Gestern am 01.01.2010 sind ja nun die Neuerungen im U-Haft-Recht in Kraft getreten. Schön, aber auch gut? Wenn man sich nur mal die neuen Belehrungspflichten in § 114b StPO ansieht, dann weiß man doch gleich, was droht: Neue Probleme. Belehrt werden muss schriftlich und in einer für den Beschuldigten verständlichen Sprache. Ich stelle mir das Szenario in Großstädten vor. Hat die Polizei demnächst kleine (?) Diplomatenköfferchen bei sich, in denen die Belehrungsformulare in den gängigsten Sprachen vorgehalten werden? Und was ist, wenn nicht belehrt wird, der Beschuldigte Angaben macht. Entsteht ein Beweisverwertungsverbot? Bei der Rechtsprechung des BGH zu diesen Fragen, kann man wohl mit einem klaren: Nein, antworten, bzw. es wird abgewogen werden. Und: Was ist, wenn belehrt wird, dann aber später ein Fehler vor der ersten Vernehmung gemacht wird (§ 136 StPO). Kann man dann dem Beschuldigten entgegenhalten, er habe ja aus der ihm gem. § 114b StPO zuteil gewordenen Belehrung gewusst, dass er den Mund halten kann. Fragen über Fragen, mit denen sich die Rechtsprechung in den nächsten Jahren sicherlich auseinander setzen wird/muss.
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Die Fälle, bei denen der Beschuldigte in einer ihm nicht verständlichen Sprache belehrt wird, anschließend aber spontan in einer den Polizisten verständlichen Sprache Angaben zur Sache macht, werden wohl in der Praxis eher selten sein.
schauen wir mal was passiert. ich verspreche, ich werde über den ersten “interessanten” Fall hier berichten.
Ich mache mir gerade für einen verhafteten Mandanten Gedanken über die Belehrungspflichten. Er ist polnischer Staatsbürger spricht aber recht gut Deutsch.
Mal sehen, ob er eine schriftliche Belehrung erhalten hat, wenn nicht folgt daraus ein Beweisverwertungsverbot für mögliche Aussagen?
@ 3
eine für den mandanten verständliche sprache: also deutsch oder polnisch. das könnte die polizei wohl noch hinkriegen.
@ herr burhoff:
warum ein diplomatenköfferchen? die belehrungen könnte man doch ins behördenintranet stellen. und wenn man die staatsangehörigkeit des beschuldigten kennt, dann druckt man das halt in den landessprachen aus und tackert es an den haftbefehl.
interessant könnte aber die auslegung des erfordernisses einer unverzüglichen mündlichen belehrung sein, wenn die schriftliche nicht ausreicht.
denn ob ein mandant tatsächlich des lesens und schreibens kundig ist, dürfte nicht so leicht zu beweisen sein.