Das AG Oberhausen (Urt. v. 2. 11. 2009, 26 OWi-371 Js 1419/09-665/09) hat jetzt entscheiden, dass eine mittels Messgeräts VIDIT, VKS 3.0, Version 3.1, durchgeführte Abstandsmessung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG in 2 BvR 941/08 verwertbar sei. Denn diese mit drei Kameras arbeitende Version nehme nicht ausnahmslos alle Fahrer/Pkws auf. Damit liege ein anderer Sachverhalt als bei der Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 941/08 vor. Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde verworfen (Beschl. v. 07.01.2010, IV-4 RBs-371 Js 1419/09-5/10). Als Ermächtigungsgrundlage hat das AG übrigens kurz und trocken § 163b StPO herangezogen und ausgeführt: “Für eine verdachtsgestützte Identitätsfeststellung ist demgegenüber § 163 b Abs. 1 S. 1 StGB i.V.m. § 46 Abs. 2 OWiG ausreichend konkrete gesetzliche Grundlage, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht zulässig einschränkt.”
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