Wer kennt sie nicht? Die Inbegriffsrüge im Revisionsverfahren, mit der ein Verstoß gegen § 261 StPO geltend gemacht wird. Sie ist z.B. immer dann zu erheben, wenn eine Urkunde, die in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden ist, zur Grundlage des Urteils gemacht worden ist. Dann wird gerügt, dass das Urteil nicht auf dem “Inbegriff der Hauptverhandlung” beruht. Aber, Achtung!!!! Es reicht nicht aus, nur zu rügen/vorzutragen, dass die Urkunde nicht verlesen worden ist. Vielmehr muss auch noch vorgetragen werden, dass die Urkunde auch sonst nicht, z.B. im Wege des Vorhalts, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Das wird häufig übersehen und dann ist die formelle Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Wer es nachlesen will, kann es im Beschluss des OLG Hamm vom 24.11.2009 – 3 Ss OWi 882/09 – tun. Klassischer Fall. Der Verteidiger wusste es aber. Ergebnis: Aufhebung.
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