Nun wird es sicherlich nicht mehr lange dauern, bis die Politik sich an eine Änderung des § 81a Abs. 2 StPO machen wird. Denn jetzt hat auch die Presse (immerhin die SZ) das Thema “entdeckt” und widmet ihm heute eine Meldung (vgl. SZ v. 18.01.2010), worauf mich gerade ein Kollege im Forum bei LexisNexis Strafrecht hingewiesen hat. Die Rufe nach der Abschaffung des Richtervorbehalts werden lauter/häufiger/heftiger. Nach dem Niedersächsischen JM nun auch Töne aus Hamburg und (natürlich) aus Bayern. Offen ist aber immer noch die Frage, warum man sich nicht einfach an die bestehende Gesetzeslage hält und die Polizei entsprechend schult.
Ich habe auch erhebliche Bedenken, den Richtervorbehalt ggf. zu beschränken. Wie soll das gehen? Für Verstöße gegen §§ 316, 315c StGB, 24a Abs. 2 StVG gilt er nicht, sonst aber doch. Was ist aber, wenn ich in einem Verfahren wegen Verstoßes gegen §§ 316, 315c StGB, 24a Abs. 2 StVG eine Blutprobe entnommen habe, sich dieses dann aber ausweitet: § 315b StGB mit einem Vorwurf auch nach den §§ 212, 211 StGB. Darf dann dort verwertet werden? Das Ganze wird keine Erleichterung bringen, sondern nur noch mehr Wirrwarr.
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