Neues, aber nichts Ungewöhnliches zum Mobiltelefon im Straßenverkehr aus Jena
Erstellt von Detlef Burhoff am Dienstag 29. Dezember 2009
Neues zum Mobiltelefon aus Jena. Das dortige OLG hat jetzt – wie in der Vergangenheit schon das OLG Rostock – entschieden, dass das Führen des Kraftfahrzeuges mit überhöhter Geschwindigkeit und das teils zeitgleiche Benutzen eines Mobiltelefons i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO im Konkurrenzverhältnis der Tateinheit i.S.d. § 19 OWiG stehen. Was auch sonst, fragt man sich, denn das Fahren bzw. das Führen des Kfz ist ja Voraussetzung für den Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO. Bei stehendem und abgeschaltetem Pkw darf ich telefonieren. Die AG tun sich damit aber schwer und kommen – so auch hier – dann zu überhöhten Geldbußen. Der Verteidiger muss auf die Frage schon in der Hauptverhandlung achten. Denn sonst muss er sich später um die Zulassung der Rechtsbeschwerde bemühen. Und das ist i.d.R. so schwierig wie im Lotto einen “Sechser” zu erzielen.
Beschl. des OLG Jena v. 15.10.2009, 1 Ss 230/09.
Siehe auch:
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Dienstag 29. Dezember 2009 um 12:09
Schlimmer noch: Ggf. kann der Verteidiger sogar gehalten sein, einem nicht rechtsschutzversicherten Mandanten zu empfehlen, aus Kostengründen den rechtswidrigen Bußgeldbescheid zu akzeptieren.
Dienstag 29. Dezember 2009 um 12:45
in der Tat
. wirtschaftlich dürfte sich das Verfahren dann kaum “lohnen”.