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	<title>Kommentare zu: Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Was sind neue Tatsachen i.S. von § 66b Abs. 2 StGB??? Der BGH gibt die Antwort</title>
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	<description>herausgegeben von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D.</description>
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		<title>Von: LexisNexis® Strafrecht Online Blog &#187; Blog Archiv &#187; OLG Hamm: &#8220;Neu&#8221; bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist nur das, was nachträglich erkennbar geworden ist.</title>
		<link>http://blog.strafrecht-online.de/2010/01/nachtraegliche-sicherungsverwahrung-was-sind-neue-tatsachen-i-s-von-66b-abs-2-stgb-der-bgh-gibt-die-antwort/comment-page-1/#comment-777</link>
		<dc:creator>LexisNexis® Strafrecht Online Blog &#187; Blog Archiv &#187; OLG Hamm: &#8220;Neu&#8221; bei der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist nur das, was nachträglich erkennbar geworden ist.</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 19 Jan 2010 13:26:10 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Sicherungsverwahrung ist nur das, was nachtr&#228;glich erkennbar geworden ist.n.n. bei Nachtr&#228;gliche Sicherungsverwahrung: Was sind neue Tatsachen i.S. von § 66b Abs. 2 StGB??? Der ...Detlef Burhoff bei Notwendige Auslagen: Bei rund 16.000 € kommt die Staatskasse schon mal ins [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Sicherungsverwahrung ist nur das, was nachtr&#228;glich erkennbar geworden ist.n.n. bei Nachtr&#228;gliche Sicherungsverwahrung: Was sind neue Tatsachen i.S. von § 66b Abs. 2 StGB??? Der &#8230;Detlef Burhoff bei Notwendige Auslagen: Bei rund 16.000 € kommt die Staatskasse schon mal ins [...]</p>
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		<title>Von: n.n.</title>
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		<dc:creator>n.n.</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Jan 2010 16:14:28 +0000</pubDate>
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		<description>alles andere wäre letztlich im ergebnis auch eine wiederaufnahme zulasten des beschuldigten, da über diese umstände bereits rechtskräftig im urteil entschieden wurde.
wenn man - anders als das tatgericht - den mann dennoch aktuell für eine gefahr für die allgemeinheit hält, wäre das systematisch gesehen ein fall für das psychkg.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>alles andere wäre letztlich im ergebnis auch eine wiederaufnahme zulasten des beschuldigten, da über diese umstände bereits rechtskräftig im urteil entschieden wurde.<br />
wenn man &#8211; anders als das tatgericht &#8211; den mann dennoch aktuell für eine gefahr für die allgemeinheit hält, wäre das systematisch gesehen ein fall für das psychkg.</p>
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		<title>Von: Gabi</title>
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		<dc:creator>Gabi</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 13 Jan 2010 15:05:41 +0000</pubDate>
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		<description>Vielleicht sollte man die Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des EGMR und die Schwierigkeiten, die das Institut der nachträglichen Sicherungsverwahrung bereitet, endlich dort ansiedeln, wo sie hingehört: in den Bereich der Gefahrenabwehr. Der Umgang mit gemeingefährlichen Menschen, die ihre Strafe verbüßt haben, berührt das in die Zukunft blickende Gefahrenabwehrrecht und nicht das in die Vergangenheit schauende Strafrecht. Zuständig wären dann die Gefahrenabwehrbehörden und die Verwaltungsgerichte und nicht die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte. Schon der historische Ursprung der Sicherungsverwahrung sollte es verbieten, diesen Weg auf der strafrechtlichen Schiene weiter zu verfolgen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Vielleicht sollte man die Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die aktuelle Entscheidung des EGMR und die Schwierigkeiten, die das Institut der nachträglichen Sicherungsverwahrung bereitet, endlich dort ansiedeln, wo sie hingehört: in den Bereich der Gefahrenabwehr. Der Umgang mit gemeingefährlichen Menschen, die ihre Strafe verbüßt haben, berührt das in die Zukunft blickende Gefahrenabwehrrecht und nicht das in die Vergangenheit schauende Strafrecht. Zuständig wären dann die Gefahrenabwehrbehörden und die Verwaltungsgerichte und nicht die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte. Schon der historische Ursprung der Sicherungsverwahrung sollte es verbieten, diesen Weg auf der strafrechtlichen Schiene weiter zu verfolgen.</p>
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