecht eingreifen könnte. Nunmehr, da seit Jahrzehnten überall im Land &#8220;Starenkästen&#8221; stehen, kann man doch nicht zum Ergebnis kommen, daß die Messungen mangels Rechtsgrundlage alle rechtswidrig sind. Schon aus fiskalischen Gründen und der öffentlichen Ordnung wegen. Es kann nicht sein, was nicht sein darf. Also wird irgendeine Rechtsgrundlage gesucht und &#8220;passend gemacht&#8221;.</p>
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		<title>Von: Detlef Burhoff</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/01/olg-jena-videomessung-kein-beweisverwertungsverbot-bei-verdachtsabhaengiger-messung/comment-page-1/#comment-789</link>
		<dc:creator>Detlef Burhoff</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 16:21:06 +0000</pubDate>
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		<description>man muss mal schauen, wie das OLG das im Einzelnen begründet hat. ich habe gegen den § 100h StPO auch meine Bedenken. Unabhängig von den von Ihnen angesprochenen Fragen: Es sind damit doch ganz andere Fälle gemeint (gewesen).</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>man muss mal schauen, wie das OLG das im Einzelnen begründet hat. ich habe gegen den § 100h StPO auch meine Bedenken. Unabhängig von den von Ihnen angesprochenen Fragen: Es sind damit doch ganz andere Fälle gemeint (gewesen).</p>
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		<title>Von: Gabi</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/01/olg-jena-videomessung-kein-beweisverwertungsverbot-bei-verdachtsabhaengiger-messung/comment-page-1/#comment-788</link>
		<dc:creator>Gabi</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 15:59:36 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://blog.strafrecht-online.de/?p=2106#comment-788</guid>
		<description>Das ist meiner Ansicht nach schon vom Ansatz her falsch gedacht. Wenn man § 100h StPO als Rechtsgrundlage heranzieht, ist dessen Abs. 2 zu beachten: &quot;Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten.&quot;  Zum Zeitpunkt der automatischen Fertigung des Lichtbildes hat der &quot;Geblitzte&quot; aber noch nicht die Beschuldigteneigenschaft. Diese kann ihm auch nicht von der Software der Blitzanlage als Ergebnis der Messung verliehen werden. Denn, so die einhellige Auffassung in der Rechtsprechung: die Beschuldigteneigenschaft kann nur durch einen menschlichen Willensakt begründet werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, Einl. Rn. 76 m.w.N.). Eine Maschine kann das nicht. Eine Blitzanlage kann keinen menschlichen Willensakt entfalten. Die Software kann keine Einzelfallentcheidung treffen. 

Und dieser Willensakt kann ihr auch nicht vorwegnehmend durch die OWi-Behörde für alle Fälle eingepflanzt werden. Nach dem Motto: &quot;Jeder, der von diesem Apparat gemessen wird, wird zwischen Messung und Fotoauslösung kraft unseres allgemeinen behördlichen Willens zum Beschuldigten/Betroffenen erklärt.&quot; Notwendig ist immer eine individuelle Ermessensentscheidung eines Menschen. Wenn man den Wortlaut des § 100h StPO ernst nimmt, müßte also erst gemessen und dann von einem Menschen entschieden werden, ob auch &quot;geblitzt&quot; wird. 

Praktisch ist das natürlich nicht durchführbar. Aber das ist nicht das Problem der Betroffenen. Dann muß eben eine passende Rechtsgrundlage geschaffen werden, die es zur Zeit nicht gibt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist meiner Ansicht nach schon vom Ansatz her falsch gedacht. Wenn man § 100h StPO als Rechtsgrundlage heranzieht, ist dessen Abs. 2 zu beachten: &#8220;Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten.&#8221;  Zum Zeitpunkt der automatischen Fertigung des Lichtbildes hat der &#8220;Geblitzte&#8221; aber noch nicht die Beschuldigteneigenschaft. Diese kann ihm auch nicht von der Software der Blitzanlage als Ergebnis der Messung verliehen werden. Denn, so die einhellige Auffassung in der Rechtsprechung: die Beschuldigteneigenschaft kann nur durch einen menschlichen Willensakt begründet werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, Einl. Rn. 76 m.w.N.). Eine Maschine kann das nicht. Eine Blitzanlage kann keinen menschlichen Willensakt entfalten. Die Software kann keine Einzelfallentcheidung treffen. </p>
<p>Und dieser Willensakt kann ihr auch nicht vorwegnehmend durch die OWi-Behörde für alle Fälle eingepflanzt werden. Nach dem Motto: &#8220;Jeder, der von diesem Apparat gemessen wird, wird zwischen Messung und Fotoauslösung kraft unseres allgemeinen behördlichen Willens zum Beschuldigten/Betroffenen erklärt.&#8221; Notwendig ist immer eine individuelle Ermessensentscheidung eines Menschen. Wenn man den Wortlaut des § 100h StPO ernst nimmt, müßte also erst gemessen und dann von einem Menschen entschieden werden, ob auch &#8220;geblitzt&#8221; wird. </p>
<p>Praktisch ist das natürlich nicht durchführbar. Aber das ist nicht das Problem der Betroffenen. Dann muß eben eine passende Rechtsgrundlage geschaffen werden, die es zur Zeit nicht gibt.</p>
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